Der Bundesgerichtshof |
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Bundesgerichtshof
Nr. 37/2004
Entscheidung im Verfahren über Rüstungsexporte in den Irak Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Mannheim hat den Angeklagten, einen 60jährigen Diplom-Ingenieur, wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo) in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen versuchten Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es in Höhe von 43.459,80 € den Verfall in sein Vermögen angeordnet. Der Angeklagte hatte gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Nachdem er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat, ist das Urteil insoweit rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hatte danach nur noch über die Revision der Verfallsbeteiligten zu entscheiden. Im Zusammenhang mit der Lieferung von Bohrsystemen, die zur Bearbeitung von Geschützrohren geeignet waren, hat das Landgericht gegen die deutsche Herstellerin den Verfall in Höhe des Verkaufserlöses von umgerechnet 193.312,77 € angeordnet. Ihre Revision führte nun zur Aufhebung der Verfallsanordnung, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Lieferantin auf den von ihr vereinnahmten Kaufpreis von 193.312,77 € bereits Steuern entrichtet hat oder solche festgesetzt wurden. Das ist nach der Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der sogenannten Härteklausel (§ 73c StGB) bei der Anordnung des Verfalls zu berücksichtigen. Das Landgericht muß entsprechende Feststellungen nun nachholen und über die Anordnung des Verfalls neu entscheiden. Beschluß vom 18. Februar 2004 – 1 StR 296/03 Karlsruhe, den 1. April 2004 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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