Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 43/2004

 

 

 

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den

nächsten Monaten des Jahres 2004

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 20. April 2004

VI ZR 109/03

Amtsgericht Nordhorn – 3 C 1509/02 ./. LG Osnabrück - 3 S 25/03

 

Der Fall betrifft die für die Abwicklung von Verkehrsunfällen wichtige Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur zu erstatten ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sein Kraftfahrzeug erlitt bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, für den die beklagte Versicherung dem Grunde nach unstreitig haftet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seinen Kfz-Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte hat den Nettowiederbeschaffungswert laut Gutachten erstattet. Der Kläger verlangt hierauf 16 % Mehrwertsteuer und bringt hilfsweise vor, vom Händlerverkaufswert sei nur die bei Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG anfallende Umsatzsteuer abzusetzen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 20. April 2004

Verhandlungstermin: 21. Januar 2004

Verkündungstermin: 2. Februar 2004

5 StR 534/02

LG Berlin - 1 Kap Js 1843/95 (540) Ks (12/00)

 

Das Landgericht hat den Angeklagten nach mehr als einjähriger Hauptverhandlung am 30. Januar 2002 wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Verurteilung wegen der Tötungsdelikte liegt folgendes vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:

Im August 1995 verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der Wohnung des pflegebedürftigen Millionärs M., wo die damalige Verlobte des Angeklagten, die Nebenklägerin, als Pflegekraft beschäftigt war. Aus Wut über Partnerschaftsprobleme schlug der Angeklagte mit einem Knüppel in Tötungsabsicht auf ihren Kopf ein, bis sie blutüberströmt und mit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb, die er für tödlich hielt. Sogleich nach Mißhandlung der Nebenklägerin schlug er in gleicher Weise in Tötungsabsicht auf den aufmerksam gewordenen M. ein, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Im Gegensatz zur Nebenklägerin, die aufgrund mehrerer neurochirurgischer Eingriffe gerettet werden konnte, erlag M. mit zertrümmertem Schädel drei Wochen später seinen schweren Verletzungen.

Nachdem das Landgericht Berlin den Angeklagten wegen dieser Tatvorwürfe 1997 verurteilt und 1999 freigesprochen hatte, beide Entscheidungen aber wegen Fehlern in der Beweiswürdigung vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden waren (vgl. Presseerklärung Nr. 47/2000), ist der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr auf die Revision des Angeklagten ein drittes Mal mit diesem Strafverfahren befaßt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkündungstermin: 4. Mai 2004

(Verhandlung: 10. Februar 2004)

KZR 37/02

LG Hannover - 18 O 1947/01 ./. OLG Celle - 13 U 69/02

und

KZR 4/03

LG München I - 21 O 13265/01 ./. OLG München - U (K) 3604/02

 

In den Verfahren stellen sich identische kartellrechtliche Fragen stellen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Landwirte zur Zahlung von Nachbaugebühren in Höhe von 2.994,66 € für die Vegetationsperioden 1997/1998 bis 1999/2000 (KZR 4/03) bzw. 347,16 € für die Vegetationsperiode 1997/1998 (KZR 37/02). Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern und Züchtern. Diese sind entweder ihre Gesellschafter oder aber Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.

Auf der Basis des zwischen dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. mit dem Deutschen Bauernverband e.V. im Jahre 1996 geschlossenen Kooperationsabkommens, das für einen Erstnachbau von Saatgut geschützter Sorten als Entgelt 80% der Z-Lizenzgebühr - dies ist der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird – vorsieht, hat die Klägerin als Vertreterin der Sortenschutzinhaber mit jedem der beiden Beklagten für die von ihnen in den jeweiligen Wirtschaftsjahren nachgebauten geschützten Sorten Nachbauvereinbarungen geschlossen. Unter Berücksichtigung der von den Beklagten erteilten Auskünfte über die nachgebauten Sorten hat sie die Höhe der Gebühren auf der Grundlage des Kooperationsabkommens be- und abgerechnet. Die Beklagten haben keine Zahlungen geleistet. Die Klägerin ist von den Sortenschutzinhabern ermächtigt worden, deren Rechte, insbesondere die Vergütung für den Nachbau geschützter Sorten, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Sie vertreten die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die der Klägerin erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung, auf die die Klägerin ihre Prozeßführungsbefugnis stütze - letztere ist in jeder Lage des Verfahrens als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen -, sei wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB a.F. unwirksam. Ferner haben sie die Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung angefochten.

In dem Verfahren KZR 37/02 hat das Landgericht Hannover in erster Instanz die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Celle die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Vereinbarung der Klägerin mit den Sortenschutzinhabern verstoße nicht gegen § 1 GWB a.F. Die Vereinbarung sei nicht geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Der maßgebliche Markt umfasse das Saatgut sämtlicher Sorten, die ein Landwirt auf dem ihm zur Verfügung stehenden Boden anbauen könne. Der Markt sei nicht auf den Nachbau beschränkt, sondern umfasse immer die vielfältigen Möglichkeiten des Kaufs neuen Saatguts. Bei der Entscheidung des Landwirts über die anzubauende Sorte spiele zwar auch der Preis des Saatguts eine Rolle, der Kostenfaktor Nachbaugebühr sei demgegenüber völlig unbedeutend. Bei einer Verringerung der Nachbaugebühr von 80% auf 60% der Z-Lizenzgebühr werde eine Verringerung der Kosten um nicht mehr als 0,3%/ha erreicht. Wegen dieser geringen Kostendifferenz entscheide sich kein Landwirt für oder gegen den Nachbau bzw. den Neuerwerb von Saatgut. Ferner hat das Oberlandesgericht Celle die Klage ungeachtet der erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für begründet erachtet.

In dem Verfahren KZR 4/04 hat das Landgericht München I in erster Instanz der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zu der von ihm ebenfalls bejahten Zulässigkeit der Klage hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß, obgleich 96% der Nachbau mit geschützten Sorten betreibenden Landwirte die Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen wählten und Individualvereinbarungen in der Praxis so gut wie nicht existierten, für die Weigerung der Sortenschutzinhaber, mit den Landwirten Individualvereinbarungen zu schließen, vernünftige wirtschaftliche Gründe bestünden. Es entstünde dem Inhaber ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, wenn er mit tausenden von Landwirten Individualvereinbarungen schlösse. Im übrigen hat auch das Oberlandesgericht München die Klage für begründet erachtet.

Mit der jeweils zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klagen.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 4. Mai 2004

5 StR 139/03

Landgericht Halle/Saale – 22 KLs 955 Js 3472/00 10/2000

 

Das Landgericht hat den ehemaligen Leiter der Koordinierungsstelle Stadtsanierung der Stadt Halle/Saale wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn vom Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung freigesprochen. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen forderte und erhielt der Angeklagte von einem investitionsbereiten Unternehmer Geldzahlungen in nicht feststellbarer Höhe. Dies war nach Ansicht des Landgerichts verknüpft mit pflichtwidrigen Diensthandlungen des Angeklagten, nämlich mit der Vergabe von Gutachtenaufträgen und Auszahlungsanordnungen. Der Angeklagte greift mit seiner Revision die Verurteilung an. Die Staatsanwaltschaft wendet sich im wesentlichen gegen den Teilfreispruch.

 

 

Verhandlungstermin: 5. Mai 2004

XII ZR 15/03

AG Lingen - 21 F 253/00 UE ./.OLG Oldenburg - 12 UF 93/02

 

XII ZR 10/03

AG Lingen - 21 F 244/01 ./. OLG Oldenburg - 12 UF 84/02

 

XII ZR 132/02

AG Bad Iburg - 5 F 307/01 ./. OLG Oldenburg - 12 UF 202/01

 

Es handelt sich in allen drei Fällen im Kern um die Frage, wie der Unterhaltsanspruch einer - geschiedenen bzw. getrennt lebenden - Ehefrau gegen ihren geschiedenen bzw. getrennt lebenden Ehemann zu berechnen ist, wenn sie mit einem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenlebt und dem neuen Partner Versorgungsleistungen erbringt.

