Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 23/2005

Bundesgerichtshof zum presserechtlichen Auskunftsanspruch gegen ein in der Rechtsform der GmbH betriebenes kommunales

Energieversorgungsunternehmen

Die Kläger sind der Herausgeber und der verantwortliche Redakteur einer Zeitschrift, die sich kritisch mit Vorgängen der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Haushaltswirtschaft auseinandersetzt. Die Beklagte ist eine GmbH, die Aufgaben der kommunalen Energieversorgung wahrnimmt. Ihr Stammkapital befindet sich zu mehr als 70 % entweder unmittelbar oder mittelbar (über weitere "kommunale" Beteiligungs-GmbH) in der Hand von Gemeinden.

Nach Presseberichten über eine angebliche Vervierfachung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrats der Beklagten verlangten die Kläger von der Beklagten Auskunft über (insbesondere) die Höhe der Sitzungsgelder der Aufsichtsratsmitglieder. Sie stützten ihr Auskunftsbegehren auf § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes. Nach dieser Bestimmung sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat ihr stattgegeben.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der beklagten GmbH zurückgewiesen. Er geht in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht davon aus, daß unter den presserechtlichen Behördenbegriff des § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes auch juristische Personen des Privatrechts wie eine GmbH fallen, auf die die öffentliche Hand maßgeblichen Einfluß ausübt und deren sie sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient.

Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04

Karlsruhe, den 10. Februar 2005

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