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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2005 » Pressemitteilung Nr. 167/05 vom 30.11.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 167/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Termin möchten wir hinweisen:

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2005

4 StR 283/05

Landgericht Bochum - 12 KLs 33 Js 213/04 –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beabsichtigte die Stadt Bochum die jüdische Gemeinde bei der Neuerrichtung einer Synagoge finanziell zu unterstützen. Anlässlich einer von der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) - Landesverband Nordrhein-Westfalen - unter dem Versammlungsthema "Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit" in Bochum veranstalteten Demonstration und Kundgebung hielt der Angeklagte in seiner Eigenschaft als stellvertretender Vorsitzender des Landesverbands der NPD eine Rede, deren Inhalt Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Nach Auffassung des Landgerichts brachte der Angeklagte in seiner Ansprache u.a. unter Heranziehung eines Zitats aus dem Babylonischen Talmud zum Ausdruck, dass die Mitbürger jüdischen Glaubens unter Missachtung strafrechtlicher Schutzgüter den sexuellen Missbrauch Minderjähriger billigen und deshalb unwürdig seien, Gotteshäuser (Synagogen) zu errichten und ihnen dies generell zu untersagen sei. Das Landgericht hat den Sachverhalt rechtlich als Volksverhetzung im Sinne des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewertet.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Rechtsmittel gegen den Rechtsfolgenausspruch des Urteils. Der Angeklagte erstrebt die Aufhebung des Urteils und seine Freisprechung. Er ist insbesondere der Auffassung, dass das Landgericht bei der Beurteilung seiner Äußerungen gegen vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Grundsätze zur Auslegung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung (Art. 5 des Grundgesetzes) verstoßen habe.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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