Der Senat hatte in seiner grundlegenden Entscheidung BGHZ 148, 105, 120 im Zuge der Änderung seiner Rechtsprechung zur Unterhaltsberechnung nach der früheren sogenannten Anrechnungsmethode entschieden, daß ein vom Unterhaltsberechtigten nach der Scheidung erzieltes Einkommen, welches gleichsam als Surrogat des wirtschaftlichen Wertes seiner bisherigen Tätigkeit in der Familie angesehen werden kann, nach der sogenannten Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. In der Entscheidung vom 5. September 2001 (BGH FamRZ 2001, 1693, 1694) hat der Senat dieses auch auf Versorgungsleistungen für einen neuen Partner erstreckt. Solche geldwerten Versorgungsleistungen sind danach als Surrogate für die frühere Haushaltstätigkeit in der Familie anzusehen. Denn sie seien insoweit nicht anders zu beurteilen, als wenn die Ehefrau eine bezahlte Tätigkeit als Haushälterin bei Dritten annähme.

Wird dieses Einkommen aus Versorgungsleistungen gegenüber dem neuen Partner nach der Differenzmethode in die Unterhaltsbedarfsberechnung einbezogen, ergibt sich als Ausgangswert ein höherer Bedarf der Ehefrau und damit in der Regel ein höherer Unterhaltsanspruch.

Das Oberlandesgericht Oldenburg ist - entgegen der Mehrzahl der Oberlandesgerichte - dieser Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat die Auffassung vertreten, derartige Einkünfte dürften bei der Bedarfsberechnung nicht mit einfließen und zu einer Erhöhung des Bedarfs führen, sondern es müsse insoweit bei der reinen Anrechnungsmethode bleiben. Danach war der Unterhaltsbedarf zunächst ohne das fiktive Einkommen aus Versorgungsleistungen zu errechnen, was zwangsläufig zu einem niedrigeren Bedarf führte. Hiervon war dann der Wert der Versorgungsleistungen abzusetzen.

Das Oberlandesgericht hat in allen drei Fällen die Revision wegen der Abweichung zur Rechtsprechung des Senates zugelassen.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 6. Mai 2004

5 StR 73/03

Landgericht Bremen – 42 KLs 830 Js 7161/96

 

Das Landgericht hat die drei Angeklagten, die Mitglieder des Vorstands der mittlerweile in Konkurs gegangenen Bremer Vulkan Verbund AG waren, jeweils wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bremer Vulkan Verbund AG hatte über zwischengeschaltete Tochterunternehmen im Jahr 1992 von der Treuhandanstalt die MTW-Schiffswerft in Wismar sowie die Volkswerft in Stralsund übernommen, die zu Zeiten der ehemaligen DDR in einem Kombinat zusammengefaßt waren. Um die nicht kostendeckend arbeitenden Werften zu erhalten, wurden in den Verträgen über den Verkauf der Werften Subventionen in der Größenordnung von insgesamt über 1 Mrd. DM vereinbart. Damit sollte zum einen ein Ausgleich geschaffen werden für zu erwartende Aufwendungen aus Sozialplänen und für Verluste aus bereits abgeschlossenen Geschäften. Weiterhin waren in dem Subventionsbetrag aber auch Investitionsbeihilfen in Höhe von über 600 Mio. DM vorgesehen, mit denen grundlegende Maßnahmen zur Modernisierung der Ostwerften bezuschußt werden sollten.

Die Bremer Vulkan Verbund AG, die im Zuge der Werftenkrise zunehmend in wirtschaftliche Probleme geriet, richtete ein konzerninternes Cash-Management-System ein. Dieses System stellte sicher, daß Guthaben in einem Tochterunternehmen innerhalb des Konzerns zugleich zum Ausgleich etwaiger Schuldsalden anderer Unternehmenseinheiten verwandt werden konnten. Mit einem solchen – im übrigen auch in anderen Konzernen verbreiteten – internen Ausgleichssystem wurde die Finanzlage der Bremer Vulkan Verbund AG optimiert und insbesondere die Zinsbelastung des Gesamtkonzerns weitgehend vermindert. Nachdem die beiden Ostwerften mit Rücksicht auf Bedenken der EU-Kommission zunächst ausgeklammert waren, wurden sie später in das Cash-Management-System einbezogen, zumal sie in erheblichem Umfang über freie Finanzmittel verfügten. Dadurch kam es in der Folgezeit zu Kapitalumschichtungen von den Ostwerften zu den übrigen Tochterunternehmen. Betroffen waren davon Geldanlagen der beiden Ostwerften in Höhe von über 500 Mio. DM. Die finanzielle Situation des Gesamtkonzerns verschlechterte sich trotz weiterer Kreditgewährungen ständig. Im Februar 1996 wurde schließlich der Konkursantrag gestellt.

Nach Auffassung des Landgerichts hätten die Angeklagten als Verantwortliche der Bremer Vulkan Verbund AG die Vermögenswerte der Ostwerften nicht in das Konzernvermögen überführen dürfen. Indem sie diese Pflicht verletzten, hätten sie gegenüber den beiden Tochterunternehmen jeweils eine Untreue begangen. Die Angeklagten greifen mit ihren Revisionen die Verurteilung insgesamt an, die Staatsanwaltschaft erstrebt eine höhere Strafe.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Mai 2004

KVR 2/03

Beschluß des Bundeskartellamts v. 18. September 2001, B3 – 59/01 ./.

Beschluß des Oberlandesgericht Düsseldorf v. 23. Dezember 2002 - Kart 40/01

 

Der Kartellsenat wird über die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts in dem nachfolgenden Fusionskontrollverfahren, dem ein beim Bundeskartellamt angemeldeter Zusammenschluß von Pharmagroßhandelsunternehmen zu Grunde liegt, zu entscheiden haben:

Die Betroffene zu 1 ist eine eingetragene Genossenschaft, an der mehr als 6.000 Apotheker aus dem gesamten Bundesgebiet beteiligt sind. Sie ist eine reine Holdinggesellschaft. Das operative Geschäft wird von der S. ... AG ausgeübt. Diese ist im Bereich des pharmazeutischen Großhandels und begleitender Dienstleistungen tätig und liefert über insgesamt 14 Niederlassungen pharmazeutische Produkte aus einem Vollsortiment in alle Bundesländer mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen.

Die Betroffene zu 1 beabsichtigt, direkt oder über die S. ... AG von der Beteiligten zu 3, einer Bank, einen Geschäftsanteil in Höhe von knapp über 25 % an der Betroffenen zu 2 zu erwerben, durch den sich der bisherige Geschäftsanteil der Betroffenen zu 1 an der Betroffenen zu 2 auf knapp über 50% erhöhen würde. Ebenso wie die S. ... AG betreibt auch die Betroffene zu 2 einen Pharmagroßhandel. Sie beliefert über insgesamt 23 Niederlassungen bundesweit Apotheken aus einem Vollsortiment mit pharmazeutischen Produkten.

Als Pharmagroßhändler sind auch die Beigeladenen zu 1 und zu 2 bundesweit tätig. Die Beigeladene zu 1 verfügt über 18 und die Beigeladene zu 2 über 20 Niederlassungen. Daneben gibt es 12 weitere vollsortierte Pharmagroßhandelsunternehmen, die über eine oder mehrere Niederlassungen regional begrenzt tätigt sind.

Mit Beschluß vom 18. September 2001 hat das Bundeskartellamt den Zusammenschluß wegen des Entstehens einer überragenden Marktstellung der Betroffenen zu 1, gestützt auf § 36 Abs. 1 GWB, untersagt. Durch ihn entstehe auf 3 von insgesamt 14 Regionalmärkten, nämlich auf den Teilmärkten Stralsund, Ulm und Tuttlingen, eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1. Räumlich relevanter Markt sei das Versorgungsgebiet der einzelnen S. ... AG-Niederlassungen. Das jeweilige Versorgungsgebiet der S. ... AG-Niederlassungen sei identisch mit ihrem aktuellen Absatzgebiet. Nach der Fusion verfüge die Betroffene zu 1 mit insgesamt 37 Niederlassungen über das mit Abstand dichteste Vertriebsnetz.

