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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2005 » Pressemitteilung Nr. 172/05 vom 13.12.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 172/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Termin möchten wir hinweisen:

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2005

III ZR 10/05

AG Pirmasens - Entscheidung vom 26. Mai 2004 - 2 C 539/03

LG Zweibrücken - Entscheidung vom 30. November 2004 - 3 S 126/04

Die Kläger zu 2 bis 4 sind zu je 1/3 Miteigentümer mehrerer Grundstücke; der Klägerin zu 1, ihrer Mutter, steht daran ein Nießbrauchsrecht zu. Die derzeit weder land- noch forstwirtschaftlich genutzten, am Waldrand gelegenen Flächen sind Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Der Beklagte ist dessen Jagdpächter.

Die Kläger, die als Veganer aus ethischen Gründen die Jagd auf Tiere gänzlich ablehnen, verlangen Beseitigung eines vom Beklagten auf einem dieser Grundstücke ohne ihre Einwilligung errichteten Hochsitzes. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetzes (LJG) vom 5. Februar 1979 (GVBl. S. 23) Duldung des Hochsitzes sowie einer Anfütterungsstelle (Kirreinrichtung). Die Vorschrift lautet:

"Der Jagdausübungsberechtigte darf auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken besondere Anlagen wie Futterplätze, Ansitze und Jagdhütten nur mit Zustimmung des Grundstückseigentümers errichten. Der Eigentümer muss zustimmen, wenn ihm die Duldung der Anlage zugemutet werden kann und er eine angemessene Entschädigung erhält …"

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter.

Im vorliegenden Verfahren stellt sich die rechtsgrundsätzliche Frage, ob ein Grundstückseigentümer aus Gewissensgründen verhindern kann, dass auf seinem Grundstück der Jagd nachgegangen wird oder Anlagen angebracht werden, die jagdlichen Zwecken dienen.

Das Berufungsgericht (LG Zweibrücken, Jagdrechtliche Entscheidungen XII Nr. 104) verneint einen Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Hochsitzes nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB (bezüglich der Klägerin zu 1 i.V.m. § 1065 BGB). Der Anspruch sei gemäß § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, da die Kläger auf der Grundlage von § 20 Abs. 1 LJG  sofern die Vorschrift überhaupt bei nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken anwendbar sei - jedenfalls verpflichtet seien, ihre Zustimmung zur Errichtung des Hochsitzes zu erteilen; über eine etwaige Entschädigung hätten dabei nicht die Zivilgerichte zu entscheiden. Eine Duldung der Anlage sei den Klägern auch zuzumuten. Deren Grundrechte aus Art. 14 GG und Art. 4 GG ständen nicht entgegen.

Eng verknüpft mit der Frage, ob die Kläger dulden müssen, dass auf ihrem Grundbesitz die Jagd ausgeübt wird, ist die weitere Frage, ob die Zwangsmitgliedschaft der Kläger in einer Jagdgenossenschaft mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Kläger berufen sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aus dem Jahre 1999 (NJW 1999, 3635), wonach die Zwangsmitgliedschaft in französischen kommunalen Jagdverbänden gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle verstößt. Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung für nicht einschlägig erachtet, weil sich die jagdrechtliche Situation in Deutschland erheblich anders als in Frankreich darstelle. Mittlerweile hat auch das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 14. April 2005 (3 C 31.04) ausgesprochen, dass die im Bundesjagdgesetz festgelegte Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft kein höherrangiges Recht verletzt

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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