Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 133/2005

Vorschau auf Entscheidungen in den nächsten

Monaten des Jahres 2005

Verhandlungstermin: 6. Oktober 2005

I ZR 266/02

AG Charlottenburg – 227 C 293/01 ./. LG Berlin - 16 S 4/02

und

I ZR 267/02

AG Charlottenburg – 210 C 583/01 ./. LG Berlin - 16 S 5/02

Die Parteien streiten in beiden Verfahren um die Höhe eines Schadensersatzanspruches für die unerlaubte Nutzung von Lichtbildern durch Abdruck in einer Tageszeitung. Die Kläger machen als Lichtbildner und Inhaber der Rechte an Fotografien jeweils Schadensersatzansprüche nach dem Urhebergesetz (UrhG) gegen die Herausgeber der Zeitungen „Der Tagesspiegel“ (Beklagte zu 1) und „Potsdamer Neueste Nachrichten“ (Beklagte zu 2) geltend. Die Kläger haben der Beklagten zu 1 Fotografien zum Abdruck in deren Zeitung gegen Zahlung eines Honorars in Höhe von 100 DM je Lichtbild zur Verfügung gestellt. Die Beklagte zu 1 hat die Lichtbilder auch an die Beklagte zu 2 weitergegeben und diese hat sie in ihrer Zeitung abgedruckt, ohne selbst einen Lizenzvertrag mit dem jeweiligen Lichtbildner abgeschlossen zu haben. Die Beklagten haben für die zusätzliche Nutzung der Lichtbilder 8 DM je Lichtbild an die Kläger bezahlt. Der Kläger des ersten Verfahrens (I ZR 266/02) verlangt für den Abdruck der Fotografien weitere 4730,23 DM, der Kläger des zweiten Verfahrens (I ZR 267/02) begehrt 6889,10 DM gesamtschuldnerisch von den Beklagten.

Das Amtsgericht hat die Klage in beiden Fällen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage jeweils antragsgemäß stattgegeben (Landgericht Berlin im Verfahren 16 S 4/02, GRUR-RR 2003, 97). Das Berufungsgericht hat ausgeführt, den Klägern stünde nach § 97 Abs. 1, § 72 UrhG gegen die Beklagten gesamtschuldnerisch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 100 DM für jedes in den „Potsdamer Neueste Nachrichten“ unberechtigt abgedruckte Bild zu. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, zu welchen üblichen und angemessenen Bedingungen der jeweilige Kläger mit der Beklagten zu 2 einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätte. Der Betrag bemesse sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht nach der durch die Weitergabe erzielten Auflagensteigerung der Zeitungen, in denen das jeweilige Lichtbild erschienen sei. Es sei vielmehr zur Bestimmung der Schadenshöhe ein eigenständiger Lizenzvertrag mit der Beklagten zu 2 zu fingieren. Für die Bestimmung der Lizenzgebühren seien die Sätze zu Grunde zu legen, die von der „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)“ empfohlen werde, denn diese gebe die marktüblichen Honorare und die Verkehrssitte zwischen Bildagenturen bzw. freien Fotografen auf der einen und Bildverwertern auf der anderen Seite wieder. Hätte sich die Beklagte zu 2 selbst um eine Lizenzerteilung durch die Kläger bemüht, hätte sie ausweislich der Empfehlung der MFM einen Honorarsatz für Tageszeitungen ihrer Auflagenstärke in Höhe von mindestens 100 DM pro Bild bezahlen müssen. Dem stünde auch nicht entgegen, dass es sich bei der Zeitung der Beklagten zu 2 um eine Mantelzeitung handle, die vom „Tagespiegel“ beliefert werde, und die Lichtbilder in der Mantellieferung abgedruckt worden seien.

Mit der – vom Berufungsgericht jeweils zugelassenen – Revision erstreben die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.

Verhandlungstermin: 10. Oktober 2005

II ZR 90/03

LG Frankfurt a.M. - 3 /1 O 139/00 ./. OLG Frankfurt a.M. - 5 U 63/01

Die Beklagte ist eine börsennotierte Großbank. Die Hauptversammlung der Beklagten ermächtigte ihren Vorstand zur Kapitalerhöhung auf dem Wege des genehmigten Kapitals. Zugleich ermächtigte sie ihn, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Von diesen Ermächtigungen machte der Vorstand der Beklagten mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch. Die Kapitalerhöhungen wurden in das Handelsregister eingetragen.

Die Vorinstanzen haben die gegen die getroffene Maßnahme gerichtete gestufte Anfechtungs-, Nichtigkeitsfeststellungs- und Feststellungsklage für unzulässig erachtet. Der Senat hat die Revision der Klägerin zugelassen. Diese will in der Sache erreichen, dass die durchgeführte Maßnahme zumindest nachträglich daraufhin überprüft wird, ob sich Vorstand und Aufsichtsrat rechtmäßig verhalten haben, als sie von den ihnen eingeräumten Ermächtigungen Gebrauch gemacht haben. Sie stützt sich dabei auf Ausführungen in der Grundsatzentscheidung „SIEMENS/NOLD“ (BGHZ 136,133, 140 f.), in welcher der II. Zivilsenat in Abkehr von seiner früheren strengeren Linie die Anforderungen an eine Kapitalerhöhung auf dem Wege des genehmigten Kapitals erleichtert hatte.

Verhandlungstermin: 10. Oktober 2005

II ZR 148/03

LG Frankfurt a.M. - 3/1 O 134/00 ./. OLG Frankfurt a.M. - 5 U 54/01

Die Parteien sind identisch mit dem am gleichen Tag zu verhandelnden Parallelverfahren II ZR 90/03. Anlass ist auch in diesem Verfahren die Kapitalerhöhung der Beklagten auf dem Wege genehmigten Kapitals. Die klagende Aktionärin der Beklagten versuchte vergeblich, die Eintragungen der Kapitalerhöhungen in das Handelsregister auf dem Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verhindern. Sie ist dann im Hauptverfahren gegen die getroffene Maßnahme vorgegangen und vertritt die Ansicht, der Vorstand habe – ehe er von der ihm erteilten Ermächtigung Gebrauch mache – nicht nur die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen, sondern den Aktionären einen begründeten Bericht zu erstatten, um ihnen die Möglichkeit der Erlangung vorbeugenden Rechtsschutzes zu verschaffen. Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht, das die Revision zugelassen hat, blieb die Klage erfolglos.

Über die Revision der Klägerin ist nunmehr zu verhandeln und zu entscheiden.

Verhandlungstermin: 12. Oktober 2005

IV ZR 162/03

AG Hannover - 525 C 5344/02 ./. LG Hannover - 19 S 108/02

und

IV ZR 177/03

AG Düren - 45 C 214/02 ./. LG Aachen - 2 S 367/02

und

IV ZR 245/03

AG Hildesheim - 49 C 123/02 ./. LG Hildesheim - 1 S 54/03

Durch zwei Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373 = NJW 2001, 2014 und 2012) hat der Senat auf eine Verbandsklage des Bundes der Versicherten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen für die Kapital bildende Lebensversicherung wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Es handelt sich um Klauseln über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, die Verrechnung von Abschlusskosten und einen Stornoabzug. Der Senat hat die im Transparenzmangel liegende unangemessene Benachteiligung darin gesehen, dass den Versicherungsnehmern die mit der Beitragsfreistellung und der Kündigung insbesondere in den ersten Jahren verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Nachteile nicht deutlich gemacht werden. Sie liegen darin, dass wegen der zunächst vollen Verrechnung der Sparanteile der Prämien mit den im Wesentlichen aus der Vermittlungsprovision bestehenden einmaligen Abschlusskosten in den ersten Jahren keine oder allenfalls geringe Beträge zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme oder eines Rückkaufswerts vorhanden sind.

