Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Mo Di Mi Do Fr Sa So
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30 31        

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 10. März 2004 » Pressemitteilung Nr. 30/04 vom 10.3.2004

Siehe auch:  Urteil des XII. Zivilsenats vom 10.3.2004 - XII ZR 123/01 -

Anfang der DokumentlisteDokumentlisteEnde der Dokumentliste

Druckansicht

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 30/2004

Zur Ersatzhaftung des Großvaters auf rückständigen Unterhalt für seine Enkelin für die Zeit vor Feststellung der Vaterschaft des Sohnes

Der u.a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte zu entscheiden, für welchen Zeitraum ein Großvater anstelle seines leistungsunfähigen Sohnes, dessen Vaterschaft 1999 festgestellt wurde, rückständigen Unterhalt für seine 1995 geborene Enkelin nachzahlen muß.

Das klagende Kind verlangt von seinem nach § 1607 BGB ersatzweise haftenden Großvater, der seit 1999 freiwillig laufenden Unterhalt zahlt, rückständigen Unterhalt für die Zeit seit seiner Geburt.

Nach bisherigem Recht konnte Unterhalt für die Vergangenheit grundsätzlich nur verlangen, wer den Unterhaltsverpflichteten rechtzeitig durch Mahnung in Verzug gesetzt hatte. Davon machte § 1615d BGB a.F. für nichteheliche Kinder für die Zeit bis zum Anerkenntnis oder der Feststellung der Vaterschaft eine Ausnahme, weil das Kind seinen Vater vor diesem Zeitpunkt nicht wirksam in Verzug setzen konnte und deshalb ohne diese Ausnahme keinen Unterhalt hätte nachfordern können. Allerdings bezog sich § 1615d BGB a.F. ausdrücklich nur auf das Verhältnis zwischen dem Kind und seinem Vater, nicht aber auch auf ersatzweise haftende Verwandte des Vaters.

Mit der am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsreform, die eheliche und nichteheliche Kinder gleichstellte, ging § 1615d BGB a.F. in der neuen Bestimmung des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf. Diese regelt den Unterhalt für die Vergangenheit generell und bestimmt unter anderem, daß Verzug nicht erforderlich ist, wenn der Unterhaltsberechtigte in der Vergangenheit aus rechtlichen Gründen (hier: vor Rechtskraft der Vaterschaftsfeststellung) gehindert war, Unterhalt geltend zu machen.

Der Senat hat entschieden, daß diese Neuregelung auch auf ersatzweise haftende Verwandte – hier den Großvater - anzuwenden ist, so daß auch diese rückständigen Unterhalt für die Zeit, in der er nicht geltend gemacht werden konnte, nachzahlen müssen.

Allerdings kann von einem ersatzweise haftenden Verwandten des Vaters rückständiger Unterhalt nach dieser Vorschrift nicht auch für Zeiträume verlangt werden, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung am 1. Juli 1998 liegen. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte der Großvater nach der damaligen Rechtslage nämlich darauf vertrauen, von seiner Enkelin nicht auf Unterhalt in Anspruch genommen werden zu können. Hätte die Neuregelung auch diese Zeiträume erfassen wollen, wäre dies nämlich einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen echten Rückwirkung gleichgekommen. Im Wege der Auslegung ist der Senat daher zu dem Ergebnis gelangt, daß eine solche Rückwirkung nicht gewollt sein kann.

Urteil vom 10. März 2004 - XII ZR 123/01

Karlsruhe, den 10. März 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht