Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 48/2004

 

Bundesgerichtshof entscheidet über die Wirksamkeit von in Bauverträgen im Straßenbau häufig verwendeten Vertragsklauseln

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte im Rahmen eines Rechtsstreits über den Werklohn für die Herstellung der Fahrbahn einer Bundesautobahn darüber zu entscheiden, ob vertragliche Vereinbarungen, die in vom Auftraggeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten waren, als wirksam anzusehen sind. Es handelte sich um folgende Klauseln der "Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Fahrbahndecken aus Asphalt (ZTV-Asphalt-StB 94)":

1.7.3
Werden bei der Abnahme Über- bzw. Unterschreitungen der in den Abschnitten 2-9 sowie in 1.4 und 1.5 angegebenen Grenzwerte festgestellt, so gilt jede unzulässige Unter- oder Überschreitung als jeweils ein Mangel. Darüber hinaus können auch andere Mängel vorliegen, die hier nicht behandelt werden.

1.7.4
Abgesehen von seinen Rechten aus den §§ 12 und 13 VOB/B kann der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der Grenzwerte für

- das Einbaugewicht,
- die Einbaudecke,
- den Bindemittelgehalt,
- den Verdichtungsgrad und
- die Ebenheit

Abzüge gemäß Anhang 1 vornehmen. Die Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers bleiben dabei unberührt. Für Mängel aus sonstigen Gründen werden in dieser Vorschrift keine Angaben für Abzüge gemacht.

Der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund eines Mangels abgezogenen Betrages, wenn er diesen Mangel aufgrund seiner Gewährleistungsverpflichtung beseitigt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, daß diese Klauseln, wenn sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (hier: der Bundesrepublik Deutschland) enthalten sind, der Inhaltskontrolle des § 9 des (hier anwendbaren) AGB-Gesetzes nicht standhalten und daher unwirksam sind, da sie den Werkunternehmer durch die Vereinbarung eines von den Gewährleistungsverpflichtungen unabhängigen Abzugs vom Werklohn unangemessen benachteiligen.

Urteil vom 29. April 2004 - VII ZR 107/03

Karlsruhe, den 3. Mai 2004

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