Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 103/2004

Verfallsanordnung wegen Rüstungsexporten in den Iran

auf dem Umweg über Dubai

Das Landgericht Mannheim hat den Exportsachbearbeiter eines mittelständischen deutschen Unternehmens wegen Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegenstand des Verfahrens waren Lieferungen von zur Herstellung großkalibriger Rohrwaffen bestimmten Bohrwerkzeugen an einen Rüstungsbetrieb in den Iran. Das Bundesausfuhramt hatte die dafür erforderliche Genehmigung verweigert. Dennoch lieferte das Unternehmen - nunmehr an einen Käufer in Dubai. Von dort aus gelangten die maßangefertigten Güter -wie der Sachbearbeiter wußte- an den ursprünglichen Besteller in Teheran. Dem Unternehmen war aus der Lieferung ein Betrag von 55.932,88 € zugeflossen. Der Gewinn betrug 11.261,11 €. Das Landgericht hat unter Anwendung der „Härteklausel“ den Verfall von Wertersatz in Höhe von 27.966,44 € zu Lasten des Unternehmens angeordnet, was der Hälfte des Bruttoerlöses entspricht.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Unternehmens gegen die Verfallsanordnung verworfen. Es hatte sich auf „Gutgläubigkeit“ seiner Geschäftsleitung berufen. Demgegenüber hatte die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg. Das Landgericht muß nun prüfen, ob entsprechend dem „Bruttoprinzip“ der gesamte Verkaufserlös für verfallen zu erklären ist.

Karlsruhe, den 14. September 2004

Urteil vom 15. September 2004 - 1 StR 202/04

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