Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 156/2005

Anerkenntnisurteil im Rechtsstreit um die Wirksamkeit einer

Bestimmung eines sog. „Riester-Rente“-Vertrages

Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und ein Versicherungsunternehmen, streiten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages – einer sog. „Riester-Rente“ -, nach welcher das Versicherungsunternehmen bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung vom Rückkaufswert noch einen „Abzug“ vornehmen darf, der insbesondere die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten Versicherungsbeträge getilgten Abschluss- und Vertriebskosten umfasst. Das Versicherungsunternehmen meint, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lasse, die Verbraucherschützer vertreten dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die „Abzugs-Bestimmung“ weiter anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der klagende Verbraucherschutzverband sein Unterlassungsbegehren weiter.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 9. November 2005 hat das Versicherungsunternehmen den Unterlassungsanspruch anerkannt.

Der Bundesgerichtshof hat das Versicherungsunternehmen dem Anerkenntnis gemäß verurteilt.

Urteil vom 9. November 2005 – IV ZR 63/04

LG Hamburg – Entscheidung vom 11.7.2003 - 324 O 577/02

OLG Hamburg – Entscheidung vom 18.2.2004 - 9 U 146/03

Karlsruhe, den 9. November 2005

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