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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2004 » Pressemitteilung Nr. 44/04 vom 22.4.2004

Siehe auch:  Urteil des 5. Strafsenats vom 22.4.2004 - 5 StR 534/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 44/2004

 

Freispruch durch Bundesgerichtshof in einer Mordsache

Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten wegen Mordes und versuchten Mordes zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach Aufhebung dieses Urteils durch den Bundesgerichtshof hatte das Landgericht den Angeklagten freigesprochen. Auch dieses Urteil war vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Daraufhin war der Angeklagte durch das Landgericht abermals verurteilt worden. Nunmehr hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs auch dieses Urteil – wiederum wegen fehlerhafter Beweiswürdigung – aufgehoben und selbst auf Freisprechung des Angeklagten entschieden.

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, seiner Verlobten, nachdem diese sich von ihm getrennt hatte, aus Rache hierfür mit einem massiven Gegenstand wiederholt mit großer Wucht auf den Schädel geschlagen und unmittelbar anschließend einen Tatzeugen durch gleichen Einsatz des Gegenstandes getötet zu haben. Die Frau hatte durch die Tat eine schwere Gehirnschädigung erlitten. Im Zuge allmählicher Rückkehr einer Erinnerung schilderte sie das Tatgeschehen in unterschiedlicher Weise. Schließlich meinte sie, sich zu erinnern, daß ihr ehemaliger Verlobter der Täter gewesen sei. Nachdem schon das Landgericht eine Reihe medizinischer Sachverständiger zur Frage der Zeugentüchtigkeit der schwer hirnverletzten Frau gehört hatte, ist der Bundesgerichtshof – nach eigener Anhörung eines weiteren neurologischen Sachverständigen – zu dem Ergebnis gelangt, daß es ausgeschlossen ist, die Zuverlässigkeit der Angaben der Frau und damit, da es an anderen hinreichend aussagekräftigen Indizien fehlt, die Täterschaft des Angeklagten festzustellen. Mit dem Freispruch durch den Bundesgerichtshof ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

 

Urteil vom 22. April 2004 – 5 StR 534/02

Karlsruhe, den 22. April

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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