Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 40/2004

 

 

Volksverhetzung durch Leugnen des Holocaust

- Verurteilung eines Hamburger Strafverteidigers bestätigt –

 

Vor dem Landgericht Hamburg wurde ein Strafverfahren wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener gegen einen Rechtsanwalt geführt. Dieser hatte als Verteidiger in einem seinerseits wegen Volksverhetzung geführten Strafverfahren in Beweisanträgen behauptet, die Konzen trationslager Auschwitz und Auschwitz-Birkenau seien keine Vernichtungslager gewesen, in denen Menschen durch Giftgas getötet worden seien.

In einer ersten Hauptverhandlung war der Angeklagte mit Rücksicht auf die mit den Äußerungen verbundene Verteidigertätigkeit aus Rechtsgründen freigesprochen worden. Den Freispruch hatte der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Grundsatzurteil vom 10. April 2002 (veröffentlicht in BGHSt 47, 278; dazu Presseerklärung Nr. 39/2002) aufgehoben, weil durch – wie hier – strafprozessual gänzlich aussichtslose Beweisanträge, die als verteidigungsfremdes Verhalten zu werten seien, eine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung grundsätzlich nicht in Frage zu stellen sei. Danach hat das Landgericht den Rechtsanwalt aufgrund neuer Hauptverhandlung anklagegemäß schuldig gesprochen und ihn zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr die gegen diese Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten durch einstimmigen Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Beschluß vom 31. März 2004 – 5 StR 498/03 (früher: 5 StR 485/01)

Karlsruhe, den 15. April 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501