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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 24. Mai 2004 » Pressemitteilung Nr. 56/04 vom 24.5.2004

Siehe auch:  Beschluss des 2. Strafsenats vom 21.5.2004 - 2 StR 35/04 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 56/2004

 

Urteil gegen Magnus Gäfgen im Entführungsfall Jakob

von Metzler rechtskräftig

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten Magnus Gäfgen gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Juli 2003 als unbegründet verworfen.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hatte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub mit Todesfolge und wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung in zwei Fällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und festgestellt, seine Schuld wiege besonders schwer. Der Verurteilung lag die Entführung und Ermordung des Bankierssohns Jakob von Metzler am 27. September 2002 zugrunde.

Die Revision des Angeklagten war erfolglos. Er wandte sich mit seinem Rechtsmittel unter anderem dagegen, daß das gesamte Verfahren angesichts der gegen ihn ausgesprochenen Folterandrohung entgegen seinem Antrag nicht eingestellt worden war, im übrigen hielt er die Feststellung einer besonders schweren Schuld für rechtsfehlerhaft.

Das Urteil wies jedoch keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Der 2. Strafsenat sah keine rechtliche Veranlassung, sich mit der Auswirkung der behaupteten Folterandrohung auseinanderzusetzen, da der Angeklagte nach ausdrücklicher Belehrung über eine mögliche Unverwertbarkeit seines früheren Geständnisses in der Hauptverhandlung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt eingeräumt hatte. Auch die Feststellung einer besonderen Schuldschwere war aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig. Die Feststellung der Schuldschwere hat zur Folge, daß nach 15 Jahren nicht automatisch geprüft wird, ob der Vollzug der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Beschluß vom 21. Mai 2004 - 2 StR 35/04

Karlsruhe, den 24. Mai 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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