Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 11/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgendes Verfahren möchten wir hinweisen:

Verhandlungstermin 23. Februar 2005

VIII ZR 129/04

AG Oldenburg E8 C 8237/03 (XIII) ./. LG Oldenburg 9 S 669/03

Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät. Sie verlangt Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises mit der Begründung, das Gerät habe an verschiedenen Meßstellen der Polizei kein Warnsignal abgegeben. Das Berufungsgericht hat einen Rückforderungsanspruch verneint. Es hat den Kaufvertrag als nichtig angesehen, weil er gegen die guten Sitten verstoße. Das Radarwarngerät habe allein dem Zweck gedient, entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung vor Einrichtungen der polizeilichen Geschwindigkeitsüberwachung zu warnen; dies laufe den Interessen der Gemeinschaft an der Einhaltung der Geschwindigkeitsbegrenzungen zuwider, die zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer aufgestellt seien. Eine Rückforderung des Kaufpreises sei aber ausgeschlossen, weil die Klägerin mit dem Kauf  ebenso wie die Beklagte  sittenwidrig gehandelt habe und ihr daher der Rechtsschutz nach § 817 Satz 2 BGB zu verweigern sei.

Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die von ihm entschiedenen Rechtsfragen bisher in der Rechtsprechung der Landgerichte nicht einheitlich beurteilt worden sind.

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