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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2005 » Pressemitteilung Nr. 8/05 vom 20.1.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 8/2005

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2005

Verhandlungstermin: 20. Januar 2005

III ZR 48/01

LG Bonn – 1 O 159/99 ./. OLG Köln – 7 U 104/00

Die Kläger hatten Einlagen bei der BVH Bank für Vermögensanlagen und Handel AG in Düsseldorf, die keinem Einlagensicherungssystem angehörte und im Jahr 1987 vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften unter der Auflage erhalten hatte, die Kunden über das Nichtbestehen einer Sicherungseinrichtung zu informieren. Die schwierige Vermögenssituation der Bank veranlaßte das Bundesaufsichtsamt in den Jahren 1991, 1995 und 1997 zu Sonderprüfungen. Im Anschluß an die dritte Sonderprüfung ordnete das Bundesaufsichtsamt mit Wirkung vom 19. August 1997 ein Moratorium gemäß § 46 a des Kreditwesengesetzes (KWG) an. Im November 1997 stellte es Konkursantrag und entzog der Bank die Erlaubnis zum Betrieb von Bankgeschäften. Das Konkursverfahren wurde am 1. Dezember 1997 eröffnet. Die Kläger sind mit ihren Einlagen vom Vermögensverfall der BVH Bank betroffen. Inwieweit ihnen eine Konkursquote zusteht, ist noch offen.

Im anhängigen Verfahren haben die Kläger von der beklagten Bundesrepublik Ersatz des ihnen entstandenen Schadens mit der Begründung begehrt, sie habe die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme nicht rechtzeitig vor dem 1. Juli 1995 in das nationale Recht umgesetzt, und das Bundesaufsichtsamt sei seiner Verpflichtung zur Bankenaufsicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Das Landgericht hat der Klage wegen verspäteter Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Rahmen der nach dieser Richtlinie vorgesehenen Haftungshöchstgrenze von 20.000 ECU entsprochen.

Demgegenüber blieb die Klage in den Vorinstanzen wegen des darüber hinausgehenden Schadens ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben einen Amtshaftungsanspruch der Kläger verneint, weil das Bundesaufsichtsamt – eine Pflichtverletzung unterstellt – ihnen gegenüber keine Amtspflichten wahrzunehmen gehabt hätte. Denn es nehme nach der Bestimmung des § 6 Abs. 4 KWG, an deren Stelle – inhaltsgleich - mit Wirkung vom 1. Mai 2002 § 4 Abs. 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes getreten ist, die ihm zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.

Der für das Amtshaftungsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zunächst mit Beschluß vom 16. Mai 2002 das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bankenaufsicht im EG-rechtlich harmonisierten Aufsichtsbereich nur im öffentlichen Interesse oder auch im Interesse der Sparer und Anleger wahrzunehmen sei. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 12. Oktober 2004 (Rs. C-222/02) entschieden, daß die vom Senat in seinem Vorlagebeschluß angesprochenen Richtlinien zur Bankenaufsicht einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der die nationale Behörde ihre Aufsicht über Kreditinstitute nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt. Im weiteren Verfahren ist jetzt vor allem über die von der Revision vertretene Auffassung zu entscheiden, der Gesetzgeber sei aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht befugt gewesen, Amtshaftungsansprüche von Einlagegläubigern auszuschließen, die nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 74, 144; 75, 120) anerkannt gewesen seien.

Beratungstermin: 20. Januar 2005

IX ZB 134/04

AG Mühlhausen IK 31/03 ./. LG Mühlhausen 2 T 61/04

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat hat sich erneut mit der Frage zu befassen, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) für masselose Verfahren geltende Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

Der Senat hatte am 15. Januar 2004 entschieden, dass die damals geltenden Regelsätze für Insolvenzverwalter von 500 € (§ 2 Abs. 2 InsVV a.F.) und Treuhänder von 250 € (§ 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV a.F.) in masselosen Verfahren seit dem 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind (vgl. Pressemitteilung Nr. 21/2004). Der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich die Verordnung geändert und die Mindestvergütung für ab dem 1. Januar 2004 eröffnete Insolvenzverfahren neu geregelt (BGBl. 2004 I, S. 2569).

In dem zugrunde liegenden, noch vor dem 1. Januar 2004 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren macht die Treuhänderin geltend, dass die ihr zustehende Mindestvergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Amts- und Landgericht haben die Vergütung unter Verweis auf die Entscheidung des Senats auf Grundlage der Vergütungsverordnung alter Fassung festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil das Rechtsmittel wegen fehlender Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig sei (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG): Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 stellten unter Berücksichtigung der durch sie ausgelösten Diskussion noch keine gefestigte Rechtsprechung dar, die eine Erschöpfung des Rechtswegs entbehrlich mache (Kammerbeschluss vom 29. Juli 2004, 1 BvR 1322/04).

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat zu prüfen, ob die alte Vergütungsregelung für Insolvenzverfahren vor dem 1. Januar 2004 Bestand haben kann.

