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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2005 » Pressemitteilung Nr. 63/05 vom 26.4.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 63/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten auf folgende Verfahren hinweisen:

Verhandlungstermin: 10. Mai 2005

1 StR 37/05

Landgericht Bayreuth – 1 KLs 3 Js 4919/96 1. Jugendkammer

Das Landgericht hat im Urteil vom 15. Oktober 2004 gegen den Verurteilten die nachträgliche Sicherungsverwahrung angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Verurteilten. Das Landgericht hatte ihn am 10. Februar 1997 wegen mehrfachen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen und sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilte verbüßte die Freiheitsstrafe vollständig bis zum 3. November 2002. Danach wurde gegen ihn die Unterbringung nach dem Bayerischen Gesetz zur Unterbringung von besonders rückfallgefährdeten, hochgefährlichen Straftätern angeordnet. Seit dem 1. Oktober 2004 ist er aufgrund Unterbringungsbefehls in der Justizvollzugsanstalt St. Georgen-Bayreuth untergebracht.

Die Entscheidung des 1. Strafsenats gehört mit der des 2. Strafsenats (2 StR 9/05) zu den ersten, die zur nachträglichen Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b StGB ergehen. Der Senat wird sich vor allem mit den materiellen Anordnungsvoraussetzungen, insbesondere der Frage auseinandersetzen zu haben, inwieweit eine Therapieverweigerung als eine erst nach der Verurteilung erkennbare Tatsache zu werten und im Rahmen der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner Taten und der Entwicklung während des Vollzugs zu berücksichtigen ist.

und

Verhandlungstermin: 29. Juni 2005

2 StR 9/05

Landgericht Frankfurt a.M. - 2231 Js 15462/95 1. Strafkammer

Das Landgericht hat mit seinem "Beschluß" (ohne mündliche Verhandlung - statt wie im Gesetz vorgesehen aufgrund mündlicher Verhandlung) vom 19. November 2004 die Anordnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung nach § 66b StGB gegen einen Straftäter abgelehnt, der bereits im Jahre 1997 wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 8 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt worden war und dem ein Sachverständiger seinerzeit eine ungünstige Legalprognose gestellt hatte. Damals war die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB nicht angeordnet worden. Gegen die jetzige Ablehnung der nachträglichen Anordnung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung gem. § 66b StGB war erst im Juli des vergangenen Jahres eingeführt worden. Der Bundesgesetzgeber wollte - so die Materialien - hierdurch den Schutz der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Straftätern sicherstellen, wenn sich die Gefährlichkeit erst nach einer strafrechtlichen Verurteilung herausstellt und deswegen nicht schon mit dieser die Sicherungsverwahrung angeordnet worden war. Entsprechende Landesgesetze waren zuvor vom Bundesverfassungsgericht aus kompetenzrechtlichen Gründen für verfassungswidrig erklärt worden.

Im vorliegenden Verfahren endete die Strafhaft des Verurteilten bereits im Dezember 2004. Der Senat wird sich in seiner Entscheidung insbesondere auch mit Fragen der formellen Anordnungsvoraussetzungen und des Verfahrens auseinanderzusetzen haben. Die Entscheidung wird zusammen mit der des 1. Strafsenats zu Aktenzeichen 1 StR 37/05 zu den ersten gehören, die zu der neuen Vorschrift ergehen.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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