Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 112/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgendes Verfahren hinweisen:

Verhandlungstermin: 10. August 2005

1 StR 140/05

Landgericht München II – 1 Ks 32 Js 32922/98

Dem Angeklagten liegt zur Last, im Oktober 1998 den auf dem Sofa des Wohnzimmers schlafenden Landwirt Friedrich M. durch drei mit einem massiven kantigen Werkzeug geführte wuchtige Schläge gegen die rechte Kopfseite im Schläfenbereich so schwer verletzt zu haben, dass dieser nach sofort eingetretener Bewusstlosigkeit innerhalb einer Minute verstarb. Das Landgericht München II hat den Angeklagten wegen Mordes und wegen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.

Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten im Wesentlichen auf ein im Dezember 2003 mittels akustischer Raumüberwachung nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO aufgezeichnetes Selbstgespräch des Angeklagten gestützt, das dieser mit sich selbst in einem Krankenzimmer einer Rehabilitationsklinik geführt hat. Die Strafkammer hat aus diesem Selbstgespräch, das er unmittelbar nach einem Telefongespräch mit einer Arbeitskollegin geführt hatte, die ihm über ihre Vernehmung durch die Polizei zu seiner Aggressivität im allgemeinen und das Töten seiner Hasen insbesondere berichtet hatte, den Schluss gezogen, dieser habe sich Gedanken darüber gemacht, dass er durch das Erschlagen des Friedrich M. den Verdacht auf sich gelenkt habe. Es sei keine andere Erklärung ersichtlich, weshalb der Angeklagte in diesem Moment die Erwägung angestellt habe, ob es nicht besser gewesen wäre, „ihn in den Kopf zu schießen“. Nach Überzeugung der Strafkammer habe sich diese Äußerung auf Friedrich M. bezogen. Eine andere Person, gegen die sich in diesem Moment nach dem Telefongespräch mit seiner Arbeitskollegin seine darin zum Ausdruck kommende Wut habe richten können, sei nicht ersichtlich.

Der 1. Strafsenat hat in der Verhandlung über die Revision des Angeklagten, der sich vor dem Landgericht nicht zum Tatvorwurf eingelassen hatte, erstmals seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 zur akustischen Wohnraumüberwachung (BVerfGE 109, 279 ff.) mit der Frage der Verwertbarkeit von daraus erzielten Ermittlungsergebnissen zu Beweiszwecken im Strafverfahren zu befassen.

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