Verhandlungstermin: 26. Januar 2005

VIII ZR 175/04

LG Rottweil - 3 O 387/03 ./. OLG Stuttgart 3 - U 12/04

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufs. Der Kläger erwarb das Fahrzeug auf dem Gelände des Beklagten, eines Gebraucht-wagenhändlers. Der vom Kläger unterschriebene Kaufvertrag weist jedoch eine Privatperson als Verkäufer aus. Der Kaufpreis wurde unter Vermittlung des Beklagten fremdfinanziert. Wegen später aufgetretener Mängel des Fahrzeugs hat der Kläger den Beklagten in Anspruch genommen. Der Beklagte beruft sich darauf, er sei nicht Verkäufer des Fahrzeugs. Dabei stellt sich die in Rechtsprechung und Literatur erörterte Frage, ob die hier vorliegende Konstellation – Tätigkeit eines gewerblichen Kraftfahrzeughändlers als Vermittler eines privaten Verkäufers – nicht eine Umgehung der Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff BGB) nach § 475 Abs. 1 S. 2 BGB darstellt. Bejaht man diese Frage, so würde dies bedeuten, daß Agenturgeschäfte im Gebrauchtwagenhandel jedenfalls in dem bisherigen Umfang nicht mehr zulässig wären.

Verkündungstermin: 26. Januar 2005

(Verhandlungstermin: 8. Dezember 2004)

VIII ZR 90/04

LG Leipzig - 9 O 6567/02 ./. OLG Dresden - 8 U 2238/03

Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, nimmt den Beklagen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Anspruch. Die Klägerin hatte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzugs des Beklagten fristlos gekündigt. Die Parteien streiten im wesentlichen um die Wirksamkeit der Kündigung. Diese setzt nach § 12 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG (vgl. jetzt § 498 Abs. 1 BGB) voraus, daß der Leasingnehmer mit Zahlungen in der in § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerbrKrG genannten Höhe in Verzug ist. Außerdem muß ihm nach § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VerbrKrG erfolglos eine zweiwöchige Zahlungsfrist gesetzt worden sein. Im Zeitpunkt der Kündigungsandrohung waren vorliegend die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VerbrKrG erfüllt, nicht mehr (wegen zwischenzeitlicher Teilzahlungen) jedoch im Zeitpunkt der Kündigung selbst. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob der Leasingnehmer nach Kündigungsandrohung den rückständigen Betrag in voller Höhe zahlen muß, um eine fristlose Kündigung zu vermeiden oder ob Teilzahlungen, die den Rückstand unter die Grenze des § 12 Abs. 1 S. 1 VerbrKrG bringen, genügen.

Verhandlungstermin: 26. Januar 2005

VIII ZR 6/04

AG Schöneberg - 16 C 582/02 ./. LG Berlin - 65 S 172/03

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Räumung und Herausgabe einer angemieteten Wohnung in Anspruch. Zuvor hatte die Klägerin den Mietvertrag wegen Zahlungsver-zugs der Beklagten nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. BGB fristlos und hilfsweise wegen dieses Umstandes auch fristgemäß nach § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gekündigt. Innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB hatte die Beklagte die offenen Forderungen beglichen. Damit ist die fristlose Kündigung unwirksam. Nicht gesetzlich geregelt ist die Frage, ob mit der Zahlung zugleich auch eine deswegen ausgesprochene fristgemäße Kündigung unwirksam wird; denn eine dem § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB entsprechende Vorschrift fehlt bei den Bestimmungen über die fristgemäße Kündigung nach §§ 573 ff BGB.

Verhandlungstermin: 1. Februar 2005

X ZR 10/04

LG Frankfurt am Main 2-02 O 83/02 ./. OLG Frankfurt am Main 1 U 91/03

Auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins ist zu entscheiden, ob folgende Klauseln in den Beförderungsbedingungen eines Unternehmens für internationalen Buslinien- und Busreiseverkehr nach § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der Fahrgäste unwirksam sind:

"Für verlorene oder gestohlene Fahrausweise kann kein Ersatz gewährt werden."

und

"Eine Erstattung für verlorengegangene oder gestohlene Fahrausweise erfolgt nicht."

Die Fahrscheine des beklagten Unternehmens unterscheiden sich insoweit von normalen Eisenbahn-, Straßenbahn- oder örtlichen Busfahrkarten, als die Beklagte darin den Namen des Fahrgastes einträgt, die Übertragung des Beförderungsanspruchs auf einen anderen Reisenden von ihrer Zustimmung abhängig macht, die durch Namensänderung im Fahrschein erteilt wird, und ihren Busfahrern eine Namensliste der Fahrgäste aushändigt. Die Beklagte führt jedoch weder beim Erwerb des Fahrscheins noch bei einer Umbuchung noch beim Reiseantritt eine Identitätsprüfung durch.

Verhandlungstermin: 1. Februar 2005

1 StR 327/04

LG Augsburg - 8 Ks 401 Js 111334/03

Das Landgericht Augsburg hat den Angeklagten unter anderem wegen Vergewaltigung und versuchten Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von achteinhalb Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte das Tatopfer vergewaltigt. Am nächsten Tag schilderte die Frau ihrer Betreuerin den Vorfall, damit diese die Polizei verständigen sollte. Das bekam der Angeklagte, der sich im Nebenzimmer aufhielt, mit. Er entschloß sich, die Geschädigte zu töten, wobei es ihm auch darum ging, sie als Zeugin zu beseitigen, um den Nachweis der an ihr begangenen Vergewaltigung unmöglich zu machen.

Der Sachverhalt wirft die Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen das Mordmerkmal „zur Verdeckung einer Straftat“ erfüllt sein kann, wenn der Täter davon ausgehen muß, daß die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von der Vortat - hier durch Anzeige der Betreuerin- erlangen.