Die von den Senatsurteilen unmittelbar betroffenen Lebensversicherer haben die für unwirksam erklärten Klauseln mit Zustimmung eines Treuhänders nach § 172 Abs. 2 i. V. mit Abs. 1 VVG durch inhaltsgleiche, ihrer Meinung nach nunmehr transparent formulierte Klauseln ersetzt. § 172 VVG ist im Zuge der europarechtlich gebotenen Deregulierung des Versicherungsmarkts im Jahre 1994 in das Versicherungsvertragsgesetz eingefügt worden. Andere Lebensversicherungsunternehmen, deren allgemeine Bedingungen gleichartige Klauseln enthielten, sind ebenso vorgegangen.

Zahlreiche Versicherungsnehmer haben die Senatsurteile zum Anlass genommen, ihre Lebensversicherung zu kündigen und im Wege der Stufenklage den Rückkaufswert ohne Verrechnung mit Abschlusskosten und ohne Stornoabzug geltend zu machen. Sie sind unter anderem der Ansicht, das Verfahren der Klauselersetzung nach § 172 VVG sei nur auf reine Risikoversicherungen gemäß § 172 Abs. 1 VVG anwendbar, nicht jedoch auf die Kapital bildende Lebensversicherung. Jedenfalls komme eine Klauselersetzung bei bereits gekündigten Verträgen nicht mehr in Betracht. Keinesfalls sei es zulässig, eine wegen Intransparenz für unwirksam erklärte Klausel durch eine inhaltsgleiche zu ersetzen. Diese Fragen sind in Literatur und Rechtsprechung umstritten.

Das Amtsgericht Hannover (VersR 2003, 314) und das Landgericht Hannover (VersR 2003, 1289) haben die Beklagte verurteilt, dem Kläger über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten und ohne Stornoabzug Auskunft zu erteilen. Das Amtsgericht Düren und das Landgericht Aachen (VersR 2003, 1022) haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht Hildesheim hat das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts Hildesheim geändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Höhe des Rückkaufswerts ohne Berücksichtigung von Abschlusskosten zu erteilen. Seiner Ansicht nach ist es interessengerecht, die Abschlusskosten wie bei der "Riester-Rente" auf einen längeren Zeitraum zu verteilen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mindestens 10 Jahre; so schon dieselbe Kammer des Landgerichts Hildesheim in einem anderen Urteil, VersR 2003, 1290). Die Landgerichte haben die Revision zugelassen.

Verhandlungstermin: 13. Oktober 2005

III ZR 400/04

LG Nürnberg-Fürth – 13 O 3886/03 ./. OLG Nürnberg - 8 U 1069/04

Die Parteien streiten – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse - über die Frage, ob die Beklagte - Trägerin eines Alten– und Pflegeheims - für die Bereitstellung eines Einzelzimmers einen Zuschlag berechnen darf. Die frühere Klägerin, die im Laufe des Rechtsstreits verstorben ist, wurde auf der Grundlage eines „Heim-Vorvertrags“ vom 27.8.1997 am 10.9.1997 in das Pflegeheim aufgenommen. Sie erhielt Leistungen der Pflegeversicherung nach Pflegestufe III und wurde über eine PEG-Sonde künstlich ernährt. Sie bewohnte von Beginn an als Einzelperson ein Zimmer, das der Größe nach auf eine Belegung durch zwei Personen zugeschnitten war. Der geschlossene Vertrag sah über die Inanspruchnahme eines solchen Zimmers und die hierfür zu entrichtende Vergütung nichts vor. Nach dem Vorvertrag war zwar der Abschluss eines endgültigen Wohnungs- und Dienstleistungsvertrags nach Veröffentlichung eines erst noch zu schließenden Rahmenvertrags nach § 75 SGB XI vorbehalten, zu einem solchen Vertragsschluss kam es aber nicht. Ab dem 1.1.1998 berechnete die Beklagte einen täglichen Einzelzimmerzuschlag von 57,90 DM, später 29,60 €, der durch den Betreuer der Klägerin, der sie nach ihrem Tod auch beerbt hat, bis zum 31.1.2003 bezahlt wurde. Gegenstand der Klage ist die Rückzahlung der gezahlten Einzelzimmerzuschläge, die der Kläger mit der Begründung verlangt, nach § 88 Abs. 2 Nr. 2 SGB XI sei die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen nur zulässig, wenn die angebotenen Zusatzleistungen nach Art, Umfang, Dauer und Zeitfolge sowie die Höhe der Zuschläge und die Zahlungsbedingungen vorher schriftlich zwischen dem Pflegeheim und den Pflegebedürftigen vereinbart worden seien; mit ihrer Widerklage verfolgt die Beklagte die Zahlung von Einzelzimmerzuschlägen vom 1.2.2003 bis 31.12.2003.

Das Landgericht hat dem Kläger Recht gegeben und ihm insoweit 54.972,75 € zugesprochen. Das Berufungsgericht hat eine Rückforderung nur in Höhe von 25.260,75 € für gerechtfertigt gehalten und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 5.437,74 € verurteilt. Es ist zwar auch davon ausgegangen, dass es an einer wirksamen Vereinbarung über den Einzelzimmerzuschlag fehle. Es hat aber gemeint, der Beklagten stehe wegen der Inanspruchnahme des Einzelzimmers ein Bereicherungsanspruch in Höhe von 16,00 € täglich zu. Der Senat hat die Revision auf die Beschwerde des Klägers zugelassen, soweit es um die Einzelzimmerzuschläge geht.

Verkündungstermin: 13. Oktober 2005

(Verhandlungstermin: 11. August 2005)

3 StR 385/04

LG Wuppertal - 22 Kls 430 Js 22/02

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten, einen Arzt und Zahnarzt, wegen zahlreicher Körperverletzungen sowie wegen mehrerer Verstöße gegen die Bundesärzteordnung und das Zahnheilkundegesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt.

Gegenstand der Verurteilung ist unter anderem, dass der Angeklagte wiederholt im Bundesgebiet praktizierte, nachdem das Ruhen seiner deutschen Approbation als Arzt und Zahnarzt – wegen Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit im Rahmen seiner Berufsausübung - bestandskräftig angeordnet worden war. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte unter Berufung darauf, dass er zu den ärztlichen Behandlungen aufgrund einer ihm in Belgien erteilten Approbation berechtigt gewesen sei.

Auf die Revision des Arztes ist unter anderem zu entscheiden, ob – wie er meint - deutsche Vorschriften, die eine ärztliche Tätigkeit ohne Approbation unter Strafe stellen, im Hinblick auf die im EG-Vertrag gewährleistete grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit in einem Fall wie seinem unanwendbar sind.

Verhandlungstermin: 18. Oktober 2005

KVR 38/04

OLG Düsseldorf – VI –Kart 7/04 (V)

Nach dem Scheitern der Lockerung des Pressefusionsrechts:

BGH verhandelt über Erwerb der „Berliner Zeitung“ durch Holtzbrinck

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat in einem Fusionskontrollverfahren zu entscheiden, ob die Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG (fortan: Holtzbrinck) die Berliner Verlag GmbH & Co. erwerben darf, welche u. a. die regionale Abonnement-Tageszeitung „Berliner Zeitung“ verlegt. Er wird dabei zu klären haben, ob sich Holtzbrinck die Anteile an der Abonnement-Tageszeitung „Der Tagesspiegel“ (fortan: Tagesspiegel) weiterhin zurechnen lassen muss. Um den Erwerb der „Berliner Zeitung“ zu ermöglichen, hat Holtzbrinck einen Kauf- und Abtretungsvertrag mit einem früheren Mitarbeiter geschlossen, der unter der Bedingung steht, dass der Erwerb der „Berliner Zeitung“ vom Kartellamt freigegeben wird. Mit diesem erwirbt der frühere Mitarbeiter die Tochtergesellschaft Holtzbrincks, die GMZ Gesellschaft für Medien-, Druck- und Zeitungsverlagsbeteiligungen GmbH & Co. KG (fortan GMZ KG), welche 99% Geschäftsanteile an der Verlegerin des Tagesspiegel – der Verlag der Tagesspiegel GmbH (fortan: Tagesspiegel GmbH) – hält. Holtzbrinck hatte zunächst auf eine entsprechende Lockerung des Pressefusionsrechts gehofft, um die „Berliner Zeitung“ und den „Tagesspiegel“ gemeinsam verlegen zu können.

