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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2005 » Pressemitteilung Nr. 57/05 vom 18.4.2005

 

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 57/2005

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgendes Verfahren hinweisen:

Verhandlungstermin : 27. April 2005

VIII ZR 206/04

AG Rendsburg – 18 C 140/03 ./. LG Kiel 8 S 118/03

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Beklagten. Der Mietvertrag vom 22. Juni 2000 enthielt die Regelung, daß das Mietverhältnis am 31. August 2001 ende und sich jeweils um ein Jahr verlängere, wenn es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten spätestens am dritten Werktag des ersten Monats dieser Frist schriftlich gekündigt werde. Mit Schreiben vom 3. Juni 2002 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis. Dieses Schreiben ging am 5. Juni 2002, einem Mittwoch, bei der Beklagten ein. Die Klägerin räumte die Wohnung zum 31. August 2002 und verlangt mit der Klage Rückzahlung der von September 2002 bis Januar 2003 an die Beklagte gezahlten Miete.

Die Parteien streiten darum, ob das Mietverhältnis zwischen den Parteien zum 31. August 2002 oder zum 31. August 2003 endete. Dies ist – geht man von der Wirksamkeit der mietvertraglichen Klausel aus – davon abhängig, ob der 5. Juni 2002, der Zugang des Kündigungsschreibens, als „dritter Werktag“ im Sinne der vertraglichen Bestimmung zu verstehen ist. Ist ein Sonnabend, hier der 1. Juni 2002, generell als Werktag anzusehen, so war der dritte Werktag des Monats Juni 2002 Dienstag, der 4. Juni 2002. Dies hätte zur Folge, daß die am 5. Juni 2002 zugegangene Kündigung das Mietverhältnis erst zum 31. August 2003 beendet hätte. Fällt ein Sonnabend nicht unter den Begriff des „Werktages“, so wäre die Kündigung noch am dritten Werktag des Monats Juni 2002 eingegangen und hätte das Mietverhältnis bereits zum 31. August 2002 beendet.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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