Verhandlungstermin: 2. Februar 2005

2 StR 457/04

LG Darmstadt 360 Js 18.982/03 - 15 KLs

Das Landgericht Darmstadt hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in sechs Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer Schußwaffe und von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gewährte der Angeklagte in die Bundesrepublik eingereisten Ausländerinnen aus Rußland, Litauen und der Ukraine Unterstützung durch Gewährung von Transportfahrten, einer Unterkunft oder Hilfe bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Bundesrepublik. Daß der Angeklagte den Frauen seine Unterstützung bereits vor Beantragung der Visa bzw. vor der Einreise zugesagt hatte, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Die Frauen aus Rußland und der Ukraine benötigten für die Einreise eine Aufenthaltsgenehmigung, die ihnen als Touristenvisum erteilt worden war, eine Erwerbstätigkeit allerdings nicht gestattete. Rußland und die Ukraine sind sogenannte „Negativstaaten“, deren Staatsangehörige - im Gegensatz zu denen der sogenannten „Positivstaaten“ - für einen Kurzaufenthalt ohne Arbeitsaufnahme nicht von der Verpflichtung zur Einholung eines Visums befreit sind. Diese Befreiung galt hingegen für die litauische Staatsangehörige K., da Litauen zu den sogenannten „Positivstaaten“ zählt. Entgegen dem Verbot beabsichtigten alle Ausländerinnen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen.

Das Landgericht hat die Einreise aus den der „Negativstaaten“ trotz des Vorliegens von Touristenvisa als unerlaubt angesehen, weil die Frauen nicht über die für ihren tatsächlich beabsichtigten Aufenthaltszweck erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügten. Es ist damit der überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungs- und Oberwaltungsgerichte und der überwiegenden ausländerrechtlichen Kommentarliteratur gefolgt und der vom 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs geäußerten Auffassung (Urteil vom 11. Februar 2000 3 StR 308/99) entgegengetreten. Der 3. Strafsenat hat in der vorgenannten Entscheidung  allerdings in nicht tragenden Erwägungen  die Ansicht vertreten, daß eine unerlaubte Einreise aus einem „Negativstaat“ nur dann vorliege, wenn der Betroffene ohne jegliches Visum einreise. Nach dieser Rechtsauffassung hätten sich die Ausländerinnen nicht wegen unerlaubter Einreise bzw. wegen unerlaubten Aufenthalts gemäß § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 6 AuslG strafbar gemacht mit der Folge, daß die daran anknüpfende Strafbarkeit des Angeklagten als Schleuser gemäß § 92 a Abs. 1 und 2 AuslG entfiele und er  sofern auch andere Tatbestände des Einschleusens nicht erfüllt sind - nur wegen Beihilfe zum Vergehen gegen das Ausländergesetz mit einem deutlich gemilderten Strafrahmen zu bestrafen wäre.

Gegenstand der über die Revision des Angeklagten stattfindenden Hauptverhandlung ist daher die Frage, ob  insbesondere unter Berücksichtigung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I 1950), das mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes zu einer Neuregelung des Aufenthaltsrechts für Ausländer führt – die Einreise aus „Negativstaaten“ nur dann erlaubt ist, wenn die Einreisenden über eine materiell-rechtlich erforderliche Aufenthaltsgenehmigung verfügen, die dem tatsächlichen Aufenthaltszweck entspricht, oder ob jedes (formelle) Visum genügt und ob möglicherweise durch das Zuwanderungsgesetz Strafbarkeitslücken entstehen.

Verhandlungstermin: 10. Februar 2005

IX ZR 211/02

LG Dresden - 12 O 1340/00 ./. Oberlandesgericht Dresden - 13 U 2579/01

Das Finanzamt Dresden des in Anspruch genommenen Landes hat aufgrund einer dem Drittschuldner am 3. Februar 1999 zugegangenen Pfändungs- und Überweisungsverfügung von der späteren Gemeinschuldnerin, die am 4. Mai 1999 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellte, rückständige Umsatzsteuer erhalten. Die Schuldnerin hatte zuvor gegenüber dem Finanzamt darauf hingewiesen, daß sie nicht mehr leistungsfähig sei. Der Insolvenzverwalter nimmt das beklagte Land im Wege der Insolvenzanfechtung auf Rückzahlung in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat die Klage im Berufungsrechtszug im wesentlichen abgewiesen. Die Revision hiergegen hat der Senat zugelassen.

Das Berufungsgericht hat eine Anfechtbarkeit der Pfändung nach §§ 130, 131 InsO wegen kongruenter und inkongruenter Deckung verneint, weil die Pfändungsverfügung dem Drittschuldner nicht innerhalb des insoweit geschützten Dreimonatszeitraums vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung zugestellt worden sei. Auch eine Anfechtung nach § 133 InsO wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehle.

Der Senat hat sich u.a. mit der Frage zu befassen, ob - entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. zuletzt ZIP 2003, 1900, 1901) - eine Anfechtung nach § 133 InsO eine Schuldnerhandlung erfordert oder ob abweichend vom Wortlaut der Norm eine Anfechtung auch dann in Betracht kommt, wenn allein der Gläubiger handelt und weiß, daß dies die Gläubigergesamtheit benachteiligt.

Verkündungstermin: 15. Februar 2005

(Verhandlungstermin: 11. Januar 2005)

VI ZR 70/04

LG Halle – 7 O 300/01 ./. OLG Naumburg 12 U 92 /03

und

VI ZR 172/04

AG Bochum – 38 C 361/03 ./. LG Bochum 11 S 55/04

In beiden Fällen begehren die Kläger Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, bei dem ihre Kraftfahrzeuge beschädigt worden sind. Nach dem Gutachten des Sachverständigen liegen die Kosten für eine fachgerechte und vollständige Reparatur jeweils über dem Wiederbeschaffungswert, ohne die Grenze zum wirtschaftlichen Totalschaden (130% des Wiederbeschaffungswerts) zu übersteigen. Beide Kläger haben ihr Fahrzeug mit einer teilweisen Reparatur in einen fahrbereiten und verkehrstüchtigen Zustand versetzt. Sie wollen gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten auf Basis der jeweiligen Sachverständigenkosten abrechnen und verlangen somit Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Weil dieser grundsätzlich die Obergrenze für den Schadensersatz bildet und ein Zuschlag von bis zu 30% nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats nur bei einem besonderen Integritätsinteresse gerechtfertigt ist, werfen beide Fälle die Frage auf, ob ein solcher Zuschlag auch dann gerechtfertigt ist, wenn nur teilweise repariert wird bzw. die Reparatur nicht den Vorgaben des Sachverständigen entspricht, auf denen seine Kostenschätzung beruht.