Das Oberlandesgericht hat die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts auf die Beschwerde der Betroffenen zu 1 hin mit Beschluß vom 23. Dezember 2002 (AG 2003, 575) aufgehoben. Eine marktbeherrschende Stellung der Betroffenen zu 1 auf den Regionalmärkten um die S. ... AG Niederlassungen Stralsund, Ulm und Tuttlingen, werde nicht begründet. Der räumlich relevante Teilmarkt umfasse ein Gebiet in einem Radius von 150 km um die einzelne S. ... AG-Niederlassung und nicht das tatsächliche Absatzgebiet einer Niederlassung. Es sei nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, daß aufgrund der strukturellen Vorteile des Unternehmens die Wettbewerbsbedingungen durch die Fusion so verändert werde, daß der wesentliche Wettbewerb in Zukunft nicht mehr wirksam werde. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts.

 

 

 

 

 

 

 

 

Verkündungstermin: 12. Mai 2004

Verhandlungstermin: 24. März 2004

VIII ZR 159/03

LG Köln - 91 O 62/01 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 30/02

 

Die Klägerin ist eine Kooperation mehrerer Reisebürounternehmen. Die Beklagte ist ein großes Luftverkehrsunternehmen (Deutsche Lufthansa AG) und gehört der International Air Transport Association (IATA) an. Letztere schloß namens und im Auftrag ihrer Mitglieder mit der Klägerin am 15. Dezember 1993 einen Agenturvertrag über die Vermittlung von Flugscheinen ab. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte die Höhe der von der Klägerin durch den Verkauf von Flugscheinen verdienten Provisionen in der Vergangenheit durch einseitige Leistungsbestimmung fest. Die Provision für die Klägerin betrug hiernach 9 % vom Ticketpreis. Sie wurde zunächst aufgrund des reinen Flugpreises zuzüglich der variablen Landegebühren und anderer Nebenkosten berechnet. Diese von der Anzahl der Passagiere abhängigen Landegebühren werden von den Flughafenbetreibern für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen erhoben und den Fluggesellschaften in Rechnung gestellt. Die Fluggesellschaften ihrerseits berechnen die Gebühren den Passagieren über die Flugpreise.

Ab April 1996 zahlte die Klägerin Provisionen an Flugreisevermittler nur noch auf die reinen Flugpreise unter Ausschluß der variablen Landeentgelte. Auf Antrag der Klägerin wurde sie daraufhin durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 verurteilt, auch die auf die variablen Landeentgelte entfallenden Provisionen zu zahlen.

Während dieses Rechtsstreits kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 alle bestehenden IATA-Verträge zum 30. April 1997 und bot gleichzeitig allen IATA-Agenten den Abschluß eines neuen Agenturvertrages zu folgenden Bedingungen an:

"1. Die geltende Verkaufsprovision für rein innerdeutsche Beförde- rung beträgt 5 %.

2. Die variablen Landegebühren (Passenger Services Charges) werden nicht verprovisioniert.

3. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert. ..."

 

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, die das Vertragsangebot der Beklagten angenommen hat, die Unwirksamkeit des in dem neuen Agenturvertrag vereinbarten Ausschlusses der variablen Landegebühren aus der Provisionsbasis geltend und begehrt Zahlung der hieraus resultierenden rückständigen Provisionen. Weiter begehrt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an sie auf der Grundlage des IATA-Vertrages vom 15. Dezember 1993 Provisionen für die Vermittlung von Flügen auch aus den variablen Landegebühren zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage, nachdem die Klägerin ihren Feststellungsantrag hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2002 zurückgenommen hat, stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 19. Mai 2004

2 StR 386/03

Landgericht Limburg – 3 Js 10600.4/94 – 5 Ks (K3)

 

Das Landgericht Limburg hat die Eheleute M.K. und L.K. wegen tateinheitlichen Mordes an zwei 16-jährigen Schülerinnen im Oktober 1994 verurteilt. Die Ehefrau M.K. wurde zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, ihr Ehemann L.K. zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Gegen L.K. wurde ferner die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte L.K. die Neigung, sich durch sexuelle Praktiken zu befriedigen, die mit schmerzhaften Manipulationen für die betroffene Partnerin im Brustbereich verbunden waren. Da seine Ehefrau diese Neigung nicht teilte, der Angeklagte durch normale Sexualität jedoch keine Befriedigung erlangte, beschlossen die Angeklagten, sich eines geeigneten Opfers zu bemächtigen. Aus diesem Grund fuhren sie gemeinsam in den frühen Morgenstunden des 9. Oktober 1994 zu einer Diskothek in Elz, um ein Mädchen zu finden, an dem der Angeklagte L.K. seine Neigung ausleben konnte. Als die beiden 16-jährigen Schülerinnen H. und G. nach dem Diskothekenbesuch gegen 4.00 Uhr morgens eine Mitfahrgelegenheit nach Hause suchten, bot die Angeklagte M.K. ihnen an, sie nach Hause zu bringen. Diese stiegen zu den Angeklagten in den Wagen, weil sie sich durch die Anwesenheit einer Frau sicher fühlten. Im Fahrzeug wurden die Mädchen durch den Angeklagten L.K. mit einem mit Chloroform getränkten Lappen betäubt. Beiden Angeklagten war aufgrund ihrer Vorerfahrung mit Chloroform – der Angeklagte hatte es an seiner Ehefrau ausprobiert - klar, daß die Mädchen durch die Betäubung mit Chloroform nicht nur bewußtlos werden, sondern auch sterben könnten. Dennoch nahmen sie diese Wirkung in Kauf. Die Angeklagten fuhren nach Hause und brachten die bewußtlosen Mädchen in Postsäcke verpackt in ihre Wohnung. Dort wurden sie im Schlafzimmer vollständig ausgezogen. Der Angeklagte L.K. schnürte den bewußtlosen, aber noch lebenden Mädchen die Brüste ab, quetschte diese bzw. stach mit Nadeln und Messern hinein. Seine Ehefrau befand sich währenddessen im Wohnzimmer. Anschließend verstarben die Mädchen, wobei ungeklärt blieb, ob dies Folge der Chloroformierung oder eines mechanischen Ver- schließens der Atemwege war. Die Angeklagten wuschen die Mädchen zur Beseitigung jeglicher Spuren und brachten sie unbekleidet in Postsäcken in der darauf folgenden Nacht in den Wald, wo sie drei Tage später gefunden wurden. In einem der Postsäcke befand sich eine Socke, an der sieben Jahre später DNA-Spuren des Angeklagten L.K. festgestellt wurden.

Das Landgericht hat bei beiden Angeklagten das Mordmerkmal der Heimtücke als erfüllt angesehen. Bei der Angeklagten M.K. hat die Strafkammer ferner das Vorlegen niedriger Beweggründe bejaht, die besondere Schwere der Schuld hingegen verneint. Bei dem Angeklagten L.K. hat sie außerdem das Mordmerkmale zur Befriedigung des Geschlechtstriebs angenommen und ist - sachverständig beraten – von verminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer sexuellen Perversion ausgegangen, die zu einer Strafrahmenverschiebung und damit zur Verhängung einer zeitigen Freiheitsstrafe von 15 Jahren statt zu einer lebenslangen führte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten L.K. Gegenstand der Hauptverhandlung ist die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die beim Angeklagten L.K. ausgesprochene zeitige Freiheitsstrafe und die nicht erfolgte Feststellung der besonderen Schwere der Schuld wendet.

