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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat August 2004 » Pressemitteilung Nr. 96/04 vom 30.8.2004

Siehe auch:  Urteil des V. Zivilsenats vom 17.9.2004 - V ZR 230/03 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 96/2004

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgenden Termin hinweisen:

Verhandlungstermin: 17. September 2004

V ZR 230/03

LG Darmstadtstadt - 3 O 770/00 ./. OlG Frankfurt am Main - 12 U 34/02

Der u.a. für das Nachbarrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 17. September 2004 über die Klage eines Eigenheimbesitzers, dessen Garage und Gartenanlage durch das Niederstürzen zweier unter Naturschutz stehender Bäume auf dem Nachbargrundstück beschädigt worden waren. Dem Nachbarn, dessen Grundstück geschützter Landschaftsbestandteil ist, war im Zuge einer Baugenehmigung die Rodung eines Teiles seines Waldbestandes, nicht aber der geschützten Bäume (über 60 Jahre alte, 20 Meter hohe Eiche und Rotbuche) gestattet worden. Diese hatten indessen durch die Rodung ihren natürlichen Windschutz verloren und waren in eine exponierte Lage geraten. Hierfür war ihr Wurzelwerk zu schwach ausgebildet. Sie stürzten deshalb bei einem Gewittersturm um und richteten den Schaden an. Der beklagte Nachbar hat eine Ausgleichszahlung abgelehnt, da er durch den Naturschutz gehindert gewesen sei, die Bäume zu beseitigen, und deshalb für den Schaden keine Verantwortung trage.

Landgericht und Oberlandesgericht habe der Klage dem Grunde nach stattgegeben. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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