In beiden Verfahren haben die Vorinstanzen diese Frage verneint und Schadensersatz nur in Höhe des Wiederbeschaffungswerts zugebilligt, im Verfahren VI ZR 70/04 ohne Abzug des Restwerts, im Verfahren VI ZR 172/04 hingegen unter Abzug des Restwerts, also nur in Höhe des sog. Wiederbeschaffungsaufwands. Hiergegen richten sich die zugelassenen Revisionen der Kläger, mit denen sie weiterhin Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten verlangen.

Verhandlungstermin: 22. Februar 2005

KVR 17/04

BKartA, Beschl. v. 17.04.2003 – B 11- 38/01

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.03.2004 – Kart 18/03 (V) (RDE 2004, 141)

Die Stadtwerke Mainz AG ist als kommunales Unternehmen auf dem Gebiet der Elek-trizitätsversorgung tätig. Sie betreibt das Mittel- und Niederspannungsnetz in der Stadt Mainz sowie in angrenzenden Gemeinden des Bundeslands Hessen. Die RWE-Net AG gehört zum RWE Konzern und betreibt das der Netzebene der Betroffenen vorgelagerte Höchstspannungsnetz.

Gegenstand des Verfahrens ist die kartellrechtliche Zulässigkeit der Netznutzungsentgelte der Stadtwerke Mainz, die das Bundeskartellamt nach Anwendung des Vergleichsmarktkonzepts gemäß § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB für kartellrechtswidrig erachtet hat. Das Bundeskartellamt hatte ermittelt, daß die Stadtwerke Mainz AG – gemessen an der zum Vergleich herangezogenen RWE Net AG – bezogen auf die Leitungslänge deutlich höhere Umsätze aus der Netznutzung erzielt. Mit einer Untersagungsverfügung vom 17. April 2003 hat das Bundeskartellamt der Stadtwerke Mainz AG –gestützt auf § 32 GWB und § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB – untersagt, in bestimmten Netzebenen Netznutzungsentgelte zu erheben, die einen Betrag von 40.800.000 € im Jahr überschreiten. Gegen diese Verfügung hat die Stadtwerke Mainz AG Beschwerde eingelegt.

Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben und dies damit begründet, daß die Festlegung einer Erlösobergrenze nicht von der Ermächtigungsnorm des § 32 GWB gedeckt sei. Sie unterwerfe die Betroffene mittelbar einer präventiven Preiskontrolle, die faktisch eine regulierende Wirkung entfalte. Darüber hinaus könnten mißbräuchlich überhöhte Netznutzungsentgelte nicht festgestellt werden. Das herangezogene Vergleichsunternehmen sei nicht vergleichsfähig und der herangezogene Maßstab Erlös je Kilometer Leitungslänge sei nicht sachgerecht praktiziert worden.

Verhandlungstermin 23. Februar 2005

VIII ZR 100/04

AG Gießen 49 C 1547/03 ./. LG Gießen 1 S 453/03

Der Kläger erwarb am 16. März 2002 von der Beklagten einen Neuwagen. Im November 2002 erlitt das Fahrzeug einen Motorschaden. Der Kläger ließ einen Ersatzmotor in das Fahrzeug einbauen und forderte erst danach die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten auf. Der Kläger hat die Minderung erklärt und verlangt teilweise Rückzahlung des Kaufpreises. Zusätzlich begründet er sein Verlangen damit, die Beklagte habe infolge der Selbstvornahme der Reparatur durch ihn, den Kläger, Nachbesserungsko-sten erspart. Nach neuem Schuldrecht setzt die Geltendmachung von Sachmängelansprüchen gemäß § 439 BGB grundsätzlich voraus, daß der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat. Fehlt es daran (ohne daß die Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB, des § 281 Abs. 2 BGB oder des § 440 BGB vorliegen), so ist streitig, ob der Käufer nicht gleichwohl Rechte aus § 437 BGB geltend machen kann oder nicht jedenfalls einen Anspruch auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten hat, die der Verkäufer aufgrund der Selbstvornahme des Käufers erspart hat.

Verhandlungstermin: 24. Februar 2005

I ZR 129/02

LG Bremen – 12 O 551/99 ./. OLG Bremen – 2 U 121/00

In diesem Wettbewerbsprozeß geht es im Kern um die Frage, inwieweit die Beratung von Unternehmen über (öffentliche) Fördermittel dem Rechtsberatungsgesetz unterfällt und dementsprechend nicht ohne weiteres von jedermann ausgeübt werden darf. Unter anderem mit dieser Argumentation nimmt ein Rechtsanwalt eine Unternehmensberatungsgesellschaft, die für eine solche Tätigkeit wirbt, auf Unterlassung in Anspruch. In den Vorinstanzen hatte der Rechtsanwalt keinen Erfolg (LG Bremen MDR 2000, 1402 / OLG Bremen NJW-RR 2002, 1644) und verfolgt mit der Revision sein Unterlassungsbegehren weiter. Die Prozeßparteirollen sind „vertauscht“, da zunächst die Unternehmensberatungsgesellschaft - in Reaktion auf eine vorgerichtliche Abmahnung – als Klägerin gegen den Rechtsanwalt im Wege der negativen Feststellungsklage vorgegangen ist, bevor dieser als Beklagter – im Wege der Widerklage – sein Unterlassungsbegehren geltend gemacht hat.