 

 

 

 

Verhandlungstag: 19. Mai 2004

2 StR 505/03

Landgericht Kassel 2650 Js 16714/02 – 6 Ks

 

An diesem Tag wird der Senat außerdem in einer Sache verhandeln, in der die Rechtswidrigkeit von einverständlichen sadomasochistischen Handlungen mit tödlichem Ausgang zu beurteilen ist. Insbesondere hat der Senat die Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine Einwilligung im Sinne des § 228 StGB zu prüfen.

 

 

 

 

Verkündungstermin: 27. Mai 2004

Verhandlungstermin: 8. April 2004

III ZR 433/02

LG Itzehoe - 7 O 350/97 ./. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 11 U 140/99

 

Die beklagte Stadt schrieb für Architekten einen Realisierungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. In ihren allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) erklärte sie, sie beabsichtige, dem Gewinner die weitere Bearbeitung der Aufgabe, mindestens die Leistungsphasen 2 bis 5 des § 15 HOAI, zu übertragen. Die Kläger, freischaffende Architekten, gewannen den mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Anschließend erhielten sie den Auftrag für die Vorplanung des Schulneubaus auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs.

In der Folgezeit realisierte die Stadt wegen der Verschlechterung ihrer finanziellen Situation nicht die Planung der Kläger, sondern griff auf einen erheblich kostengün-stigeren Entwurf ihres Bauamts zurück. Die Kläger erhielten daher - entgegen den AAB - keinen Auftrag für die weiteren Leistungsphasen 3 bis 5.

Die Parteien streiten darüber, ob die Stadt aus triftigem (wichtigem) Grund von ihrer Zusage abrücken durfte, dem Gewinner des Wettbewerbs den Auftrag für die Lei-stungsphasen 3 bis 5 zu erteilen.

In dem von der Stadt mit der Revision angegriffenen Berufungsurteil wird dies verneint und den Klägern der geltend gemachte entgangene Gewinn dem Grunde nach zugesprochen.

Die vom Senat zu treffende Entscheidung hat aufgrund der allgemein verschlechterten Haushaltssituation der Kommunen eine grundsätzliche Bedeutung.

 

 

 

 

Verhandlungstermin 15. Juni 2004

VI ZR 60/03

LG Deggendorf – 1 O 26/99 ./. OLG München – 10 U 2432/02

 

Kläger ist ein 5-jähriges Kind, das in einen Pkw gelaufen ist und eine Querschnittlähmung davongetragen hat. Fahrer und Versicherung haben ihre Haftung dem Grunde nach anerkannt. Mit der Klage verlangt der Kläger von ihnen wegen der nicht durch Pflegegeld abgedeckten Pflegeleistungen seiner Mutter eine monatliche Rente für Pflegeleistungen. In dem Rechtsstreit geht es u.a. um die Frage, ob der Kläger sich ein Mitverschulden seiner Mutter wegen Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht oder eigenes Verschulden anrechnen lassen muß. Die Vorinstanzen haben das verneint. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermine: 15. und 16. Juni 2004

Verkündungstermin: 24. Juni 2004

5 StR 306/03

LG Berlin – (539) 1 Js 2/92 KLs (8/97)

 

Das Landgericht hat nach vierjähriger Hauptverhandlung am 13. November 2001 die Angeklagte Verena C. wegen gemeinschaftlich begangenen dreifachen Mordes in Tateinheit mit 104-fachem versuchten Mord und vorsätzlicher Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie die Angeklagten Ali C., Yasser Chr. und Musbah E. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen 12 und 14 Jahren verurteilt; die Angeklagte Andrea H. hat es freigesprochen. Der Verurteilung liegt folgendes vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:

In den frühen Morgenstunden des 5. April 1986 explodierte in der in Berlin-Friedenau gelegenen und zu dieser Zeit überwiegend von US-Soldaten besuchten Diskothek "La Belle" eine Bombe. Der Anschlag, in dessen Planung das sog. Libysche Volksbüro in Ost-Berlin involviert war, erfolgte vor dem Hintergrund damals zunehmender Spannungen zwischen den USA und Libyen. Durch die Explosion wurden drei Menschen getötet, zahlreiche weitere Besucher sowie Angestellte des Lokals erlitten Verletzungen. Die Angeklagte Verena C. ist als Täterin verurteilt worden, weil sie – in Begleitung der Mitangeklagten Andrea H. – die Bombe eigenhändig in die Diskothek transportiert und dort den Zündmechanismus ausgelöst hatte. Die Angeklagten Ali C., Yasser Chr. und Musbah E. sind im Hinblick auf ihre Tatbeiträge im Vorfeld des Anschlags wegen Beihilfe verurteilt worden. Die Angeklagte Andrea H. ist freigesprochen worden, weil ihr eine Kenntnis von dem Anschlag nicht nachzuweisen war.

Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren Revisionen dagegen, daß die Angeklagten Ali C., Yasser Chr. und Musbah E. nicht wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der Tat verurteilt worden sind und daß der Angeklagten Verena C. eine erhebliche Verminderung in ihrer Steuerungs- und Hemmungsfähigkeit strafmildernd zugute gehalten worden ist. Sie erstrebt letztlich eine Verurteilung dieser Angeklagter zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Die Nebenkläger wenden sich ebenfalls gegen die unterbliebene mittäterschaftliche Verurteilung. Ferner wird von einem Teil der Nebenkläger auch der Freispruch der Angeklagten Andrea H. angefochten.

Auch die verurteilten Angeklagten haben Revisionen eingelegt.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird im Hinblick auf die Vielzahl der Verfahrensbeteiligten die Strafsache im Gebäude des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig verhandeln.

Für die Presse, insbesondere für Foto- und Filmaufnahmen, wird eine "Pool-Lösung" erwogen.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 17. Juni 2004

I ZR 136/01

LG München I – 7 O 15999/99 ./. OLG München - 6 U 3739/00

 

Die Klägerin übersetzte für den beklagten Verlag fünf Bücher des italienischen Autors Alessandro Baricco ins Deutsche, von denen drei Ende der 90er Jahre erschienen sind ("Seide", "Land aus Glas", "Novecento"). Nachdem es zu Differenzen zwischen den Parteien gekommen war, vergab der Beklagte für die bereits erschienenen Bücher neue Übersetzungsaufträge und ließ beispielsweise "Novecento" als zweite Auflage in neuer Übersetzung erscheinen. Die Klägerin verlangt im wesentlichen von dem Beklagten, die Werke in ihrer und nicht in einer anderen Übersetzung zu verbreiten. Außerdem begehrt sie Auskunft über den Umfang der vorgenommenen Handlungen sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten.

Das Landgericht hat der Klage teilweise, und das Berufungsgericht hat ihr vollumfänglich stattgegeben (OLG München GRUR-RR 2001, 151 = ZUM 2001, 427 = AfP 2001, 317). Hiergegen wendet sich der beklagte Verlag mit seiner Revision.

 

 

 

Verkündungstermin: 17. Juni 2004

Verhandlungstermin: 1. April 2004

I ZR 284/01

LG Hamburg – 406 O 102/99 ./. OLG Hamburg – 3 U 29/00

 

Die Parteien dieses Rechtsstreits konkurrieren miteinander als Anbieter von Online-Diensten. In ihrer Werbung stellt sich die Beklagte als Europas größter Online-Dienst, als Europas größter Online-Service mit über (bzw. mehr als) … Kunden, als Europas Nr. 1, als Europas gefragtester Zugang zum Internet, als eins der weltweit größten Internet-Unternehmen sowie als größter Internet-Provider Europas dar. Die Klägerin hält das für unlauter und irreführend und begehrt Unterlassung.