Holtzbrinck ist die Holdinggesellschaft der Verlagsgruppe „Georg von Holtzbrinck“, die über ihre Konzern- und Beteiligungsgesellschaften auf verschiedenen Medienmärkten im In- und Ausland tätig ist. Im Bundesgebiet verlegt die Holtzbrinck-Verlagsgruppe unter anderem die Wochenzeitung „Die Zeit“, die überregionale Tageszeitung „Handelsblatt“ sowie zahlreiche regionale Abonnement-Tageszeitungen. Über eine Tochtergesellschaft ist die Holtzbrinck-Verlagsgruppe auch Verlegerin des „Tagesspiegel“ und der Berliner Stadtillustrierten „Zitty“.

Holtzbrinck beabsichtigt, von der Gruner + Jahr AG & Co. die Berliner Verlag GmbH & Co. und weitere Beteiligungen zu erwerben. Die Berliner Verlag GmbH verlegt u.a. die regionale Abonnement-Tageszeitung „Berliner Zeitung“, die Straßenverkaufszeitung „Berliner Kurier“ sowie über eine Tochtergesellschaft die Stadtillustrierte „Tip“. Ziel des Zusammenschlussvorhabens ist vor allem die Übernahme der „Berliner Zeitung“ durch Holtzbrinck.

Holtzbrinck hatte das Zusammenschlussvorhaben – von geringfügigen Modifikationen abgesehen – bereits im Jahre 2002 beim Bundeskartellamt angemeldet und die Freigabe der Fusion beantragt. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2002 hat das Bundeskartellamt den beabsichtigten Anteilserwerb untersagt, weil fusionsbedingt mit der Entstehung einer marktbeherrschenden Position von Holtzbrinck auf den Berliner Lesemärkten für regionale Abonnement-Tageszeitungen und für Stadtillustrierte zu rechnen sei. Holtzbrinck hat daraufhin beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit um Erteilung einer Ministererlaubnis nach § 42 Abs. 1 GWB nachgesucht. Dieser Antrag wurde zurückgenommen, nachdem sich abgezeichnet hatte, dass auch die Ministererlaubnis nicht erteilt werde.

Mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 hat Holtzbrinck beim Bundeskartellamt erneut um die Freigabe des Zusammenschlussvorhabens nachgesucht. Dies geschah vor dem Hintergrund, dass Holtzbrinck beabsichtigte, die GMZ KG und die den Tagesspiegel betreffenden Anteile nebst weiteren Beteiligungen an einen früheren Mitarbeiter zu veräußern. Dieser erbringt seit seinem altersbedingten Ausscheiden als Unternehmensberater verlagswirtschaftliche Beratungsleistungen für die Holtzbrinck-Verlagsgruppe. Der während des Verfahrens vor dem Kartellamt abgeschlossene Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen Holtzbrinck und dem früheren Mitarbeiter steht unter der Bedingung, dass der Erwerb der „Berliner Zeitung“ von der Kartellbehörde freigegeben wird. Ziel der Veräußerung war es ursprünglich, Holtzbrinck für den Fall einer Lockerung des Pressefusionsrechts die Möglichkeit offen zu halten, den „Tagesspiegel“ und die „Berliner Zeitung“ gemeinsam verlegen zu können. Nach dem Referentenentwurf zum Siebten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sollten die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs.1 GWB im Falle einer Pressefusion dann nicht vorliegen, wenn Vorkehrungen getroffen sind, dass die erworbene Zeitung langfristig neben der erwerbenden mit ihren redaktionellen Ausgaben als eigenständige redaktionelle Einheit erhalten bleibt. Holtzbrinck hatte eine entsprechende Neuregelung gefordert. Im Hinblick auf die erwartete Lockerung der Pressefusionskontrolle war es dem früheren Mitarbeiter für die Zeit bis zum 30. Juli 2007 vertraglich verboten, die GMZ KG, deren Komplementärin die GMZ GmbH und die von der GMZ KG gehaltene Beteiligung an der Tagesspiegel GmbH an Dritte zu veräußern. Holtzbrinck war hinsichtlich eines 75%igen Geschäftsanteils an der GMZ KG und der GMZ GmbH außerdem eine Call-Option eingeräumt. Die Ausübung dieser Option stand unter der Voraussetzung, dass das Pressefusionsrecht zwischenzeitlich gelockert worden und Holtzbrinck kartellrechtlich nicht mehr gehindert ist, den „Tagesspiegel“ und die „Berliner Zeitung“ gemeinsam zu verlegen.

Das Bundeskartellamt hat den auf den Erwerb des „Tagesspiegel“ gerichteten Anteilserwerb durch den ehemaligen Mitarbeiter Holtzbrincks im Vorprüfungsverfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 1 GWB freigegeben. Mit Beschluss vom 2. Februar 2004 hat es dagegen u. a. den auf die Übernahme der „Berliner Zeitung“ gerichteten Erwerb durch Holtzbrinck untersagt. Es hat angenommen, dass durch den Anteilserwerb auf dem Lesermarkt für regionale Abonnement-Tageszeitungen in Berlin sowie auf dem Lesermarkt für Stadtillustrierte in Berlin eine marktbeherrschende Stellung von Holtzbrinck entstehen werde. Trotz des geplanten Verkaufs an einen früheren Mitarbeiter müsse sich Holtzbrinck die auf den „Tagesspiegel“ entfallenden Marktanteile gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 GWB weiterhin zurechnen lassen, weil der frühere Mitarbeiter die Anteile lediglich für Rechnung von Holtzbrinck halte. Dies hat es im Wesentlichen damit begründet, dass Holtzbrinck weiterhin das wirtschaftliche Risiko der Beteiligung trage. Maßgeblich hierfür war die Einräumung einer Call-Option für Holtzbrinck und der vereinbarte (nach Auffassung des Bundeskartellamts geringe) Kaufpreis einschließlich der Zahlungsmodalitäten.

In der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf haben Holtzbrinck und der frühere Mitarbeiter erklärt, den Vertrag ohne die Regelungen zum Veräußerungsverbot und zur Call-Option abschließen zu wollen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die gegen den Beschluss des Bundeskartellamts erhobene Beschwerde Holtzbrincks gleichwohl zurückgewiesen. Der Verzicht der Vertragsparteien auf die Regelungen zum Veräußerungsverbot und zur Call-Option gäben keine Veranlassung, Holtzbrinck die Marktanteile des Tagesspiegels nicht mehr zuzurechnen.

Das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene Siebte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGBl. I, S. 1954 ff.) hat entgegen den Erwartungen Holtzbrincks nicht zu einer Lockerung des Pressefusionsrechts geführt. Die Sonderregelungen über Pressekartelle wurden im Vermittlungsausschuss herausgenommen.

Verkündungstermin: 20. Oktober 2005

(Verhandlungstermin: 7. Juli 2005)

I ZR 112/03

LG Potsdam – 52 O 23/02 ./. OLG Brandenburg – 6 U 137/02 (bzw. „6 U 173/02“)

Die beklagte Fotografin bietet Schulen einen kostenlosen Internet-PC an, wenn diese ihr eine Schulfotoaktion ermöglichen, nach deren Durchführung Eltern und Schüler frei über den Kauf der gefertigten Fotos entscheiden können. Die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs hält das für wettbewerbswidrig.