Ähnlich gelagert ist ein am gleichen Tag zu verhandelnder Fall (I ZR 128/02), in dem derselbe Rechtsanwalt eine weitere Unternehmensberatungsgesellschaft auf Unterlassung verklagt hat und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen ist (LG Bremen – 12 O 515/99 / OLG Bremen – 2 U 106/00).

Verhandlungstermin: 3. März 2005

I ZR 246/02

LG Leipzig – 2 HKO 4942/01 ./. OLG Dresden – 14 U 411/02

Die Klägerin produziert und vertreibt Bekleidung mit der Bezeichnung „Diesel“ und genießt dementsprechenden Markenschutz unter anderem in Deutschland und in Polen. Die in Irland ansässige Beklagte läßt Einzelteile nach Polen bringen, dort zu Jeanshosen zusammennähen und diese dann nach Irland zurückbringen. Der Streit dreht sich um eine für die Beklagte bestimmte Warenlieferung von über 5.000 Damenhosen mit der Bezeichnung „Diesel“, welche sich auf dem Rückweg von Polen über Deutschland nach Irland befand, als sie vom Hauptzollamt Löbau zurückgehalten wurde.

Die Klägerin betrachtet die Durchfuhr als eine Verletzung ihrer Markenrechte und begehrt Unterlassung, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der beschlagnahmten Hosen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 3. März 2005

I ZR 273/02

LG Bonn – 14 O 95/01 ./. OLG Köln - 3 U 4/02

Die Klägerin ist ein Transportversicherungsunternehmen. Die beklagte Deutsche Post AG erhielt von einer Versicherungsnehmerin der Klägerin einen „Auftrag zur Paketbeförderung Ausland“. Die Versicherungsnehmerin gab den Wert der Sendung mit „780 DM“ an, obwohl sich die Rechnung – es ging um die Veräußerung von Schmuck an ein Unternehmen auf den Bermudas – auf über 11.000 DM belief. Die Sendung wurde entwendet, und die Beklagte erkannte ihre Ersatzpflicht in Höhe der deklarierten 780 DM zuzüglich eines Entgelts in Höhe von 58 DM an. Den weitergehenden Betrag macht die Versicherung (aus abgetretenem und übergegangenem Recht) im Klagewege geltend. Gestritten wird unter anderem um die Frage, inwieweit die Beklagte sich auf die Bestimmungen des Weltpostvertrags und eine Haftungsbeschränkung des Postpaketübereinkommens berufen kann.

Das Landgericht und das Berufungsgericht (OLG Köln TranspR 2003, 159) haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision und verfolgt ihr Zahlungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 8. März 2005

XI ZR 154/04

LG Köln - 26 O 100/02 ./. OLG Köln - 13 U 192/03

Die beklagte Großbank wies ihre Mitarbeiter in einem Rundschreiben an, Kunden bei jeder Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung mit 6,- € zu belasten. Auf Beschwerden von Kunden begründete sie die Kontobelastung damit, daß ihr wegen Verletzung einer dem Kontoinhaber obliegenden Kontodeckungspflicht ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zustehe. Die klagende Verbraucherzentrale vertritt in ihrer Unterlassungsklage die Ansicht, daß in dem bundeseinheitlichen Verhalten der Beklagten das Verwenden einer Allgemeinen Geschäftsbedingung liege, die gegen §§ 307 und 309 Nr. 5 BGB verstoße. Das Landgericht (BKR 2003, 879) hat der Unterlassungsklage stattgegeben, das Berufungsgericht (ZIP 2004, 1496) hat sie abgewiesen, aber die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 8. März 2005

XI ZR 170/04

LG Berlin - 21 O 118/03 ./. KG Berlin - 19 U 71/03

Die Parteien streiten über die Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus Vertrag und unerlaubter Handlung. Der Kläger verlangt mit der im März 2003 erhobenen Klage von der beklagten Bank Ersatz des Schadens aus der Verletzung von Pflichten zur Aufklärung und Beratung über die Risiken und die Wertentwicklung von Aktienfondsanteilen, die im Februar 2000 erworben wurden. Die beklagte Bank beruft sich auf die Verjährung etwaiger Ansprüche nach § 37a WpHG. Danach verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Das Landgericht und das Kammergericht haben die Klage wegen Verjährung des Schadensersatzanspruchs abgewiesen, das Kammergericht (ZIP 2004, 1306) hat aber die Revision zugelassen. Mit dieser macht der Kläger u.a. geltend, § 37a WpHG sei auf deliktsrechtliche Schadensersatzansprüche nicht anwendbar.

Verhandlungstermin: 10. März 2005

3 StR 233/04

Kammergericht Berlin – (2) 3 StE 2/02 – 5 (1) (2/02)

 

Das Kammergericht in Berlin hat den Angeklagten wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit dem Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung in je zwei Fällen sowie mit öffentlichem Auffordern zu Straftaten, Billigung von Straftaten, Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole und Beschimpfung von Bekenntnissen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen war der Angeklagte seit 1993 Bandleader der Musikgruppe „Landser“. Die Band produzierte bis zur Verhaftung ihrer drei Mitglieder im Jahre 2001 im Verborgenen Musikkassetten und CDs mit Liedern überwiegend rechtsradikalen und nationalsozialistischen, insbesondere auch antisemitischen und ausländerfeindlichen Inhalts, die anschließend konspirativ in der rechten Szene vertrieben wurden.