Dem haben das Landgericht teilweise und das Berufungsgericht vollumfänglich stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73 = ZUM-RD 2002, 344). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 23. Juni 2004

2 StR 82/04

Landgericht Mühlhausen – 142 Js 55603/02- 3 Kls

 

Das Landgericht Mühlhausen hat den zur Tatzeit 30jährigen Polizeibeamten S. vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen, weil es dessen Schußwaffeneinsatz gegen den getöteten B. aus Notwehr für gerechtfertigt hielt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollten der alkoholisierte und später getötete B. und sein Begleiter M. am 28.7.2002 gegen 4.20 Uhr Zigaretten an einem Automaten ziehen, was jedoch mißlang. Das Gerät nahm zwar das Geld an, gab jedoch keine Zigaretten heraus. Daraufhin nahmen B. und M. lose auf dem Boden liegende Gehwegplatten und schlugen damit auf den Automaten ein. Wegen des Lärms wurde durch Anwohner der umstehenden Häuser die Polizei gerufen. Der angeklagte Polizeihauptmeister S. und seine Kollegin L. trafen am Tatort ein und gaben sich durch Zuruf als Polizei zu erkennen. Während M. durch die Polizistin L. festgenommen werden konnte, entwand sich B. dem Griff des Angeklagten S., schlug auf den Polizeibeamten ein und lief davon. Der Angeklagte folgte ihm. Der Einsatz von Pfefferspray blieb erfolglos. B. ergriff dann einen ca. 3 kg schweren Pflasterstein und warf ihn in die Richtung des Kopfes des von ihm 3 bis 4 m entfernt stehenden Angeklagten. Der Angeklagte ergriff die Dienstwaffe und führte sie nach oben, um einen Warnschuß abzugeben, als B. einen zweiten Stein warf, der den Kopf des Angeklagten nur knapp verfehlte. S. gab daraufhin keinen Warnschuß mehr ab, sondern zog die Waffe nach unten und betätigte gleichzeitig den Abzug, um auf die Beine des B. zu schießen. B. hatte sich in diesem Augenblick erneut nach hinten gebeugt, um einen weiteren Stein aufzuheben. Der vom Angeklagten abgegebene Schuß drang von hinten in den Rücken des B. ein und eröffnete die Körperhauptschlagader. B. verstarb innerhalb kürzester Zeit durch Verbluten. Bei aufrechter Körperhaltung hätte der Schuß den B. nicht an den Beinen, sondern im Hüft– oder Genitalbereich getroffen.

Die Strafkammer hat dieses Sachverhalt als Körperverletzung gewertete, die jedoch durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt war. Gleich geeignete, aber weniger einschneidende Verteidigungsmöglichkeiten hatte der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts nicht. Da sich B. erneut nach einem Pflasterstein bückte, seien die Androhung des Schußwaffeneinsatzes bzw. die Abgabe eines Warnschusses keine geeigneten Abwehrmittel gewesen. Daß der Angeklagte S. den B. auch bei einer aufrechten Körperhaltung nicht in die Beine getroffen hätte, stehe der Annahme der Notwehr nicht entgegen, weil sich darin das Risiko des Angreifers realisiert hätte.

Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revisionen der Nebenkläger und der Staatsanwaltschaft mit Verfahrensrügen und der Sachrüge. Gegenstand der auf Antrag des Generalbundesanwalts durchgeführten Hauptverhandlung ist im wesentlichen die Frage, ob die Strafkammer die Voraussetzungen der Notwehr zu Recht bejaht oder ob der Angeklagte die Grenzen der Notwehr überschritten hat, insbesondere ob zumindest die Abgabe eines Warnschusses zumutbar gewesen wäre.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 24. Juni 2004

I ZR 44/02

LG Bochum – 15 O 83/01 ./. OLG Hamm – 4 U 118/01

 

Die Klägerin ist Inhaberin von drei Wortmarken "SODASTREAM". Sie gehört zu einer Unternehmensgruppe, die Karbonisierungsgeräte für den Hausgebrauch herstellt und CO2-Gasbefüllungen in wiederbefüllbaren Gaszylindern vertreibt. In das Ventil dieser Zylinder ist unter anderem das Wort "SodaStream" eingeschlagen. Die Zylinder tragen ferner ein Etikett mit einem Schriftzug "SodaStream". Die Klägerin nimmt die entleerten Zylinder zurück und befüllt sie über ihre Vertragsunternehmen neu.

Die Klägerin rügt es als Marken- und als Wettbewerbsrechtsverletzung, daß die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2 und 3 sind, entsprechend markierte, leere Gaszylinder von Verbrauchern entgegennimmt, neu befüllt und – nach Umetikettierung, aber unter Beibehaltung der eingeschlagenen Markierung - an die Kunden im Austausch wieder abgibt. Sie begehrt dementsprechend Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie dagegen abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und verfolgt ihr Klagebegehren weiter.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 24. Juni 2004

I ZR 26/02

LG Berlin – 15 O 352/99 ./. KG Berlin – 5 U 1112/00

 

Die Klägerin betreibt einen privaten, werbefinanzierten Fernsehsender. Die Beklagte produziert und vertreibt ein als "Fernseh-Fee" bezeichnetes Gerät, das zum Anschluß an den Fernseher oder Videorekorder bestimmt ist und über eine sogenannte "spot-stop-Funktion" verfügt. Diese Funktion ermöglicht die automatische Ausblendung von Werbung aus dem laufenden Programm, indem das Gerät für die Dauer der Werbung auf einen werbefreien Kanal umschaltet oder wahlweise das Empfangsgerät ausschaltet. Die Klägerin hält das für wettbewerbs- und urheberrechtswidrig und nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Berlin ZUM-RD 2000, 144), wohingegen das Berufungsgericht sie abgewiesen hat (KG MMR 2002, 483 = CR 2002, 684). Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

 

 

 

Verhandlungstermin : 13. Juli 2004

KVR 14/03

Beschluß des Bundeskartellamts v. 15. August 2003, B6 – 92202 - TX 127/99 ./.

Beschluß des OLG Düsseldorf v. 22. Januar 2003 - Kart 9/00

 

Gegenstand des Verfahrens ist ein Zusammenschluß zwischen in der Bundesrepublik und in Belgien ansässigen und Staubsaugerbeutel herstellenden und vertreibenden Unternehmensgruppen, die deutsche M.-Gruppe und die belgische S.-Gruppe. Die M.-Gruppe ist vorrangig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Haushalts- und Frischhalteprodukten wie Kaffeefiltern, Haushaltsfolien und -tücher, Gefrierbeuteln, Müllbeuteln und Staubsaugerbeuteln befaßt; sie bietet aber auch Produkte wie Kaffee und Kaffeemaschinen an. Die M-Gruppe veräußert die von ihr produzierten Staubsaugerbeutel sowohl an den Einzelhandel und an Sortimentsanbieter als auch an Staubsaugergeräte herstellende Unternehmen.

Die Betroffene zu 1., die zur M.-Unternehmensgruppe gehört, beabsichtigt, die Geschäftsanteile der Betroffenen zu 4 und 5, die beide zur belgischen S.-Unternehmensgruppe gehören, an der belgischen A. N.V. zu übernehmen. Die M-Gruppe und die belgische S.-Gruppe beabsichtigen, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, in welches sie das operative Geschäft der deutschen und europäischen Staubsaugerbeutelaktivitäten (ohne Vertrieb) einbringen wollen. Die Betroffene zu 1 hat das Vorhaben beim Bundeskartellamt angemeldet. Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Zusammenschluß mit Beschluß vom 21. Juni 2000 (WuW/E DE-V 275) wegen einer geringfügigen Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der M-Gruppe in Deutschland und einer erheblichen Verstärkung in Westeuropa gestützt auf § 36 Abs. 1 GWB untersagt.

Gegen diese Verfügung haben die Betroffenen Beschwerde eingelegt. Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 22. Januar 2003 (WuW DE-R 1058) die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben, da die Verstärkung der Position auf dem westeuropäischen Markt (ohne Deutschland) nicht nachweislich zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf dem Inlandsmarkt führe. Gegen diese Entscheidung richtet sich die –vom Beschwerdegericht zugelassene- Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts.