Das Landgericht hat die auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr dagegen stattgegeben (OLG Brandenburg WRP 2003, 903). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision.

Verhandlungstermin: 20. Oktober 2005

III ZR 59/05

LG Mainz – 4 O 300/03 ./. OLG Koblenz - 2 U 736/04

Der klagende Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände streitet mit der Beklagten, die ein Seniorenzentrum mit Altenwohnheim, Altenheim und Altenpflegeheimplätzen betreibt, über die Verwendung einer Klausel im Heimvertrag, nach der bei Abwesenheit des Bewohners von mehr als drei Tagen das Heim vom ersten Tag an 40 % des Heimkostensatzes erstattet. Nach Auffassung des Klägers ist die Klausel insoweit unwirksam, als bei einer Abwesenheit bis zu drei Tagen das volle Entgelt weiterzuzahlen ist. Die Vorinstanzen haben demgegenüber die Klausel für wirksam angesehen. Dabei hat das Berufungsgericht, das die Revision zugelassen hat, die Auffassung vertreten, im Hinblick auf die seit dem 1. Januar 2002 geltende Neuregelung in § 5 Abs. 8 HeimG seien die Überlegungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2001 (III ZR 310/00 = BGHZ 148, 233) zu einer vergleichbaren Vertragsklausel nicht ohne weiteres zu übernehmen. Nach § 5 Abs. 8 HeimG ist im Heimvertrag für Zeiten der Abwesenheit eine Regelung vorzusehen, ob und in welchem Umfang eine Erstattung ersparter Aufwendungen erfolgt.

Verhandlungstermin: 20. und evtl. 21. Oktober 2005

3 StR 470/04

LG Düsseldorf- 28 Js 159/00 XIV 5/03

- Mannesmann-Verfahren –

Verhandlungstermin: 24. Oktober 2005

II ZR 329/03

LG Ravensburg - 4 O 354/02 ./. OLG Stuttgart - 12 U 42/03

Der Kläger erwarb das Bild „Rote Mitte“ des Künstlers Oskar Schlemmer vor über 20 Jahren. In einem an den Kunstverlag W GmbH gerichteten Schreiben, das er mit „vertraulich“ kennzeichnete, ließ der Beklagte verlauten, der Familiennachlass Oskar Schlemmer sei Eigentümer des Bildes „Rote Mitte“. Der Kunstverein unterrichtete den Kläger von dieser Äußerung. Mit seiner Klage fordert der Kläger nunmehr vom Beklagten, die genannte Behauptung zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beanstandete Äußerung beeinträchtige den Kläger in seinem Eigentumsrecht, da die Eigentumsberühmung des Beklagten gegenüber einem unbeteiligten Dritten erfolgt sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

Verhandlungstermin: 3. November 2005

I ZR 29/03

LG Frankfurt – 2/3 O 101/01 ./. OLG Frankfurt – 6 U 190/01

Die zum Ferrari-Konzern gehörende Klägerin macht gegenüber der Beklagten, der Herausgeberin einer Fernsehprogrammzeitschrift, eine Verletzung der auch in Deutschland Schutz genießenden IR-Marken „Ferrari“ und „Ferrari-Pferd“ geltend. Die Beklagte veranstaltete zusammen mit der Mast Jägermeister AG in der Ausgabe 19/2000 ihrer Programmzeitschrift ein Preisrätsel, bei dem als Hauptpreis ein Ferrari 456 M GTA ausgelobt worden war. Dieser im Eigentum der Mast Jägermeister AG stehende Ferrari war in der Zeitschrift auf einer Fotografie mit einem „Jägermeister-Emblem“ auf der Motorhaube des Fahrzeugs abgebildet. Die Klägerin will verbieten lassen, dass Sponsoren gleichartiger Preisrätsel die Fahrzeuge deutlich erkennbar mit ihren eigenen Kennzeichen versehen und auf diese Weise zu eigenen Werbezwecken nutzen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatzfeststellung in Anspruch. Sie meint, durch das Anbringen des „Jägermeister“ Kennzeichens auf der Motorhaube des ausgelobten Ferrari sei eine Verletzung der Kennzeichenrechte eingetreten. Die Beklagte habe gemeinsam mit Jägermeister den Ruf der „Ferrari“-Kennzeichen ausgebeutet, um das besondere Image, das den Ferrari-Fahrzeugen anhafte, auf die Jägermeister-Produkte zu übertragen. Dies stelle eine Markenverletzung und eine sittenwidrige Wettbewerbshandlung dar. Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung sei nicht ausreichend.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt GRUR-RR 2003, 99 = AfP 2003, 269). Zwar würden – so das Berufungsgericht - die „Ferrari“-Kennzeichen markenmäßig benutzt, die Rechte daran seien aber durch den Verkauf des Fahrzeugs an Jägermeister erschöpft (§ 24 Abs. 1 MarkenG). Nachdem der Markeninhaber sein Produkt innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums erstmalig in den Verkehr gebracht habe, könne er sich grundsätzlich anschließend dem Weitervertrieb und der entsprechenden (Werbe-) Ankündigung nicht mehr in den Weg stellen. Dabei mache es keinen Unterschied, ob die Ware veräußert oder im Wege eines Preisrätsels verschenkt werde. Eine Rufausbeutung oder eine unlautere Ausnutzung in sonstiger Weise liege nicht vor, so dass auch keine berechtigten Gründe bestünden, aus denen sich der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb des Fahrzeugs widersetzen könne (§ 24 Abs. 2 MarkenG).

Die Klägerin wendet sich mit ihrer - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision gegen diese Beurteilung und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Verkündungstermin: 8. November 2005

(Verhandlungstermin: 28. Juni 2005)

KZR 37/03

LG Hamburg – 308 O 415/01 (AfP 2002, 252 = SpuRt 2002, 202) ./. OLG Hamburg – 5 U 67/02 (NJW-RR 2003, 1485 = AfP 2003, 361 = SpuRT 2003, 243)

Zu den sogenannten Hörfunkrechten der Bundesligavereine:

Darf auch von Hörfunksendern (hier: Radio Hamburg) für deren Live- oder sonstige Berichterstattung über Bundesligaspiele aus Fußballstadien (hier: des HSV und des FC St. Pauli) ein Entgelt verlangt werden?

Zu der Frage, ob auch von Hörfunksendern (hier: Radio Hamburg) für die Berichterstattung aus Fußballstadien (hier: des Hamburger SV [HSV] und des FC St. Pauli) ein besonderes Entgelt verlangt werden kann, wird der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs voraussichtlich in dem am 8. November 2005 zu verkündenden Urteil Stellung nehmen.

Die Hamburger Fußballvereine HSV und FC St. Pauli sind, wie alle lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften, deren Mannschaften den Fußball-Lizenzligen angehören, Mitglied im „Die Liga – Fußballverband e.V. “ (Ligaverband). Der Deutsche Fußballbund e.V. (DFB) hat dem Ligaverband die „Vermarktungsrechte“ an der Bundesliga überlassen. Der Ligaverband hat diese Rechte seinerseits auf die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH übertragen. Anders als für Fernsehübertragungen verlangten die Fußballvereine für die Radioberichterstattung aus den Stadien bis zur Saison 1999/2000 kein Entgelt. Inzwischen hat die DFL für ihre Mitglieder Vermarktungskonzepte entwickelt, die die entgeltliche Vergabe von Verwertungsrechten an Bundesligaspielen nicht nur für die Fernseh-, sondern auch für die Radioberichterstattung sowie das Internet vorsehen. Danach sollen die Sender in jeder Bundesligasaison für die Radioberichterstattung aus den Stadien vom Umfang der Berichterstattung abhängige Pauschalzahlungen leisten. Die DFL verlangte von Radio Hamburg erstmals für die Fußballsaison 2001/2002 eine Vergütung für die Möglichkeit, aus den Fußballstadien des HSV und des FC St. Pauli zu berichten. Radio Hamburg nahm dieses Angebot nicht an. Jedoch kam es schließlich zu einer entgeltlichen Akkreditierung, wobei sich Radio Hamburg verpflichtete, pro Heimspiel nicht mehr als fünf Minuten live aus dem Stadion zu berichten.