 

Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Verhandlungstermin: 15. März 2005

VI ZR 289/03

LG Schwerin – 7 O 42/98 ./. OLG Rostock - 8 U 44/03

Die Klägerin nimmt die beklagte Ärztin wegen fehlerhafter Behandlung in Anspruch. Diese hat ihr wegen Menstruationsbeschwerden ein Antikonzeptionsmittel verschrieben, in dessen Beipackzettel darauf hingewiesen wurde, daß für Raucherinnen bei Einnahme des Medikaments ein erhöhtes Risiko besteht, einen Herzinfarkt oder Schlaganfall zu erleiden. Die Klägerin - damals Raucherin – erlitt wenige Monate später einen Hirninfarkt (Schlaganfall), der nach dem Beweisergebnis auf die Einnahme des Medikaments zurückzuführen ist. Die Vorinstanzen haben ihre Schadensersatzklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat einen Aufklärungsfehler der Beklagten bejaht, gleichwohl jedoch ihre Haftung verneint. Die Klägerin hätte sich nämlich im Fall der Aufklärung für das Medikament entschieden, dabei jedoch nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden, weil sie dann das Rauchen aufgegeben hätte.

Der für das Arzthaftungsrecht zuständige VI. Zivilsenat hat die Revision zugelassen, weil das Berufungsgericht außer Acht gelassen hat, daß in diesem Fall der Gesundheitsschaden nicht eingetreten wäre und von daher die Begründung des Berufungsurteils widersprüchlich erscheint.

Verhandlungstermin: 15. März 2005

VI ZR 356/03

LG Hildesheim – 4 O 371/02 ./. OLG Celle – 14 U 48/03

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen eines Flugunfalls mit einem zweisitzigen Ultraleichtflugzeug, bei dem ihr Ehemann bzw. Vater ums Leben kam. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgeben, weil der Verstorbene auch dann, wenn er bei dem „Schnupperflug“ auf dem Vordersitz gesessen habe und möglicherweise das Fliegen habe erlernen wollen, nicht zum fliegenden Personal gehört habe, sondern „Fluggast“ im Sinn des § 44 LuftVG gewesen sei.

Wegen der Abgrenzung zum Flugschüler und wegen der Frage, ob ein “Schnupperflug“ eine Beförderung im Sinn des § 44 LuftVG darstellt, hat der für Schadensersatzansprüche aus Unfällen zuständige VI. Zivilsenat die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 24. März 2005

I ZR 149/02

LG München I – 7 O 7726/01 ./. OLG München – 29 U 5809/01

Die Klägerin ist Inhaberin der 1985 angemeldeten und seither für mehrere Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke MICRO FOCUS. Die Beklagte ist Inhaberin der 1994 angemeldeten und seit 1996 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen – von Dritten mit Widersprüchen angegriffenen - Marke FOCUS und Verlegerin des Magazins mit diesem Titel.

Hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen begehrt die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung der Marke FOCUS. Sie argumentiert, zwischen FOCUS und MICRO FOCUS bestehe Verwechslungsgefahr, und außerdem habe die Beklagte die Marke FOCUS – abgesehen von der Bezeichnung ihres Magazins – über mehr als fünf Jahre hinweg nicht benutzt.

Das Landgericht und das Berufungsgericht (OLG München GRUR-RR 2002, 350) haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Verhandlungstermin: 13. April 2005

2 StR 310/04

Landgericht Kassel - 6 Ks 2650 Js 36980/02

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen der Schwurgerichtskammer hatte der jetzt 43-jährige Angeklagte mit Einsetzen der Pubertät die Phantasie, junge Männer zu schlachten und sich einzuverleiben. Bereits geraume Zeit vor der Tat suchte er über das Internet männliche Personen, die sich ihm für eine Schlachtung (und nachfolgende Verspeisung) zur Verfügung stellten. Nach mehreren Internetkontakten fand er das spätere Opfer. Die Tat fand am 09.03.2001 im Haus des Angeklagten statt, der dort einen "Schlachtraum" eingerichtet hatte. Das ganze Geschehen nahm der Angeklagte auf Video auf. Teile der Leiche verspeiste er.

Gegen die Verurteilung haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte strebt die Aufhebung des Urteils und letztendlich eine mildere Bestrafung an, die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung wegen Mordes.

Verhandlungstermin: 26. April 2005

KVR 27/04

BKartA, Beschl. v. 8.10.2003, WuW/ DE-V 811

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.06.2004 – VI – Kart 35/03 (V)

Unternehmensgegenstand der Mainova AG ist u.a. die Versorgung mit Strom in Frankfurt a.M. Die weiteren Verfahrensbeteiligten sind sogenannte Arealnetzbetreiber. Arealnetzbetreiber betreiben in Liegenschaften mit Gewerbe- oder Wohnbebauung (Areal) Netzanlagen, um so die dort angeschlossenen Endkunden mit eigenem Strom oder mit Strom dritter Lieferanten auf der Niederspannungsebene zu versorgen.

Das Bundeskartellamt hat der Mainova AG (im folgenden: Betroffene) gestützt auf § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB, 32 GWB untersagt, den weiteren Verfahrensbeteiligten den Stromnetzanschluß an ihr Mittelspannungsnetz zu verweigern.