 

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 13. Juli 2004

XI ZR 132/03

LG München I 22 O 1257/02 ./. OLG München – 25 U 4581/02

 

Die Klägerin und ihr Ehemann, denen die Börsentermingeschäftsfähigkeit fehlte, erwarben im Jahre 2000 aufgrund der beklagten Bank telefonisch erteilter Aufträge Anteile an einer Fondsgesellschaft, die ausschließlich in selbständige Optionsscheine investiert. Der Fonds wurde nach luxemburgischen Recht errichtet. Nachdem die Fondsanteile erheblich an Wert verloren hatten, verlangt die Klägerin von der beklagten Bank die Erstattung der für die Fondsanteile aufgewandten Beträge Zug gegen Übertragung der Fondsanteile. Die Klägerin beruft sich dabei auf eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank sowie auf die Unverbindlichkeit der Verträge über den Erwerb der Fondsanteile wegen fehlender Börsentermingeschäftsfähigkeit. Das Landgericht hat zwar ein Aufklärungsverschulden der Bank verneint, aber einen Anspruch auf Erstattung der aufgewandten Beträge für gegeben erachtet, da die über die Fondsanteile geschlossenen Verträge wegen fehlender Börsentermingeschäftsfähigkeit unverbindlich seien. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, da die streitigen Geschäfte keine Börsentermingeschäfte seien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 22. Juli 2004

I ZR 30/02

LG Hamburg – 315 O 33/99 / OLG Hamburg – 3 U 28/00

 

Die Beklagte vertreibt Konstruktionsspielzeug aus Klemmbausteinen und weiteren Elementen, das mit dem weltbekannten, von den Klägerinnen produzierten und vertriebenen LEGO- und DUPLO-Spielzeug verbaubar ist. Die Klägerinnen rügen dies als Wettbewerbs-, Marken- sowie Geschmacksmusterrechtsverletzung und begehren Unterlassung und Auskunft über den Umfang der Handlungen sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Das Landgericht und das Berufungsgericht haben dem Begehren stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 12. August 2004

3 StR 301/03

LG Wuppertal - 26 Kls 835 Js 153/02

 

Das Landgericht hat den Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal Dr. Kremendahl von dem Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen. Zugleich hat es den Bauunternehmer Clees wegen Vorteilsgewährung (§ 333 StGB) und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie dessen Mitarbeiter wegen Beihilfe zur Vorteilsgewährung und wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Entscheidung des Landgerichts ist in NJW 2003, 1405 veröffentlicht.

Gegenstand des Verfahrens ist eine Geldzuwendung des Bauunternehmers an die SPD in Wuppertal, mit der dieser im Jahr 1999 den Wahlkampf des Oberbürgermeisters unterstützen wollte. Diese Spende wurde unter Nennung von Scheinspendern in den Rechenschaftsbericht der Partei aufgenommen.

Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den Freispruch des Oberbürgermeisters an und rügt, das Landgericht habe zu Unrecht unter Heranziehung der Grundsätze des Bundesgerichtshofs zur Drittmitteleinwerbung im Hochschulbereich (BGHSt 47, 295) bei diesem einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum angenommen.

Der Bauunternehmer und sein Mitarbeiter wenden sich mit ihren Revisionen dagegen, daß das Landgericht eine Vorteilsgewährung sowie Beihilfe zu einem Betrug, begangen durch den Schatzmeister der SPD, angenommen hat.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

III ZR 254/03

LG Stuttgart – 15 O 276/02 ./. OLG Stuttgart - 4 U 42/03

 

Der im Juni 1989 geborene Kläger verlangt vom beklagten Rems-Murr-Kreis Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen mangelhafter Überprüfung seiner Pflegeeltern, bei denen er von Dezember 1990 bis November 1997 untergebracht und von denen er mißhandelt worden war. Das damals zuständige Kreisjugendamt Hof hatte den Kläger 1990 zunächst vorübergehend den Pflegeeltern zur Vollzeitpflege zugewiesen. Im Oktober 1993 verzog die Pflegefamilie mit dem Kläger in das Gebiet des beklagten Kreises. Dort wurden von der Pflegefamilie im Jahr 1994 zwei weitere Pflegekinder aufgenommen. In der Zeit nach dem 7. April 1994 stritten die beiden Landkreise um eine Übernahme der Hilfe für den Kläger. Der beklagte Kreis erteilte den Pflegeeltern im November 1996 die Pflegeerlaubnis für den Kläger und übernahm im Juni 1997 die Zuständigkeit für Hilfeleistungen. Der Kläger wurde am 28. November 1997 mit extremem Untergewicht (11,8 kg bei einer Körpergröße von 104 cm) aus der Pflegefamilie herausgenommen, nachdem dort am Vortag ein weiteres Pflegekind wegen Unterernährung verstorben war. Das gegen Verantwortliche des Jugendamts eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung wurde wegen nicht hinreichenden Tatverdachts eingestellt, weil die Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund der geschickten Vertuschungsmaßnahmen der Pflegeeltern keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten gehabt hätten. Der beklagte Landkreis hat im anhängigen Verfahren vor allem geltend gemacht, die Überprüfung einer Pflegefamilie nach einem Wechsel der Zuständigkeit sei weder üblich noch erforderlich, wenn das Pflegeverhältnis über mehrere Jahre bestanden habe und keine negativen Erkenntnisse über die Pflegefamilie vorlägen; insoweit bestünden gegenüber einer Pflegefamilie keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse als gegenüber jeder anderen Familie. Bis zum 1.6.1997 sei das Landratsamt Hof für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständig gewesen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. Der beklagte Landkreis verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Rechtsstandpunkt weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

III ZR 205/03

AG Tempelhof-Kreuzberg – 8 C 508/01 ./. LG Berlin 56 S 16/03

 

Die im Jahr 1910 geborene Beklagte ist seit Dezember 2000 Bewohnerin eines von der Klägerin betriebenen Altenheims in Berlin. Die Klägerin, die den Heimvertrag fristlos gekündigt hat, verlangt von der Beklagten die Räumung ihres Heimplatzes. In der Sache streiten die Parteien darüber, ob sich der Gesundheitszustand der Beklagten so verändert hat, daß ihre fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist, was nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HeimG als wichtiger Grund für eine Kündigung angesehen wird, oder ob der Heimträger nach § 6 HeimG verpflichtet ist, seine Leistungen einem erhöhten Betreuungsbedarf der Bewohnerin anzupassen. Die Vorinstanzen haben die ausgesprochene Kündigung für wirksam gehalten und die Beklagte zur Räumung des Heimplatzes verurteilt. Der Senat hat auf die Beschwerde der Beklagten die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zugelassen. In dem Revisionsverfahren wird neben den angesprochenen Fragen zu entscheiden sein, welche Bedeutung in Bezug auf die Kündigung und das Räumungsverlangen der Pflicht der Klägerin als Heimträger nach § 8 Abs. 7 HeimG zukommt, der Bewohnerin eine angemessene anderweitige Unterkunft und Betreuung zu zumutbaren Bedingungen nachzuweisen.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

IV ZR 117/02

AG Dortmund - 108 C 4328/00 ./. LG Dortmund - 2 S 15/01

 

Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung für stationäre Heilbehandlung. Er wendet sich mit seiner negativen Feststellungsklage gegen die von der Beklagten zum 1. Januar 2000 mit Zustimmung eines Treuhänders vorgenommene Prämienerhöhung von ca. 18 %. Er hält die Erhöhung für unbillig, weil ihr keine entsprechende Kostensteigerung zugrunde liege und weil die Beklagte die für die Berechnung maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet habe.

Das Amtsgericht hat die Prämienerhöhung für unwirksam erklärt. Sie entspreche nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB, weil die Beklagte die Kalkulationsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt habe. Das Landgericht hat die Klage nach ergänzendem Vortrag der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen.

