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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2005 » Pressemitteilung Nr. 126/05 vom 19.9.2005

Siehe auch:  Beschluss des 1. Strafsenats vom 8.9.2005 - 1 StR 323/05 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 126/2005

BGH verwirft Revision einer privaten Altenpflegerin gegen

Verurteilung wegen Habgier- und Heimtückemordes an

89-jähriger Frau aus München

Das Landgericht München I hat die jetzt 59-jährige Angeklagte M. G. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld der Angeklagten festgestellt. Nach den getroffenen Feststellungen betreute diese als private Altenpflegerin seit August des Jahres 2000 in München eine 89-jährige Frau. Sie nutzte dabei ihre Vertrauensposition aus und brauchte große Teile des Barvermögens der älteren Dame auf. Im Oktober 2001 hatte diese die Angeklagte als Alleinerbin eingesetzt, die danach am baldigen Eintritt des Erbfalls interessiert war. Insbesondere wollte sie sich so auch das Eigentum an der Wohnung der von ihr Gepflegten verschaffen. Um zu verhindern, dass von Seiten der Bekannten der später Getöteten auf eine Änderung ihrer testamentarischen Begünstigung gedrängt wurde, schottete sie diese fast völlig von Außenkontakten ab, bewirkte einen Wechsel des Hausarztes und spiegelte der neu beauftragten Hausärztin des Opfers wahrheitswidrig vor, diese leide an schweren Schmerzen. Die Ärztin ließ sich von den medizinischen Kenntnissen der ausgebildeten Krankenschwester leiten, vertraute ihr und verordnete wie gewünscht ohne eigenständige Untersuchung Schmerzmittel sowie verschiedene zentral dämpfend wirkende Medikamente. Diese verabreichte die Angeklagte dem Opfer, das dadurch in einen Verwirrtheitszustand geriet. Schließlich erreichte sie bei der Ärztin, dass diese extrem starke opiathaltige Schmerzmittel verschrieb, die sie überdosiert zuführte. Die Angeklagte hoffte, dass die von ihr betreute ältere Frau nach Gabe dieser Arzneien versterben würde. Dabei nutzte sie bei der Medikamentengabe das ihr entgegengebrachte Vertrauen ihres Opfers aus, weshalb das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke bejaht hat. Da die Angeklagte überdies von dem Motiv geleitet war, möglichst schnell den Erbfall herbeizuführen, ist das Landgericht auch von der Erfüllung des Mordmerkmals der Habgier ausgegangen.

Entgegen der Erwartung der Angeklagten überlebte das Opfer zunächst die medizinisch nicht indizierte und überdosierte Gabe der Medikamente knapp drei Wochen. Nachdem auf Anregung einer Freundin des Opfers ein Betreuungsverfahren für diese eingeleitet war und eine Mitarbeiterin der Betreuungsstelle erschien, fürchtete die Angeklagte die Entdeckung der von ihr zu verantwortenden finanziellen Unregelmäßigkeiten im Hinblick auf das Vermögen des Opfers, den Widerruf ihrer Erbeinsetzung und die "Enttarnung" ihres Handelns. In der Nacht vom 16. auf den 17. November 2001 tötete sie deshalb das Opfer durch Verschließen der Atemöffnungen mit einer "weichen Bedeckung". Unmittelbar zuvor hatte sie einen anderen Arzt um „Sterbebegleitung“ für das Opfer gebeten. Dieser bescheinigte schließlich einen natürlichen Tod und übersah zahlreiche Punktblutungen im Gesicht des Opfers.

Nachdem bei einer Obduktion Anhaltspunkte für ein „weiches Ersticken“ festgestellt worden waren und die Angeklagte zunächst vorläufig festgenommen worden war, lehnte seinerzeit die Ermittlungsrichterin den Erlass eines Haftbefehls ab. Erst im Jahre 2003 wurde sie in Untersuchungshaft genommen, nachdem ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt worden war.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat jetzt die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen. Das Urteil ist damit rechtskräftig und die Angeklagte muss damit rechnen, wegen der besonderen Schwere der Schuld die ausgesprochene Freiheitsstrafe über einen Zeitraum von deutlich mehr als 15 Jahren verbüßen zu müssen.

Beschluss vom 8. September 2005 - 1 StR 323/05

LG München I - 1 Ks 128 Js 11 976/03

Karlsruhe, den 19. September 2005

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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