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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2004 » Pressemitteilung Nr. 39/04 vom 14.4.2004

 

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 39/2004

 

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Termin möchten wir vorab hinweisen:

 

Verhandlungstermin: 20. April 2004

VI ZR 109/03

Amtsgericht Nordhorn – 3 C 1509/02 ./. LG Osnabrück 3 S 25/03

 

Der Fall betrifft die für die Abwicklung von Verkehrsunfällen wichtige Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach bei Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur zu erstatten ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Sein Kraftfahrzeug erlitt bei dem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden, für den die beklagte Versicherung dem Grunde nach unstreitig haftet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten seinen Kfz-Schaden auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Beklagte hat den Nettowiederbeschaffungswert laut Gutachten erstattet. Der Kläger verlangt hierauf 16 % Mehrwertsteuer und bringt hilfsweise vor, vom Händlerverkaufswert sei nur die bei Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG anfallende Umsatzsteuer abzusetzen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.

Karlsruhe, den 14. April 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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