Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 68/2004

Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine

Verurteilung wegen Rabattbetrugs

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten wegen Betrugs in drei Fällen und wegen Umsatzsteuerhinterziehung in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Angeklagte beherrschte mehrere Gesellschaften, die er zu einer unter seinem Namen laufenden Unternehmensgruppe zusammenfaßte. Für seine Unternehmensgruppe erwarb der Angeklagte von der Daimler-Chrysler AG zwischen 1999 und 2001 rund 1800 Autos. Die Daimler-Chrysler AG räumte ihm dabei einen Mengenrabatt ein, verpflichtete ihn aber gleichzeitig, die Fahrzeuge mindestens sechs Monate zu halten. Der Angeklagte veräußerte – zu einem Teil nach Fernost – die Autos vor Ablauf der Wartezeit. Das Landgericht hat hierin einen Betrug gesehen, weil dem Angeklagten der Mengenrabatt nur unter der Voraussetzung eingeräumt worden sei, daß er die Halteverpflichtung einhielt. Damit sei die Daimler-Chrysler AG um über 4 Mio. DM geschädigt, nämlich den Unterschiedsbetrag zwischen dem Rabatt, der üblicherweise Kunden zugestanden werde, und den von dem Angeklagten ausgehandelten Preisen.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Auffassung des Landgerichts nicht geteilt. Ein Rabattbetrug kann nur dann angenommen werden, wenn die Autos zu einem höheren Preis tatsächlich hätten verkauft werden können. Da es bei dem Straftatbestand des Betrugs bei der Schadensfeststellung auf eine Gesamtbilanzierung des Vermögens ankommt, sind dabei zudem auch die höheren Aufwendungen einzubeziehen, die durch einen Vertrieb an Einzelkunden verursacht werden. Der Senat hat hier von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen und den Angeklagten aufgrund der Besonderheiten des hier zu beurteilenden Falles freigesprochen, weil eine Verurteilung wegen Betrugs in einer neuen Hauptverhandlung nicht mehr zu erwarten ist. Hinsichtlich der Verurteilungen wegen Steuerhinterziehung hatte die Revision keinen Erfolg. Insoweit wird vom Landgericht Stuttgart eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein.

Beschluß vom 9. Juni 2004 – 5 StR 136/04

Karlsruhe, den 16. Juni 2004

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