Das Recht des Krankenversicherers zur Prämienanpassung ist im Jahre 1994 gesetzlich geregelt worden. Bei einem Vertrag, bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, ist er nach § 178g VVG bei verändertem Schadensbedarf berechtigt, die Prämie auch für bestehende Versicherungsverhältnisse mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders neu festzusetzen. Der Senat wird erstmals zu entscheiden haben, inwieweit und nach welchen Maßstäben eine Prämienerhöhung gerichtlich überprüft werden kann, gegen die sich der Versicherungsnehmer mit einer Klage wehrt.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Dezember 2003 wurde aufgehoben und noch nicht neu bestimmt

VII ZR 186/01

LG Bonn - 1 O 376/97 ./. OLG Köln - 11 U 63/00

 

Siehe PM 99/03 - Schürmann-Bau

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

XII ZB 166/03

AG Dresden (306 F 0010/03), OLG Dresden (20 OF 0401/03)

"sog. pharaonische Beschneidung"

Der Senat wird sich im Beschlußwege mit der Frage zu befassen haben, ob einer Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre minderjährige Tochter entzogen und einem Pfleger übertragen werden kann, wenn die Gefahr besteht, daß sie das Kind in sein Geburtsland zurückbringen läßt, wo ihm die an Mädchen praktizierte Beschneidung droht.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der 1998 nichtehelich geborenen, fünfjährigen J.T.. Mutter und Kind sowie der leibliche Vater sind staatsangehörige Gambias und muslimischen Glaubens.

Mutter und Kind lebten in Gambia in der Familie der Großmutter. Im Jahre 2000 heiratete die Mutter in Gambia einen deutschen Staatsangehörigen und folgte ihm mit ihrer Tochter 2001 nach Deutschland. Da sie in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollte, beabsichtigte sie, das Kind zu ihrer Familie nach Gambia zurückbringen und dort einschulen und betreuen zu lassen.

Das Amtsgericht hat der Mutter zunächst im Eilverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für die Tochter entzogen, die Pflegschaft des Jugendamts angeordnet und das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Es hat die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Mutter hin die Entscheidung insoweit abgeändert, als es die Herausgabe des Kindes an die Mutter verfügte und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur insoweit entzog, als es um die Entscheidung der Verbringung des Kindes nach Gambia geht. Insoweit hat es das Jugendamt als Pfleger eingesetzt.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit der akuten Gefahr begründet, daß dem Mädchen - ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze - bei einer Verbringung nach Gambia die Beschneidung drohe, da diese Sitte tief in der Tradition fast aller ethnischen Gruppen verwurzelt sei und 80 - 90 % der weiblichen Bevölkerung Gambias beschnitten seien. Auch die Beschwerdeführerin habe sich unter dem Einfluß ihrer Familie mit 13 Jahren dieser Behandlung unterzogen. Es sei nicht erkennbar, daß die Beschwerdeführerin in erforderlichem Maß die Genitalverstümmelung als bedrohliche Gefahr für ihre Tochter erkannt habe; erst recht sei nicht gewährleistet, daß sie in der Lage sei, diese Gefahr für ihr Kind effektiv abzuwenden, wenn dieses nach Gambia verbracht werde. Andererseits erfordere aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Verbringung in eine Pflegefamilie.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entscheidung mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und erstrebt das uneingeschränkte Sorgerecht über die Tochter. Eine Gefahr der Beschneidung bestehe nicht, da die Großmutter, zu der das Mädchen gebracht werden solle, selbst nicht beschnitten sei, diesen Brauch ablehne und ihr jetziger Ehemann einem Stamm angehöre, in dem Beschneidungen nicht mehr vorgenommen würden.

Auch das beteiligte Jugendamt hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Es ist der Auffassung, daß der nur teilweise Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kindeswohl weiter erheblich gefährde, da nicht auszuschließen sei, daß das Kind mittels eines Ersatzpasses durch Dritte über einen Mitgliedsstaat der EU nach Gambia verbracht würde. Es seien im übrigen selbst Fälle bekannt, in denen innerhalb eines Mitgliedsstaats der EU ansässige gambianische Familien die Tradition der Beschneidung ausübten. Die angeordnete eingeschränkte Pflegschaft des Jugendamtes könne eine Verbringung des Mädchens in das Ausland praktisch kaum verhindern.

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 420/03

Landgericht München I – 4 Kls 305 Js 52373/00

 

Das Landgericht München I hat die Angeklagten wegen "Unrichtiger Darstellung" gemäß § 400 Abs.1 Nr. 1 AktG zu Geldstrafen von jeweils 240 Tagessätzen verurteilt und die Höhe eines Tagessatzes auf 5000,-- € bzw. 1000,-- € festgesetzt.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Die Angeklagten waren Vorstandsmitglieder der EM.TV & Merchandising AG (EM.TV). Mit Wirkung zum 12.05.2000 erwarb EM.TV durch den Kauf der "Speed Investment Ltd." indirekt 50% der Anteile an der "SLEC", einer Holdinggesellschaft, die sämtliche Rechte an der Formel-1-Gruppe (Motorsport) bündelt.

Am 24.08.2000 gaben die Angeklagten im Rahmen einer sogenannten Ad-hoc-Meldung die Halbjahreszahlen des EM.TV-Konzerns und seiner Beteiligungen bekannt. Dabei wurden die Zahlen der SLEC ab dem 01.01.2000 dargestellt und in die Gesamtsumme addiert. Nach den einschlägigen Bilanzierungsvorschriften hätte dies jedoch erst ab dem Datum des Erwerbs (12.05.2000) durch EM.TV geschehen dürfen. Zudem enthielten die Umsatzzahlen für den Bereich EM.TV einen Betrag von 60 Mio. DM aus einem Lizenzvertrag zwischen EM.TV und der Junior GmbH & Co. KG, eines 50 : 50 joint-ventures zwischen EM.TV und der Kirch Media AG. Da dieser Vertrag erst nach dem 30.06.2000 geschlossen wurde, hätte der hierauf entfallende Umsatz nicht in die Zahlen für das erste Halbjahr aufgenommen werden dürfen.

Mit einer weiteren Ad-hoc-Mitteilung vom 09.10.2000 berichtigten die Angeklagten die gemeldeten Halbjahrszahlen, soweit sie den Formel-1-Bereich betrafen.

Zur subjektiven Seite hat das Landgericht festgestellt:

Wie die Angeklagten wußten, waren die Umsätze und Erträge für die Bewertung der Aktien der EM.TV erheblich. Ihnen war auch klar, daß die Angaben unrichtig waren. Dennoch gaben sie die falschen Zahlen bekannt, um den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen. Dieser lag am 24.08.2000 bei 55,80 € und nach der Richtigstellung vom 09.10.2000 bei 39,90 €.

Die Angeklagten haben gegen das Urteil Revision eingelegt. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wenden sie sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung im Hinblick auf das von der Strafkammer festgestellte vorsätzliche Verhalten. Zudem machen sie einen Verstoß gegen die Grundsätze des fairen Verfahhrens geltend, weil die Strafkammer eine Verurteilung lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs.1 Nr. 1 WpHG in Aussicht gestellt habe, die Verurteilung indessen wegen einer Straftat nach § 400 Abs.1 Nr. AktG erfolgt ist. Eine weitere Verfahrensrüge steht im Zusammenhang mit der erfolgreichen Ablehnung des Sachverständigen Prof. Lück durch die Staatsanwaltschaft.

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 165/03

Landgericht Mannheim – 22 KLs 626 Js 7682/98

 

Das Landgericht hat in diesem Verfahren insgesamt fünf Augenärzte wegen Betrugs und Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu Gesamtgeld- und Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen belieferte sie der in diesem Zusammenhang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Mitangeklagte für die von ihnen ambulant durchgeführten Operationen zur Behandlung des Grauen Star mit Augenlinsen und Medikamenten. Die Kosten für die Augenlinsen rechneten die Ärzte direkt mit den jeweiligen Krankenkassen ab. Die Medikamente bezogen sie im Wege der Verordnung als Praxisbedarf über eine Apotheke. Die Krankenkassen erstatteten jeweils die entsprechenden Beträge.

