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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2005 » Pressemitteilung Nr. 1/05 vom 3.1.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 1 / 2005

Bundesgerichtshof zu Ansprüchen des Reisenden gegen den

Reiseveranstalter bei Vereitelung der Reise durch Überbuchung

Am 11. Januar 2005 wird der für das Reisevertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs eine Entscheidung über den Anspruch zweier Reisekunden verkünden, die einen zweiwöchigen Urlaub auf einer bestimmten Malediven-Insel gebucht und bezahlt hatten, aber eine Woche vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter die Nachricht erhielten, daß das von ihnen gewählte Hotel überbucht sei. Das von der beklagten Reiseveranstalterin angebotene Ersatzquartier auf einer anderen Malediven-Insel nahmen die Kläger nicht an. Sie tragen vor, sie hätten ihren Urlaub zu Hause verbracht, was die Beklagte bestreitet. Die Beklagte erstattete den Klägern den Reisepreis. Die Kläger verlangen mit ihrer Klage über diese Erstattung hinaus eine Entschädigung in Höhe der Hälfte des Reisepreises. Sie stützen ihren Anspruch auf § 651 f Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift besagt, daß dann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird, der Reisende über seine ggf. auch auf teilweise oder vollständige Erstattung des Reisepreises gerichteten Gewährleistungsansprüche hinaus wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann.

Der Fall wirft mehrere reiserechtliche Grundsatzfragen auf.

X ZR 118/03

AG Hannover 542 C 15431/02

LG Hannover 20 S 21/03

Karlsruhe, den 03. Januar 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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