Die gegen die Untersagungsverfügung erhobene Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf zurückgewiesen und angenommen, daß zwischen Netzbetreibern wie der Betroffenen und Arealnetzbetreibern ein wenigstens potentieller Wettbewerb bestehe.

Verhandlungstermin: 12. Mai 2005

3 StR 269/04

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – 2 BJs 85/01 – 5 – 2 StE 5/03 – 5

 

Der Generalbundesanwalt hatte dem Angeklagten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung sowie Beihilfe zum Mord an mindestens 3.066 Menschen zur Last gelegt. Er habe sich im Frühsommer 1999 in Hamburg mit anderen muslimischen Studenten mit dem Ziel zusammengeschlossen, durch Terrorakte den „Heiligen Krieg (Dschihad)“ in Länder des westlichen Kulturkreises zu tragen. Diese Absicht habe die Gruppe durch die Planung, Vorbereitung und Ausführung der Anschläge vom 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika umgesetzt. Bei der Tatvorbereitung habe der Angeklagte einige der späteren Attentäter durch verschiedene Maßnahmen unterstützt.

Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat den Angeklagten von diesem Vorwurf freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision des Generalbundesanwalts.

Verhandlungstermin: 19. Mai 2005

I ZR 285/02

LG München I – 7 O 3154/01 ./. OLG München 6 U 5487/01

Der Kläger wirkte als Filmarchitekt an dem 1980/81 hergestellten Film „Der Zauberberg“ mit, den die Beklagte nicht nur auf Videokassette, sondern auch auf DVD vervielfältigt und verbreitet. Die Parteien streiten im wesentlichen darum, ob letzteres von einer Nutzungsrechtseinräumung aufgrund eines zwischen dem Kläger und der Filmproduktionsgesellschaft seinerzeit geschlossenen Vertrags umfaßt ist oder ob es sich gegenüber hergebrachten Home-Video-Verfahren um eine eigenständige, damals noch nicht bekannt gewesene Nutzungsart handelt, für die gemäß § 31 Abs. 4 UrhG Rechte nicht wirksam hätten eingeräumt werden können.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz abzielenden Klage stattgegeben (LG München I MMR 2001, 828), wohingegen das Berufungsgericht sie abgewiesen hat (OLG München NJW 2003, 675). Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2005

I ZR 231/01

LG Würzburg – 64 O 1084/00 ./. OLG Bamberg – 4 U 16/01

Die Parteien streiten um den Domain-Namen „segnitz.de“. Es klagt die rund 900 Einwohner umfassende (erstmals 1142 urkundlich erwähnte) Gemeinde Segnitz. Die Beklagte ist Gesellschafterin des Weinhandelsunternehmens A. Segnitz GmbH & Co.KG, das 1859 gegründet worden ist. Die Beklagte hält besagten Domain-Namen für ihr Tochterunternehmen reserviert.

Die Vorinstanzen haben der auf Unterlassung und Freigabe von „segnitz.de“ abzielenden Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 9. Juni 2005

I ZR 290/02

LG München I – 7 O 19450/01./. OLG München – 29 U 4008/02

Die Klägerinnen sind auf dem Gebiet der Markt- und Medienforschung tätig und erstellen wöchentlich Charts (Hitparaden), in denen Musiktitel unter Berücksichtigung von Verkaufszahlen bzw. Zahlen von Rundfunkauftritten aufgelistet werden. Die beklagte GmbH veröffentlicht in Buchform sowie auf CD-ROM sogenannte HIT BILANZEN, die auf Daten aus besagten Charts beruhen. Die Klägerinnen machen diesbezüglich urheber- und wettbewerbsrechtlichen Schutz einer Datenbank geltend und begehren Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie insgesamt abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 329). Dagegen richtet sich die Revision der Klägerinnen.

Verhandlungstermin: 23. Juni 2005

I ZR 288/02

LG Mannheim – 7 O 270/01 ./. OLG Karlsruhe – 6 U 17/02

Die Parteien streiten um den Domain-Namen „hufeland.de“. Es klagt die „G… W… Hufelandklinik für ganzheitliche Immunbiologische Therapie KG“, die seit 1986 in Bad Mergentheim eine Spezialklinik betreibt, welche in den Medien als „Hufelandklinik Bad Mergentheim“ bezeichnet wird. Die Klägerin ist ferner Inhaberin einer Marke HUFELAND mit Priorität von 1991 und wirbt bundesweit in Zeitschriften und Illustrierten.

Verklagt worden ist die „Hufeland Krankenhaus GmbH Bad Langensalza“, die 1993 durch Umwandlung des als Eigenbetrieb des Landkreises Bad Langensalza geführten Kreiskrankenhauses entstanden ist. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist das Kreiskrankenhaus schon 1962 in „Kreiskrankenhaus Christoph-Wilhelm Hufeland“ umbenannt worden und hat seither diese Bezeichnung verwendet. Die Beklagte tritt im Internet unter besagtem Domain-Namen auf, welcher seit 1999 für sie registriert ist.

Dem diesbezüglichen Unterlassungsbegehren der Klägerin haben sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe GRUR-RR 2003, 83) stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage erstrebt.

Verhandlungstermin: 7. Juli 2005

I ZR 112/03

LG Potsdam – 52 O 23/02 ./. OLG Brandenburg – 6 U 137/02 (bzw. „6 U 173/02“)

Die beklagte Fotografin bietet Schulen einen kostenlosen Internet-PC an, wenn diese ihr eine Schulfotoaktion ermöglichen, nach deren Durchführung Eltern und Schüler frei über den Kauf der gefertigten Fotos entscheiden können. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält das für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dagegen stattgegeben (OLG Brandenburg WRP 2003, 903). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

VIII ZR 118/04

AG Schönebeck - 4 C 111/03 ./. LG Magdeburg - 12 S 397/03

Es geht um die Frage, ob ein ausländischer Mieter einen Anspruch auf Duldung einer an seiner Balkonbrüstung in der von ihm angemieteten Wohnung anzubringenden Parabolantenne im Hinblick auf Art. 5 I GG hat.