Die Verurteilung erfolgte, weil die Ärzte absprachegemäß von dem Mitangeklagten Preisnachlässe oder Rückvergütungen ("kick-backs") für die von ihnen bezogenen Augenlinsen und Medikamente erhielten, die jeweils in bar ausgezahlt und von ihnen nicht an die Krankenkassen weitergegeben wurden. Die zwischen 1993 und 1998 an die Angeklagten und zwei weitere, gesondert verfolgte Augenärzte gezahlten "kick-backs" hatten ein Gesamtvolumen von mehr als 7,5 Mio. DM.

Das Landgericht hat dies im Tatkomplex "Augenlinsen" als Betrug gewertet, weil ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse nur in Höhe des um den jeweiligen "kick-back" Betrag verminderten Betrages bestanden habe. Die Geltendmachung des vollen Betrages stelle daher eine Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes dar.

Im Tatkomplex "Medikamente" liege dagegen wegen der andersartigen Erstattungsweise im Wege des Naturalersatzes mittels Verordnung unter Einschaltung des Apothekers Betrug in Tateinheit mit Untreue vor.

Der Mitangeklagte habe zu diesen Taten jeweils Beihilfe geleistet.

Drei der Augenärzte sowie ihr Lieferant wenden sich gegen dieses Urteil mit ihren Revisionen. Hinsichtlich der beiden übrigen Ärzte ist das Urteil rechtskräftig geworden.

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 525/03

LG Karlsruhe – 6 KLs 55 Js 42630/97

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung, versuchter umweltgefährdender Abfallbeseitigung sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde.

Beim Brand einer Spinnerei in Ettlingen waren 800 Tonnen Baumwolle verkohlt. Die Arbeitgeberin des Angeklagten hatte den Auftrag zum Abbruch der durch den Brand betroffenen Gebäudeteile erhalten. Verantwortlicher Bauleiter vor Ort war der Angeklagte. Auf seine Veranlassung hin wurde eine Restmenge von 24 cbm verkohlter Baumwolle im Naturschutzgebiet "Renner" jenseits des Flusses Alb in einer zu diesem Zweck ausgehobenen Erdgrube abgelagert und anschließend mit Erdreich abgedeckt. Eine dadurch eingetretene Gefährdung für Boden oder Grundwasser ließ sich nicht feststellen, weshalb der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs verurteilt wurde.

In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte 5 cbm eines Öl-Fett-Sand-Gemischs, das auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Wartung und Reinigung des Fuhrparks angefallen war, in einer Senke im Naturschutzgebiet "Renner" abkippen lassen.

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 526/03

LG Karlsruhe – 6 KLs 42630/97

 

Dieses Verfahren richtet sich gegen den Juniorchef des Abbruchunternehmens aus der Sache 1 StR 525/03. Ihn hat das Landgericht wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im ersten Tatkomplex geht es um den umweltgefährdenden Umgang mit durch Rußpartikel kontaminiertem Bauschutt, der beim Abbruch einer Großmetzgerei in Karlsruhe angefallen war, weil Mitarbeiter des Abbruchunternehmens während der Abrißarbeiten einen Brand verursacht hatten. Dieses Material -insgesamt 15 Tonnen- ließ der Angeklagte ungesichert in einem Container auf einem Betriebsgelände des Abbruchunternehmens im Karlsruher Rheinhafen lagern, so daß infolge von Auswaschungen Gefahr für das Grundwasser bestand.

Die zweite Tat steht im Zusammenhang mit dem Abbruch von ehemaligen Munitionsbunkern der US-Armee auf dem Gelände "Kammerforst" in Karlsdorf-Neuthard. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung ließ der Angeklagte die nach Abbruch der Bunker verbleibenden Hohlräume nicht mit unbelastetem Mutterboden und Baugrubenaushub, sondern mit belastetem Material verfüllen.

Ein weiteres Umweltdelikt beging der Angeklagte nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen anläßlich des Auftrags zum Auffüllen eines Grundstücks im Gewerbegebiet "Im Ochsenstall" in Karlsdorf-Neuthard. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung verwandte der Angeklagte dazu keinen unbelasteten Bauaushub, sondern kontaminiertes Bodenmaterial.

Die beiden übrigen Taten betreffen Diebstähle von Kiesmaterial.

 

 

 

 

Termin noch nicht bestimmt

5 StR 412/03

Landgericht Rostock – III KLs 10/02

Die Wirtschaftsstrafkammer hat den Angeklagten, den ehemaligen Bundesminister Dr. Krause, wegen Untreue, wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Der Vorwurf der Untreue steht im Zusammenhang mit einem persönlichen Bankdarlehen in Millionenhöhe, das der Angeklagte einer von ihm beherrschten GmbH weitergab. Im Vertrauen auf seine Seriosität war das Darlehen nur unzureichend besichert. Das Geld investierte der Angeklagte in ein sogenanntes "Yen-Dollar-Programm", das vom Anbieter jedoch nicht realisiert wurde. Dadurch und auch durch Folgeanlagen trat letztlich ein nahezu völliger Kapitalverlust ein, was wiederum zu einer dauerhaften Überschuldung der GmbH führte. Weiter soll der Angeklagte in der Zeit der wirtschaftlichen Krise mehrere Arbeitnehmer mit unzutreffenden Versprechungen über alsbald eingehende Gelder dazu veranlaßt haben, von zu dieser Zeit noch aussichtsreichen Vollstreckungen Abstand zu nehmen. Zudem soll der Angeklagte durch Verschweigen von Einkünften in seinen Steuererklärungen für 1994 und 1995 versucht haben, Einkommensteuer zu hinterziehen.

Der Angeklagte, der alle Vorwürfe in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht bestritten hat, rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts und erhebt mehrere Verfahrensrügen. So macht er unter anderem geltend, daß das in § 249 Abs. 2 StPO vorgesehene und von dem Landgericht im Hinblick auf eine Vielzahl von Urkunden angewendete Selbstleseverfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei.

 

 

 

Termin noch nicht bestimmt

5 StR 115/03

Landgericht Hamburg – 621 Ks 5/02

 

Das Schwurgericht hat den im Jahre 1909 geborenen Angeklagten wegen Mordes zu sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, im Mai 1944 als SS-Sturmbannführer und Leiter der Sicherheitspolizei in Genua nach einem Bombenattentat italienischer Partisanen auf ein deutsches Soldatenkino, bei dem fünf oder sechs Soldaten getötet wurden, eine ihm zugewiesene "Sühnemaßnahme" organisiert zu haben. Dabei wurden am Turchino-Paß 59 italienische Gefangene unter Begleitumständen erschossen, welche das Schwurgericht als grausam bewertet hat.

Der Angeklagte macht mit der Revision seine mangelnde strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Vergeltungsaktion aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen geltend; zudem wendet er sich gegen das vom Schwurgericht angenommene Mordmerkmal der Grausamkeit. Der Senat hat ferner über die Strafmaßrevision der Staatsanwaltschaft zu entscheiden, mit welcher die erfolgte Herabsetzung der absolut vorgesehenen lebenslangen Freiheitsstrafe mit Rücksicht auf den Zeitablauf beanstandet wird.

Vor der Verurteilung durch das Landgericht Hamburg war der Angeklagte im Jahre 1999 in Italien von einem Militärgericht in Abwesenheit zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden; Gegenstand dieser Verurteilung war auch das ihm im hiesigen Verfahren zur Last gelegte Massaker am Turchino-Paß. Im Blick auf jene Abwesenheitsverurteilung hat der Senat noch möglicherweise vorrangige Fragen des Europarechts (etwaiger Strafklageverbrauch) und des Auslieferungsrechts zu prüfen.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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