Radio Hamburg begehrt u. a. die Feststellung, dass dem HSV, dem FC St. Pauli und der DFL keine „Hörfunkrechte“ an den Bundesligaheimspielen (der FC St. Pauli spielte in der Saison 2001/2002 in der 1. Bundesliga und 2002/2003 in der 2. Bundesliga) zustehen. Diesen Antrag hat das Landgericht Hamburg so verstanden, dass Radio Hamburg geklärt haben will, ob die verklagten Vereine und die mitverklagte DFL berechtigt sind, den Stadionzugang zum Zwecke der Live- und/oder sonstigen Berichterstattung von der Zahlung der besonderen über das Eintrittsentgelt hinausgehenden Vergütung abhängig zu machen.

Das Landgericht Hamburg hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht Hamburg zurückgewiesen.

Verhandlungstermin: 9. November 2005

(Verhandlungstermin bereits angesetzt auf den 6. Juli 2005)

IV ZR 63/04

LG Hamburg – 324 O 577/02 ./. OLG Hamburg – 9 U 146/03

Die Parteien, ein Verbraucherschutzverband und ein Versicherungsunternehmen, streiten um die Wirksamkeit einer Bestimmung eines zertifizierten Altersvorsorgevertrages – einer sog. „Riester-Rente“ -, nach welcher das Versicherungsunternehmen bei einer vom Versicherungsnehmer ausgesprochenen Kündigung zur Auszahlung des Rückkaufswertes der Versicherung vom Rückkaufswert noch einen „Abzug“ vornehmen darf, der insbesondere die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht durch die bisher geleisteten Versicherungsbeträge getilgten Abschluß- und Vertriebskosten umfasst. Das Versicherungsunternehmen meint, ein Abzug müsse nur unterbleiben, wenn der Versicherungsnehmer das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen lasse, die Verbraucherschützer vertreten dagegen die Auffassung, dass dies auch dann zu gelten habe, wenn der Versicherungsnehmer der privaten Altersvorsorge den Rücken kehre. Das Landgericht hat der Klage, es zu unterlassen, die „Abzugs-Bestimmung“ weiter anzuwenden, stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der klagende Verbraucherschutzverband sein Unterlassungsbegehren weiter.

Verhandlungstermin: 9. November 2005

VIII ZR 43/05

LG Heilbronn 1 O 12/04 ./. OLG Stuttgart – 5 U 153/04

Der Kläger kaufte als Verbraucher von der Beklagten, die einen Handel mit Gebrauchtwagen betreibt, am 21. Januar 2003 einen PKW Chrysler Voyager TD zum Preis von 4500 Euro. Dieses Fahrzeug war im April 1994 erstmals zugelassen und wies einen Kilometerstand von 191.347 auf. Am 19. Juli 2003 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 197.223 einen Defekt am Turbolader. Die Beklagte ver-weigerte eine kostenlose Reparatur des Fahrzeugs. Der Kläger ließ den Turbolader durch ein anderes Unternehmen austauschen; hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von 1303,38 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst Schadensersatz in Höhe von 1328,38 Euro nebst Zinsen verlangt. Nach Klageerhebung trat an dem Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 209.428 ein Motorschaden auf. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Fahrzeugs ab. Nunmehr verlangt der Kläger Zahlung in Höhe von 5972,38 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs; des weiteren beantragt er festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. In erster und zweiter Instanz hatte die Klage keinen Erfolg.

Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob dem Kläger für den als Sachmangel gerügten Defekt des Turboladers die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugutekommt. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat bereits in mehreren Entscheidungen zu der Reichweite des § 476 BGB Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten zeigt, bereits bei Übergabe der Sache an den Käufer vorhanden war. Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Fraglich ist vorliegend unter anderem, ob die Vermutung des § 476 BGB eingreift, wenn es sich – wie hier – um ein älteres Fahrzeug mit hoher Laufleistung handelt und der eingetretene Defekt am Turbolader möglicherweise auf einem reinen Verschleiß beruht.

Verkündungstermin: 9. November 2005

(Verhandlungstermin: 14. September 2005)

VIII ZR 339/04

AG Hamburg – 40a C 610/03 ./. LG Hamburg – 334 S 50/04

Die Klägerin war seit 1993 Mieterin einer Drei-Zimmer-Wohnung in Hamburg. Der beklagte Vermieter, der im selben Haus wohnt, hatte mit Schreiben vom 23. November 1999 das Mietverhältnis zum 31. Mai 2000 gekündigt. Zur Begründung hatte er angegeben, er benötige die Wohnung für seine 75jährige Schwiegermutter, die nach einem schweren Sturz nicht mehr in der Lage sei, eine eigene Wohnung in Husum zu bewohnen, und deshalb auf eine Wohnung in räumlicher Nähe zu ihm, dem Beklagten, und seiner Frau angewiesen sei.

Das Amtsgericht hatte der auf Räumung und Herausgabe gerichteten Klage des Vermieters mit Urteil vom 3. November 2000 stattgegeben, das Landgericht hatte die dagegen gerichtete Berufung der Mieterin mit Urteil vom 5. April 2001 unter Bewilligung einer Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2001 zurückgewiesen. Die Schwiegermutter des Beklagten verstarb am 25. Juni 2001. Hiervon erfuhr die Klägerin nach Räumung der Wohnung, die Ende September 2001 stattfand.

Im vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin den Ersatz von Aufwendungen, die ihr durch den Bezug einer kleineren und teureren Wohnung ihrer Behauptung nach zusätzlich entstanden sind. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landgericht den Beklagten dem Grunde nach zum Schadensersatz verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Der Bundesgerichtshof hat bislang nicht darüber entschieden, welche Folgen es hat, wenn ein ursprünglich bestehender Eigenbedarf, der zu einer entsprechenden ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter geführt hat, nach Ablauf der Kündigungsfrist wegfällt. In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen sich ein Mieter auf den nachträglichen Wegfall des geltend gemachten Eigenbedarfsgrundes berufen kann. Für die Entscheidung sind unter anderem die verfassungsrechtlich nach Art. 14 GG geschützten Belange des Vermieters und des Mieters abzuwägen.

