Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 69/2005

Richter am Bundesgerichtshof Dr. h. c. Klaus Detter

im Ruhestand

Am 30. April 2005 wird der Richter am Bundesgerichtshof Dr. h. c. Klaus Detter in den Ruhestand treten.

Herr Dr. Detter wurde am 5. April 1940 in Würzburg geboren. Er ist verheiratet und hat zwei erwachsene Kinder. Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung im Jahre 1967 trat er in den bayerischen Justizdienst ein und wurde zunächst beim Landgericht und der Staatsanwaltschaft in Aschaffenburg eingesetzt. Im Dezember 1970 wurde er zum Landgerichtsrat bei dem Landgericht Aschaffenburg ernannt. Nachdem er im November 1974 als Erster Staatsanwalt zur Staatsanwaltschaft Aschaffenburg gewechselt war, folgte im Oktober 1975 seine Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Bamberg. Am 1. Mai 1982 wechselte er als Vorsitzender Richter an das Landgericht Bamberg, wo er eine Große Strafkammer, eine Jugendkammer und eine Schwurgerichtskammer leitete.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Dr. Detter 1985 gewählt. Er wurde zunächst dem 3. Strafsenat zugewiesen. 1989 wechselte er in den 2. Strafsenat. In dem Zeitraum von 1989 bis 1995 war er zugleich Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs. Seit dem Jahr 1999 ist er in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt und gehört seit dem Jahr 2000 auch dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs an. Von 1994 bis 2002 war er Mitglied des Richterrats.

Als Ermittlungsrichter war Herr Dr. Detter in der Zeit nach der Wiedervereinigung Deutschlands mit den Ermittlungsverfahren gegen Angehörige der Hauptverwaltung Aufklärung des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR befaßt, unter anderem gegen deren Leiter Markus Wolf. In diesem Zusammenhang hat er die grundlegende Entscheidung zur Strafbarkeit wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit auch solcher Mitarbeiter fremder Dienste getroffen, die nur vom Gebiet ihres Staates aus tätig geworden waren (BGHSt 37, 305). Hervorzuheben ist überdies seine Entscheidung zur Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts eines Journalisten bei selbstrecherchierten Tatsachen (BGHSt 36, 298). In den Strafsenaten hat er als Berichterstatter maßgeblich an vielen bedeutsamen Entscheidungen mitgewirkt, so beispielsweise zur möglichen Strafbarkeit medizinisch nicht indizierten Röntgens als gefährliche Körperverletzung (BGHSt 43, 346), zur Pflicht, die Hauptverhandlung bei neu hervorgetretenen, in der Anklage nicht enthaltenen Umständen auszusetzen (BGHSt 48, 183), zur Verwertbarkeit der früheren Aussage eines zeugnisverweigerungsberechtigten Zeugen, der die Gründe für das Bestehen seines Verweigerungsrechts zunächst in Abrede gestellt hatte (BGHSt 48, 294) und zur Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung bei einverständlichen sadomasochistischen Praktiken (BGHSt 49, 166).

Neben seiner richterlichen Tätigkeit hat Herr Dr. Detter auf Tagungen und Kongressen immer wieder wesentliche Beiträge geleistet und zudem Lehraufträge am Fachbereich Rechtswissenschaft der Fernuniversität in Hagen wahrgenommen. Diese hat ihm in Würdigung seiner Leistungen im Jahr 2001 den akademischen Grad eines Doktors der Rechtswissenschaften ehrenhalber verliehen. Die Verleihung ist Ausdruck der lebendigen Verbindung zwischen Wissenschaft und Praxis, für die er steht und für die er sich einsetzt. Das spiegelt sich zudem wider in einer Abhandlung über die Revision in Strafsachen, in einer Reihe von Rechtsprechungsübersichten, Beiträgen in Handbüchern und in Aufsätzen, in denen er auf der Grundlage seiner reichen Erfahrung unter anderem auch speziellen Fragen des Revisions- und des Sachverständigenrechts nachgegangen ist. Darüber hinaus ist er seit etwa zehn Jahren Geschäftsführer der Gesellschaft zur Herausgabe der Entscheidungssammlungen BGHZ und BGHSt. Im Oktober 2000 hat ihn der Herr Bundespräsident zum stellvertretenden Mitglied des Bundespersonalausschusses in der Zusammensetzung für Angelegenheiten der Richter im Bundesdienst bestellt.

Karlsruhe, den 29. April 2005

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