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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Mai 2004 » Pressemitteilung Nr. 50/04 vom 5.5.2004

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 5.5.2004 - 5 StR 139/03 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 50/2004

Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung wegen

Bestechlichkeit

Das Landgericht Halle/Saale hat den ehemaligen Leiter der Koordinierungsstelle Stadtsanierung der Stadt Halle/Saale wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung freigesprochen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte und erhielt der Angeklagte von einem investitionsbereiten Unternehmer Geldzahlungen in nicht feststellbarer Höhe. Dabei zeigte der Angeklagte sich jedenfalls bereit, sich bei der künftigen Vergabe von Aufträgen und bei Auszahlungsanordnungen durch die Zahlung der "Schmiergelder" beeinflussen zu lassen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs verworfen. Die Verurteilung des Angeklagten ist damit rechtskräftig.

Allerdings hat das Landgericht sich außerstande gesehen, den Angeklagten auch wegen Hinterziehung der auf die "Schmiergelder" entfallenden Einkommensteuer zu verurteilen und in Höhe des nach der Steuer verbleibenden Betrages den Verfall, also die staatliche Abschöpfung des aus der Tat erlangten Gewinns, anzuordnen. Den Grund hierfür hat das Landgericht darin gesehen, daß die "Schmiergeldzahlungen" nach Zeitpunkt und Höhe nicht im einzelnen festgestellt werden konnten. Insoweit hat der Bundesgerichtshof auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil in einem solchen Fall die tatsächlichen Grundlagen einer Steuerhinterziehung und eines Verfalls durch das Tatgericht zu schätzen sind. In diesem Umfang hat nunmehr das Landgericht erneut zu entscheiden.

Urteil vom 5. Mai 2004 – 5 StR 139/03

Karlsruhe, den 5. Mai 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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