Verhandlungstermin: 14. November 2005

II ZR 283/03

LG Wuppertal - 2 O 438/01 ./. OLG Düsseldorf - 22 U 16/03

Die Klägerin schloss mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Mitglied der Beklagte jedenfalls bis Ende 1998 war und seit dem 01.01.2000 wieder ist, Gaslieferungsverträge. In Erfüllung dieser Verträge belieferte sie die Gesellschaft im Zeitraum von Dezember 2000 bis April 2001 mit Gas. Die Zahlung der daraus resultierenden Forderungen verlangt sie vom Beklagten. Dieser beruft sich darauf, zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versorgungsverträge nicht Gesellschaftsmitglied gewesen zu sein, so dass es sich aus seiner Sicht um Altverbindlichkeiten der Gesellschaft handele, für die er nicht hafte. Zwar hafte nach der geänderten Rechtsprechung des Senats der Gesellschafter einer GbR nunmehr auch für deren Altverbindlichkeiten. Diese Rechtsprechung wende der Senat aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nur auf Verbindlichkeiten an, die nach der Änderung seiner Rechtsprechung entstanden seien. Hierzu seien die Forderungen der Klägerin nicht zu zählen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, es könne offen bleiben, ob es sich, wie vom Beklagten behauptet, um Altverbindlichkeiten der Gesellschaft handele. Denn auch für diese hafte er gemäß § 130 HGB analog. Dem stehe die Entscheidung des Senats vom 07.04.2003 (NJW 2003, 1803) nicht entgegen. Denn der dort gewährte Vertrauensschutz komme bei den in Rede stehenden Verbindlichkeiten aus einem Sukzessivlieferungsvertrag nicht zum Tragen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Verhandlungstermin: 15. November 2005

VI ZR 286/04

LG Berlin - 27 O 791/03 ./. KG Berlin - 9 U 84/04

und

VI ZR 287/04

LG Berlin - 27 O 790/03 ./. KG Berlin - 9 U 95/04

und

VI ZR 288/04

LG Berlin - 27 O 844/03 ./. KG Berlin - 9 U 93/04

Im August 2003 berichteten zahlreiche Presseorgane, Ernst August Prinz von Hannover sei von einem französischen Gericht zu einem Bußgeld verurteilt und mit einem Monat Fahrverbot belegt worden, weil er eine französische Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 211 km/h befahren habe, obwohl dort die Höchstgeschwindigkeit 130 km/h beträgt. Der Prinz hat daraufhin beim Landgericht Berlin drei Presseverlage auf Unterlassung dieser Berichterstattung verklagt. Er sieht in der – mit einem Foto von ihm bebilderten - Berichterstattung über den nach seiner Ansicht unwesentlichen Vorfall eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts und meint, dadurch werde er an den Pranger gestellt, ohne dass ein Informationsinteresse bestehe.

Das Landgericht hat den Klagen stattgegeben. Auf die Berufungen der Presseverlage hat der 9. Zivilsenat des Kammergerichts Berlin die Klagen abgewiesen. Er hat dies damit begründet, dass die Meldung der Wahrheit entspreche und dass ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestanden habe, was sich schon daran zeige, dass die Meldung von nahezu der gesamten deutschen, auch der so genannten seriösen Presse verbreitet worden sei. Der Kläger stehe als Mitglied des deutschen und britischen Hochadels insbesondere auch im Hinblick auf mehrere Verfehlungen in der Vergangenheit im Blickpunkt der Öffentlichkeit und müsse die Berichterstattung dulden.

Der 9. Zivilsenat des Kammergerichts hat die Revision zugelassen, weil er mit seiner Entscheidung von der Rechtsauffassung des 10. Zivilsenats desselben Gericht abweiche; danach darf über Straftaten unter Namensnennung nur berichtet werden, wenn es sich um eine schwere Straftat handelt oder der Täter eine so genannte absolute Person der Zeitgeschichte ist.

Der Kläger hat die Revisionen eingelegt. Der zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr über die Voraussetzungen für eine Berichterstattung in Fällen der vorliegenden Art zu entscheiden haben insbesondere darüber, ob dafür eine gewisse Prominenz des Täters ausreicht.

Verhandlungstermin: 16. November 2005

2 StR 272/05

Landgericht Gera - 432 Js 22516/97 - 4 KLs

Das Landgericht Gera hat mit Urteil vom 2. Februar 2005 gegen den Verurteilten nachträglich die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Möglichkeit, die Sicherungsverwahrung noch nachträglich, d. h. nicht gleichzeitig mit der Aburteilung der Anlasstat zu verhängen, wurde erst im Jahre 2004 in das Strafgesetzbuch aufgenommen (§ 66 b StGB). Voraussetzung ist u .a., dass vor Ende des Vollzuges der Freiheitsstrafe Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit hinweisen (sog. "neue Tatsachen"). Gegen das Urteil hat der Verurteilte Revision eingelegt.

Der Verurteilte hat bis zum 28. September 2004 (u. a.) eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wegen schweren Raubes ("Anlasstat") verbüßt. Bereits in dem seinerzeitigen Urteil des Landgerichts Gera vom 19. Januar 1998 wurde ihm eine soziopathische Persönlichkeitsfehlentwicklung mit antisozialem Verhaltensmuster und ein erheblicher Drogenkonsum bescheinigt. Nach den Feststellungen der Kammer ist er während der Strafhaft weiterhin gewaltbereit und drogenabhängig geblieben. Er hat Therapiemaßnahmen während der Haft nicht in Anspruch genommen, hat sich einer Alkoholkontrolle gewaltsam widersetzt und hat (einmal) einen Vollzugsbediensteten bedroht. Ferner besaß der Verurteilte in der Haft verbotene, als Waffen einsetzbare Gegenstände. In der Hauptverhandlung über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung räumte er zudem weitere Straftaten aus der Zeit vor der Verurteilung wegen der Anlasstat ein. Der 2. Strafsenat wird sich u. a. mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob diese Umstände hinreichende "neue Tatsachen" darstellen.

Derzeit ist der Verurteilte aufgrund eines am letzten Tag der Strafhaft erlassenen Unterbringungsbefehls in Haft.

Verhandlungstermin: 22. November 2005

VI ZR 204/04

LG Köln – 28 O 44/97 ./. OLG Köln – 15 U 126/97

Die Kläger, ein katholisches Erzbistum und dessen leitende Mitarbeiter, verlangen vom Beklagten, einem Journalisten, Unterlassung von angeblichen versteckten Tatsachenbehauptungen in mehreren Presseveröffentlichungen aus dem Jahre 1996. Sie behaupten, der Beklagte habe versteckt die unrichtigen Behauptungen aufgestellt, ihnen sei es möglich gewesen, den Schwangerschaftsabbruch einer angeblich von einem Pfarrer geschwängerten Minderjährigen zu verhindern und den Pfarrer, der die sexuelle Beziehung zu der Minderjährigen angeblich erpresst habe, aus seinem Amt zu entfernen.

Das LG Köln sowie das OLG Köln hatten der Klage weitgehend stattgegeben und das Bestehen der versteckten Tatsachenbehauptungen bejaht. Das Bundesverfassungsgericht hat das Urteil des OLG Köln wegen Verstoßes gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das OLG Köln hat der Klage daraufhin erneut mit weniger weit gehendem Verbotsumfang stattgegeben und die Revision zugelassen.

Der u. a. für Verletzungen des Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat erhält anhand dieses Falls voraussichtlich Gelegenheit, zu den Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs bei versteckten Tatsachenbehauptungen sowie bewusst unvollständiger Presseberichterstattung Stellung zu nehmen.

Verhandlungstermin: 22. November 2005

1 StR 571/04

Landgericht München I – 5 KLs 316 Js 46261/02

Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte war Gründungsaktionär und späteres Vorstandsmitglied der Kinowelt Medien AG, deren Kerngeschäft der Erwerb und die Vermarktung von Verwertungsrechten an Filmen war. Zugleich war er Gründer und Geschäftsführer der Sportwelt Beteiligungs GmbH, deren Geschäftsziel es war, Sportveranstaltungen, insbesondere den Spielbetrieb von notleidend gewordenen Traditionsvereinen in den Ligen des Deutschen Fußballbundes, mit langfristigen Krediten zu fördern und im Gegenzug Einnahmen aus abgetretenen Verwertungs- und Lizenzrechten der Vereine zu erzielen. Der Aufsichtsrat der Kinowelt Medien AG stimmte im Januar 2000 dem Kauf der Gesellschaftsanteile an der Sportwelt zu, verschob jedoch die juristische Übernahme. Obwohl die Kinowelt Medien AG in Liquiditätsschwierigkeiten geriet und ein geplantes Sanierungskonzept im August 2001 scheiterte, überwies der Angeklagte vom Konto der Kinowelt Medien AG insgesamt ca. eine Million DM an die Sportwelt Beteiligungs GmbH. In einem weiteren Fall überwies der Angeklagte von der Kinowelt Filmverleih GmbH, einer Tochter der Kinowelt Medien AG, im Juni 2001 ca. zweieinhalb Millionen DM auf sein Privatkonto. Im Zusammenhang mit der Beteiligung der Kinowelt Medien AG an Multiplex-Kino-Ketten konnte das Landgericht eine Untreue nicht feststellen.

