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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2005 » Pressemitteilung Nr. 122/05 vom 13.9.2005

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 13.9.2005 - VI ZR 137/04 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 122/2005

Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland

über 70 Millionen DM vorerst gescheitert

Die klagende Bundesrepublik verlangt von der in Liechtenstein lebenden Beklagten Rückzahlung von 70 Millionen DM. Dieser Betrag war der Beklagten Anfang 1990 nach 17jährigem Streit als Teilentschädigung für angeblich infolge der Kriegsereignisse verloren gegangene Daimler-Benz-Aktien ihres Schwiegervaters im Nennwert von 500.000.- Reichsmark auf Grundlage des Wertpapierbereinigungsschlußge-setzes gezahlt worden. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe den der Auszahlung zugrunde liegenden Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 1989, der einen wegen hoher Kurszuwächse auszuzahlenden Betrag von 106 Millionen DM festgestellt hat, sittenwidrig durch Täuschung des Gerichts erschlichen, indem sie Urkunden gefälscht und Zeugen bestochen habe.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben und die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun das Urteil wegen der Verletzung des verfassungsmäßig garantierten Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 GG) aufgehoben und an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt. Der Vorsitzende Richter des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt war von Juli 2002 bis zu seinem Tod im April 2004 ohne Unterbrechung dienstunfähig erkrankt. Dies hätte das Präsidium bei der Beschlussfassung über den Geschäftsverteilungsplan für das Geschäftsjahr 2004 berücksichtigen müssen, weil nicht absehbar war, ob und wann der Vorsitzende wieder dienstfähig sein werde. Gemäß § 21 f GVG haben den Vorsitz in den Spruchkörpern bei den Oberlandesgerichten grundsätzlich die Vorsitzenden Richter zu führen. Bei deren Verhinderung ist zwar eine Vertretung möglich. Dies gilt jedoch nur bei einer vorübergehenden Verhinderung, von der im Streitfall nicht mehr ausgegangen werden konnte. Im Zeitpunkt der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung am 11. März 2004 war das Berufungsgericht daher nicht ordnungsgemäß besetzt. Die Sache muss deshalb vor dem Oberlandesgericht neu verhandelt werden.

Urteil vom 13. September 2005 – VI ZR 137/04

LG Frankfurt - 2-04 O 173/90 ./. OLG Frankfurt - 16 U 159/02

Karlsruhe, den 13. September 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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