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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Januar 2005 » Pressemitteilung Nr. 7/05 vom 18.1.2005

Siehe auch:  Urteil des VIII. Zivilsenats vom 12.1.2005 - VIII ZR 109/04 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 7/2005

Bundesgerichtshof zur Frage, ob ein unbenutztes Kraftfahrzeug nach einer Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler

noch ein Neuwagen ist

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist.

Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der Kläger veranlaßte eine Leasinggesellschaft, das Auto zu kaufen und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war, hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft die Rückzahlung des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der Beklagten verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen" nicht gefehlt hat.

Der Bundesgerichtshof hat zunächst seine ständige Rechtsprechung bekräftigt, wonach der Autohändler beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs als Neuwagen grundsätzlich zusichert, daß das verkaufte Fahrzeug die Eigenschaft aufweist, "fabrikneu" zu sein. Unter Bezugnahme auf eine frühere Entscheidung und auf ein Urteil des I. Zivilsenats, des Wettbewerbssenats, weist der Senat weiter darauf hin, daß die Veräußerung eines neuen unbenutzten Kraftfahrzeugs mit Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler eine besondere Form des Neuwagengeschäftes ist. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlaß zu gewähren. Für den Kunden, dem der Preisnachlaß zugute kommt, ist entscheidend, daß er ein unbenutztes Neufahrzeug erwirbt. Wenn eine Kurzzulassung die Herstellergarantie und die Fristen im Rahmen einer Vollkaskoversicherung sowie für eine nach § 29 StVZO vorgeschriebene Fahrzeuguntersuchung um nur wenige Tage verkürzt, ist das für ihn unter diesen Gegebenheiten nicht von wesentlicher Bedeutung. Bei einer Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist nicht mit einer Erlösminderung zu rechnen, weil dem Käufer die Tageszulassung ohne weiteres nachzuweisen ist.

Urteil vom 12. Januar 2005 - VIII ZR 109/04

(LG Kiel - 17 O 243/02./. OLG Schleswig - 16 U 14/04)

Karlsruhe, den 18. Januar 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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