Verhandlungstermin: 1. Dezember 2005

5 StR 119/05

und

5 StR 268/05

Landgericht Köln 107 – 3 und 5/04

Die beiden Verfahren betreffen strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Bau einer Restmüllverbrennungsanlage in Köln (sog. „Kölner Müllskandal“).

Das Landgericht hat den Geschäftsführer der Abfallverwertungsgesellschaft, die den Bau der Müllverbrennungsanlage in Auftrag gegeben hatte, wegen Untreue, Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr und Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Geschäftsführer der mit der Errichtung der Anlage beauftragten Firma hat es wegen Beihilfe zur Untreue und Bestechung im geschäftlichen Verkehr eine zur Bewährung ausgesetzte zweijährige Freiheitsstrafe sowie eine Geldstrafe von 270 Tagessätzen verhängt; vom Vorwurf der Steuerhinterziehung hat es diesen Angeklagten ebenso freigesprochen wie einen Kölner Ratsherrn insgesamt.

Den Angeklagten Wienand hat das Landgericht wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; von weiteren Vorwürfen hat es diesen Angeklagten freigesprochen.

Nach den Urteilsfeststellungen kam es bei der Auftragsvergabe für die Müllverbrennungsanlage zu umfangreichen Schmiergeldabreden, von denen auch die beiden angeklagten Geschäftsführer und der Angeklagte Wienand profitierten. Das Schmiergeld wurde zu Lasten der Abfallverwertungsgesellschaft, die sich im Mehrheitsbesitz der Stadt Köln befindet, erwirtschaftet, indem es auf die Auftragssumme aufgeschlagen wurde.

Die verurteilten Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere zu Fragen der Verjährung, der Voraussetzungen der Untreue und der Schadenshöhe. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihren Revisionen eine Verurteilung, soweit Freisprüche erfolgt sind; zudem beanstandet sie, dass keine Verurteilung wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit eines Amtsträgers erfolgt ist und dass nicht der gesamte vereinbarte Werklohn für verfallen erklärt wurde.

Verhandlungstermin: 6. Dezember 2005

VI ZR 265/04

LG Köln - 28 O 101/04 (Sprungrevision)

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Geldersatz wegen der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts seiner Mutter, hilfsweise wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend. Die damals 80-jährige Mutter des Klägers wurde im Oktober 2000 von der Schwester des Klägers unter dem Einfluss einer Psychose in dem von Mutter und Schwester gemeinsam bewohnten Haus erschlagen. Ein Kamerateam der Beklagten, dem die Polizei Zutritt zu dem Haus gewährt hatte, filmte dieses und den teils entkleideten Leichnam der Mutter. Am 26. Februar 2001 strahlte der Fernsehsender SAT 1 im Rahmen des Programms Spiegel TV unter dem Titel „Mordkommission Köln“ einen etwa 30-minütigen Filmbericht der Beklagten aus. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Der Fall gibt dem VI. Zivilsenat Gelegenheit, sich mit der Frage einer Geldentschädigung bei Verletzung der ideellen Bestandteile der Persönlichkeit eines Menschen nach dessen Tod zu befassen. Hierbei wird es unter anderem darauf ankommen, ob die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Geldentschädigung bei der Verletzung kommerzieller Bestandteile der Persönlichkeit nach dem Tod in seiner „Marlene Dietrich Entscheidung“ (BGHZ 143, 214) aufgestellt hat, auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Auch könnte es von Bedeutung sein, ob der Kläger durch die Ausstrahlung des Filmbeitrags mit den Bildern seiner toten Mutter unmittelbar in seinem eigenen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wurde.

Verhandlungstermin: 6. Dezember 2005

XI ZR 384/03

LG München - 33 O 8439/02 ./. OLG München - 21 U 2392/03

Der Kläger, Gründer und Namensgeber der im Mediengeschäft tätigen Kirch-Gruppe, begehrt aus eigenem und abgetretenem Recht der TaurusHolding GmbH & Co. KG sowie der Printbeteiligungs GmbH, einer Enkelgesellschaft der vorgenannten Konzernmuttergesellschaft, die Feststellung, dass die Deutsche Bank AG und ihr ehemaliger Vorstandssprecher Dr. Rolf E. Breuer sämtliche Schäden zu ersetzen haben, die dem Kläger und den beiden genannten Gesellschaften aus den Äußerungen von Dr. Breuer in einem Fernsehinterview bereits entstanden sind und künftig entstehen werden.

Die Deutsche Bank AG hatte der Printbeteiligungs GmbH im Jahre 1998 einen Kredit über 1,4 Milliarden DM gegen Verpfändung ihrer Anteile an der Axel Springer AG gewährt. Ende Januar/Anfang Februar 2002 berichteten Zeitungen über eine Finanzkrise der Kirch-Gruppe.

Am 3. Februar 2002 gab Dr. Breuer, der damals auch Präsident des Bundesverbandes deutscher Banken war, während des Weltwirtschaftsforums in New York dem Fernsehsender Bloomberg TV ein etwa fünfminütiges Interview, das aufgezeichnet und am 4. Februar 2002 in Deutschland ausgestrahlt und als Textnachricht verbreitet wurde. Der dritte Teil des Interviews hat folgenden Wortlaut:

Interviewer: „Sprechen wir was anderes. Großes Thema derzeit in Deutschland: Das ist der Kirch-Konzern und die Probleme mit der Verschuldung. Es gibt einen Zeitungsbericht in der Financial Times, daß Sie mit dem Bundeskanzler gesprochen hätten über Kirch. Stimmt das ?“

Dr. Breuer: „Das kann ich nicht kommentieren, der Bundeskanzler muß sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht.“

Interviewer: „Fragen wir mal anders: Kirch hat sehr, sehr viele Schulden, sehr hohe Schulden. Wie exponiert ist die Deutsche Bank ?“

Dr. Breuer: „Relativ komfortabel würde ich mal sagen, denn – das ist bekannt und da begehe ich keine Indiskretion wenn ich das erzähle – der Kredit, den wir haben, ist erstens zahlenmäßig nicht einer der größten, sondern relativ im mittleren Bereich, und zweitens voll abgesichert durch ein Pfandrecht auf Kirchs Aktien am Springer Verlang. Uns kann also eigentlich nichts passieren, wir fühlen uns gut abgesichert. Es ist nie schön, wenn ein Schuldner in Schwierigkeiten kommt und ich hoffe, das ist nicht der Fall. Aber wenn das so käme, wir bräuchten keine Sorgen zu haben.“

Interviewer: „Die Frage ist ja, ob man mehr ihm hilft, weiter zu machen.“

Dr. Breuer: „Das halte ich für relativ fraglich. Was alles man darüber lesen und hören kann, ist ja, daß der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen. Es können also nur Dritte sein, die sich gegebenenfalls für eine – wie Sie gesagt haben – Stützung interessieren.“

Das Landgericht München (WM 2003, 725) hat der Feststellungsklage stattgegeben. Die Berufung der Deutschen Bank AG hat das Oberlandesgericht München (WM 2004, 74) zurückgewiesen; auf die Berufung von Dr. Breuer hat es die gegen ihn gerichtete Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren gegenüber Dr. Breuer weiter. Die Deutsche Bank AG erstrebt mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2005