Termin: noch nicht bestimmt

XII ZB 166/03

AG Dresden - 306 F 0010/03 ./. OLG Dresden - 20 OF 0401/03

"sog. pharaonische Beschneidung"

Der Senat wird sich im Beschlußwege mit der Frage zu befassen haben, ob einer Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre minderjährige Tochter entzogen und einem Pfleger übertragen werden kann, wenn die Gefahr besteht, daß sie das Kind in sein Geburtsland zurückbringen läßt, wo ihm die an Mädchen praktizierte Beschneidung droht.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der 1998 nichtehelich geborenen, fünfjährigen J.T.. Mutter und Kind sowie der leibliche Vater sind staatsangehörige Gambias und muslimischen Glaubens.

Mutter und Kind lebten in Gambia in der Familie der Großmutter. Im Jahre 2000 heiratete die Mutter in Gambia einen deutschen Staatsangehörigen und folgte ihm mit ihrer Tochter 2001 nach Deutschland. Da sie in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollte, beabsichtigte sie, das Kind zu ihrer Familie nach Gambia zurückbringen und dort einschulen und betreuen zu lassen.

Das Amtsgericht hat der Mutter zunächst im Eilverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für die Tochter entzogen, die Pflegschaft des Jugendamts angeordnet und das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Es hat die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Mutter hin die Entscheidung insoweit abgeändert, als es die Herausgabe des Kindes an die Mutter verfügte und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur insoweit entzog, als es um die Entscheidung der Verbringung des Kindes nach Gambia geht. Insoweit hat es das Jugendamt als Pfleger eingesetzt.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit der akuten Gefahr begründet, daß dem Mädchen  ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze  bei einer Verbringung nach Gambia die Beschneidung drohe, da diese Sitte tief in der Tradition fast aller ethnischen Gruppen verwurzelt sei und 80 - 90 % der weiblichen Bevölkerung Gambias beschnitten seien. Auch die Beschwerdeführerin habe sich unter dem Einfluß ihrer Familie mit 13 Jahren dieser Behandlung unterzogen. Es sei nicht erkennbar, daß die Beschwerdeführerin in erforderlichem Maß die Genitalverstümmelung als bedrohliche Gefahr für ihre Tochter erkannt habe; erst recht sei nicht gewährleistet, daß sie in der Lage sei, diese Gefahr für ihr Kind effektiv abzuwenden, wenn dieses nach Gambia verbracht werde. Andererseits erfordere aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Verbringung in eine Pflegefamilie.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entscheidung mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und erstrebt das uneingeschränkte Sorgerecht über die Tochter. Eine Gefahr der Beschneidung bestehe nicht, da die Großmutter, zu der das Mädchen gebracht werden solle, selbst nicht beschnitten sei, diesen Brauch ablehne und ihr jetziger Ehemann einem Stamm angehöre, in dem Beschneidungen nicht mehr vorgenommen würden.

Auch das beteiligte Jugendamt hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Es ist der Auffassung, daß der nur teilweise Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kindeswohl weiter erheblich gefährde, da nicht auszuschließen sei, daß das Kind mittels eines Ersatzpasses durch Dritte über einen Mitgliedsstaat der EU nach Gambia verbracht würde. Es seien im übrigen selbst Fälle bekannt, in denen innerhalb eines Mitgliedsstaats der EU ansässige gambianische Familien die Tradition der Beschneidung ausübten. Die angeordnete eingeschränkte Pflegschaft des Jugendamtes könne eine Verbringung des Mädchens in das Ausland praktisch kaum verhindern.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 502/04

LG Hof - 1 Kls 22 Js 12451/01

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes an der zur Tatzeit neunjährigen Peggy zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist nun beim Bundesgerichtshof anhängig und steht zur Entscheidung an.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 523/04

LG Karlsruhe (Zweigstelle Pforzheim) - 1 Ks 80 Js 12395/03

In einem Amok-Lauf beim Versandhaus Bader tötete der Angeklagte eine Mitarbeiterin mit einem Samurai-Schwert. Weitere Mitarbeiter des Versandhauses, die die Tat überlebten, verletzte er in Tötungsabsicht. Das Landgerichts hat gegen den Angeklagten eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt und zudem die Schwere der Schuld festgestellt. Mit der Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil ist nun der Bundesgerichtshof befaßt.

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 486/04

LG Düsseldorf - I 19/03 - 80 Js 840/03

 

Das Landgericht hat die Angeklagte, eine 29 Jahre alte Studentin, wegen Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

 

Gegenstand des Verfahrens sind Bombendrohungen, die die geständige Angeklagte telefonisch gegenüber den Betreibern der Flughäfen Düsseldorf, Köln und Frankfurt erhoben hat, um in einer Konfliktsituation eine gemeinsame Flugreise mit ihrem Verlobten nicht antreten zu müssen. Die Einsatzleitung des Flughafens Düsseldorf veranlaßte hierauf umfangreiche Sperr- und Umleitungsmaßnahmen sowie die Evakuierung und Durchsuchung des gesamten Flughafengeländes. Der festgestellte Gesamtschaden betrug mehr als 1,2 Mio. EUR.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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