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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat April 2004 » Pressemitteilung Nr. 38/04 vom 7.4.2004

Siehe auch:  Beschluss des III. Zivilsenats vom 1.4.2004 - III ZR 231/03 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 38/2004

Bundesgerichtshof gibt "grünes Licht" für die Umwandlung der

Carl-Zeiss-Stiftungsbetriebe in selbständige

Aktiengesellschaften

Der unter anderem für Stiftungssachen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte (erneut) über einen Rechtsstreit zwischen der Carl-Zeiss-Stiftung und ihren Stiftungsdestinatären zu entscheiden.

Die Beklagte, die im Jahre 1889 von Prof. Ernst Abbe gegründete Carl-Zeiss-Stiftung, ist Alleininhaberin der Firmen Carl Zeiss in Oberkochen und Schott-Glas in Mainz. Diese beiden Stiftungsbetriebe haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, werden jedoch nach dem Stiftungsstatut von selbständig handelnden Geschäftsleitungen geführt, die neben der Stiftungsverwaltung und dem Stiftungskommissar zugleich Stiftungsorgane sind.

Die Kläger sind Mitarbeiter der Stiftungsunternehmen und in dieser Eigenschaft zugleich Destinatäre der Stiftung. Sie wenden sich mit der Klage gegen die Wirksamkeit eines das Stiftungsstatut der Beklagten ändernden Beschlusses der Stiftungsverwaltung vom 28. Februar 2000 in der Bekanntmachung vom 31. Juli 2000. Diese Änderungen sollen die rechtliche Grundlage dafür schaffen, die beiden Stiftungsunternehmen kurzfristig in - allerdings unter beherrschendem Einfluß der Stiftung stehende - Aktiengesellschaften umzuwandeln. Die Kläger verfolgen, gestützt auf die ihnen durch das Stiftungsstatut eingeräumte Klagebefugnis, das Ziel, die Weitergeltung der bisherigen Statutenbestimmungen festzustellen oder zu erreichen und so die Umwandlung in Aktiengesellschaften zu verhindern und den bisherigen "Haftungsverbund" zwischen beiden Unternehmen aufrechtzuerhalten.

Das Landgericht Ellwangen hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und - in Anwendung neuen Revisionsrechts - die Revision nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hatte beim III. Zivilsenat keinen Erfolg.

Die Änderungen mußten sich an § 118 Abs. 1 des Stiftungsstatuts messen lassen, nämlich daran, ob "wesentliche Voraussetzungen des gegenwärtigen Statuts hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen oder hinsichtlich der technischen und ökonomischen Bedingungen für die Wirksamkeit der Stiftung in einem solchen Grad verändert [waren], daß die fernere strenge Aufrechterhaltung aller Bestimmungen dieses Statuts entweder direkt unmöglich oder vermöge ihrer Folgen in absehbarer Zeit undurchführbar oder angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters offenbar zweckwidrig würde". Dementsprechend hatte der Stifter drei Fallgruppen für etwa notwendige Änderungen des Statuts aufgestellt:

- direkte Unmöglichkeit;

- Undurchführbarkeit;

- offenbare Zweckwidrigkeit angesichts der erkennbaren Absichten des Stifters.

Beide Vorinstanzen haben die hier in Rede stehenden Änderungen der dritten Fallgruppe zugeordnet und deren materielle Voraussetzungen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht.

Einer Zulassung der Revision bedurfte es nicht. Trotz der möglicherweise erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits handelte es sich letztlich um einen Einzelfall, der engstens mit den individuellen Besonderheiten der Carl-Zeiss-Stiftung verknüpft war. Die Sache hatte keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Ebensowenig erforderte die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Beschluß vom 1. April 2004 - III ZR 231/03

Karlsruhe, den 7. April 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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