I ZB 32/04

BPatG - 28 W (pat) 115/00

und

I ZB 33/04

BPatG - 28 W (pat) 102/00

und

I ZB 34/04

BPatG - 28 W (pat) 98/00

Die Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG meldete in den drei oben angeführten Verfahren eine dreidimensionale Marke, die jeweils eine Fahrzeugform zeigt, als Kennzeichnung für die Waren „Kraftfahrzeuge und deren Teile“ an. Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat alle drei Anmeldungen wegen fehlender Unterscheidungskraft und Bestehen eines aktuellen Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Das angemeldete Zeichen erschöpfe sich in der bloßen formgetreuen Wiedergabe der versagten Waren, die nicht ihre eigene Kennzeichnung darstellen könnten. Im Übrigen bestehe auch ein erhebliches Freihaltungsinteresse an der äußeren Ge-staltungsform eines Kraftfahrzeugs, die nicht nur auf den ästhetischen Eindruck, sondern auch auf technische Erfordernisse abziele. Die technische Fortentwicklung und die zukünftigen gesetzlichen Rahmenbedingungen verlangten einen möglichst weiten Freiraum bei der Gestaltung von Formelementen im PKW-Bereich. Vor dem Bundespatentgericht hat sich die Markenanmelderin in allen drei Beschwerdeverfahren auch darauf berufen, dass die angemeldeten Formen sich im Verkehr als Herkunftshinweis auf sie durchgesetzt hätten.

Das Bundespatentgericht hat auf den Hilfsantrag der Anmelderin in zwei Verfahren den Beschluss der Markenstelle hinsichtlich der Ware „Fahrzeuge“ aufgehoben und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen (28 W (pat) 115/00 und 28 W (pat) 98/00, GRUR 2005, 330). Im Verfahren 28 W (pat) 102/00 hat es die Beschwerde insgesamt zurückgewiesen. Das Bundespatentgericht hat erhebliche Bedenken bei der Annahme der Unterscheidungskraft geäußert und sich jedenfalls bei der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses der Ansicht der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts angeschlossen, dieses Eintragungshindernis aber in zwei Fällen (28 W (pat) 98/00 – Typ: Porsche 911 - und 28 W (pat) 115/00 – Typ: Porsche 996) durch Verkehrsdurchsetzung als überwunden angesehen. Im Verfahren 28 W 102/00 hingegen, in dem die Marke das Modell eines Porsche Boxster darstellt, hat das Bundespatentgericht eine – vor allem bezogen auf den Anmeldezeitpunkt der Marke am 4. Oktober 1997 – langanhaltende, markenmäßige Benutzung der beanspruchten Darstellung als nicht gegeben angesehen und die Beschwerde mangels Nachweises der Verkehrsdurchsetzung insgesamt abgewiesen.

Die Markenanmelderin wendet sich in den drei genannten Verfahren mit ihrer - jeweils durch das Bundespatentgericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde gegen diese Beurteilung. Sie hält in allen drei Fällen die Marke für unterscheidungskräftig und meint, dass der Eintragung kein Freihaltebedürfnis entgegenstehe, es daher nicht auf eine Verkehrsdurchsetzung ankomme. Sie trägt darüber hinaus im Verfahren I ZB 33/04 (28 W (pat) 102/00) vor, das Bundespatentgericht hätte vor der Ablehnung einer Verkehrsdurchsetzung eine Verbraucherbefragung anordnen müssen.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2005

3 StR 239/05

LG Kleve in Moers - 223 KLs 10 Js 741/01

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betrugs zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten sind Gesellschafter bzw. Mitarbeiter einer Entsorgungsfirma in Brüggen/Bracht. Diese schloss im Dezember 1995 mit der Stadt Moers einen Vertrag über die Abfuhr von Müll. In den folgenden Jahren fügten die Angeklagten dem im Auftrag der Stadt eingesammelten Müll erhebliche Mengen von Fremdabfall hinzu, den sie bei anderen Kunden abgeholt hatten und rechneten die Gesamtmengen mit der Stadt Moers ab. Aufgrund der überhöhten Abrechnungen hat die Stadt Moers dem Unternehmen im Zeitraum von Januar 1997 bis März 2001 mindestens 178.000 DM zuviel bezahlt. Zudem musste die Kommune auch für die Gebühren des Abfallzentrums aufkommen, die in Höhe von rund 480.000 DM auf die Entsorgung des hinzugefügten Fremdmülls entfielen.

Das Landgericht hat Betrug zum Nachteil der geschädigten Stadt angenommen, obgleich der damals für die Abfallentsorgung zuständige Beigeordnete – unwiderlegt - von der Beimengung von Fremdmüll und der ungerechtfertigten Abrechnung der darauf entfallenden Entsorgungsgebühren Kenntnis hatte. Dies gibt Anlass zur Erörterung der Frage, ob die für die Aburteilung von Betrug erforderliche Irrtumserregung bei der Geschädigten vorgelegen hat oder ob insoweit das Wissen des Beigeordneten der Kommune zuzurechnen ist.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt (z.Zt.: Ruhen des Verfahrens)

(ehemaliger Verhandlungstermin: 24. März 2005)

I ZR 149/02

LG München I – 7 O 7726/01 ./. OLG München – 29 U 5809/01

Die Klägerin ist Inhaberin der 1985 angemeldeten und seither für mehrere Waren und Dienstleistungen eingetragenen Marke MICRO FOCUS. Die Beklagte ist Inhaberin der 1994 angemeldeten und seit 1996 für zahlreiche Waren und Dienstleistungen eingetragenen – von Dritten mit Widersprüchen angegriffenen - Marke FOCUS und Verlegerin des Magazins mit diesem Titel.

Hinsichtlich einzelner Waren und Dienstleistungen begehrt die Klägerin von der Beklagten die Einwilligung zur Löschung der Marke FOCUS. Sie argumentiert, zwischen FOCUS und MICRO FOCUS bestehe Verwechslungsgefahr, und außerdem habe die Beklagte die Marke FOCUS – abgesehen von der Bezeichnung ihres Magazins – über mehr als fünf Jahre hinweg nicht benutzt.

Das Landgericht und das Berufungsgericht (OLG München GRUR-RR 2002, 350) haben die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer – vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 65/05

Landgericht Augsburg - 10 KLs 501 Js 109007/00

Das Landgericht hat den Angeklagten Max Strauß im Zusammenhang mit dem so genannten „Schreiber-Komplex“ wegen Einkommensteuerhinterziehung in drei Fällen (Steuerjahre 1991 bis 1993) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte von dem anderweitig verfolgten, derzeit in Kanada aufhältlichen Karlheinz Schreiber für Vermittlungsbemühungen im internationalen Flugzeug- und Waffenhandel Anteile von Provisionszahlungen in Millionenhöhe, die Schreiber für Flugzeugverkäufe der Firma Airbus nach Kanada und Thailand und einen Verkauf von Fuchs-Spürpanzern nach Saudi-Arabien durch den Thyssen-Konzern erhalten hatte. Der Angeklagte verschwieg diese Beträge, welche Schreiber auf ein von ihm in der Schweiz geführtes so genanntes Rubrik-Konto mit der Bezeichnung „Maxwell“ buchte, in seinen Steuererklärungen. Er wäre nach Auffassung des Landgerichts zu ihrer Versteuerung verpflichtet gewesen, weil es sich um Einkünfte aus gewerblicher „Lobbyistentätigkeit“ gehandelt habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der näher begründeten Sachrüge. Der Senat ist mit dem „Schreiber-Komplex“ bereits in seinem Beschluss vom 11. November 2004 (BGHSt 49, 317) – dazu Pressemitteilung Nr. 133/2004 – befasst gewesen.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501