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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2005 » Pressemitteilung Nr. 102/05 vom 7.7.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 102/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgendes Verfahren hinweisen:

Verhandlungstermin: 14. Juli 2005

III ZR 391/04

LG Dresden – 14 O 3013/03 ./. OLG Dresden 7 U 753/04

Die klagende Allgemeine Ortskrankenkasse Sachsen macht gegen den beklagten Träger eines Pflegeheims einen kraft Gesetzes (§ 116 SGB X) übergegangenen Schadensersatzanspruch einer bei einem Unfall schwer verletzten Heimbewohnerin geltend. Die im Jahr 1915 geborene Geschädigte lebte seit März 1997 im Heim des Beklagten. Sie erhielt Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II. Im Januar und Februar 2000 wurde sie vom Nachtdienst des Heimes dreimal nach einem Sturz in ihrem Zimmer aufgefunden. Diese Stürze blieben ohne erkennbare Folgen. Das Angebot des Pflegepersonals, während der Nachtzeit das Bettgitter hochzuziehen, lehnte sie ab. Sie machte zwar häufig von der Möglichkeit Gebrauch, die in ihrem Zimmer befindliche Klingel zu betätigen, um Hilfe zu erhalten. Sie war aber bemüht, bestimmte Dinge – wie etwa den Toilettengang – selbständig zu erledigen. Um die Gefährdung infolge nächtlichen Aufstehens zu kompensieren, stellte das Pflegepersonal einen Toilettenstuhl an das Bett der Bewohnerin und ließ das Licht im Bad an. Am 9. März 2000 erlitt die Bewohnerin bei einem Sturz gegen 22.30 Uhr unter anderem Frakturen des Halswirbelkörpers C1/C2 mit Lähmung aller vier Extremitäten. Sie befand sich bis zu ihrem Tod am 7. Juni 2000 in Krankenhausbehandlung. Die Klägerin ist der Auffassung, das Personal des Beklagten hätte den Sturz vermeiden müssen. Als mögliche Maßnahmen der Sturzprophylaxe seien neben einer Überwachung eine Sensormatratze, ein Lichtschrankensystem, Verstellungen des Bettes, Veränderungen des Bodenbelags oder Hüftschutzhosen in Betracht gekommen. Notfalls hätte das Pflegepersonal auch Entscheidungen gegen den Willen der Geschädigten treffen müssen. Der Beklagte hat sich im wesentlichen damit verteidigt, die Geschädigte habe das angebotene Hochziehen von Bettgittern abgelehnt; der von der im Jahr 2000 eingetretenen Situation unterrichtete Arzt habe die Medikation geändert und weitere Maßnahmen nicht für erforderlich gehalten.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von rund 86.000 € gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der sich bereits mit Urteil vom 28. April 2005 (III ZR 399/04; vgl. Mitteilung der Pressestelle Nr. 68/2005) zur Pflicht des Trägers eines Pflegeheims geäußert hat, die körperliche Unversehrtheit der Heimbewohner zu schützen, hat die Revision auf die Beschwerde des Beklagten zugelassen.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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