Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 33/2004

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir auf folgendes Verfahren hinweisen:

 

 

Verhandlungstermin: 24. März 2004

VIII ZR 159/03

LG Köln - Az. 91 O 62/01 ./. OLG Düsseldorf - Az. U (Kart) 30/02

 

Der unter anderem für das Handelsvertreterrecht zuständige VIII. Zivilsenat hat am 24. März 2004 über folgenden Fall zu entscheiden:

Die Klägerin ist eine Kooperation mehrerer Reisebürounternehmen. Die Beklagte ist ein großes Luftverkehrsunternehmen (Deutsche Lufthansa AG) und gehört der International Air Transport Association (IATA) an. Letztere schloß namens und im Auftrag ihrer Mitglieder mit der Klägerin am 15. Dezember 1993 einen Agenturvertrag über die Vermittlung von Flugscheinen ab. Auf dieser Grundlage setzte die Beklagte die Höhe der von der Klägerin durch den Verkauf von Flugscheinen verdienten Provisionen in der Vergangenheit durch einseitige Leistungsbestimmung fest. Die Provision für die Klägerin betrug hiernach 9 % vom Ticketpreis. Sie wurde zunächst aufgrund des reinen Flugpreises zuzüglich der variablen Landegebühren und anderer Nebenkosten berechnet. Diese von der Anzahl der Passagiere abhängigen Landegebühren werden von den Flughafenbetreibern für die Nutzung der Flughafeneinrichtungen erhoben und den Fluggesellschaften in Rechnung gestellt. Die Fluggesellschaften ihrerseits berechnen die Gebühren den Passagieren über die Flugpreise.

Ab April 1996 zahlte die Klägerin Provisionen an Flugreisevermittler nur noch auf die reinen Flugpreise unter Ausschluß der variablen Landeentgelte. Auf Antrag der Klägerin wurde sie daraufhin durch rechtskräftiges Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. August 1998 verurteilt, auch die auf die variablen Landeentgelte entfallenden Provisionen zu zahlen.

Während dieses Rechtsstreits kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 1996 alle bestehenden IATA-Verträge zum 30. April 1997 und bot gleichzeitig allen IATA-Agenten den Abschluß eines neuen Agenturvertrages zu folgenden Bedingungen an:

"1. Die geltende Verkaufsprovision für rein innerdeutsche Beförde- rung beträgt 5 %.

2. Die variablen Landegebühren (Passenger Services Charges) werden nicht verprovisioniert.

3. Die übrigen Vertragsbestimmungen bleiben unverändert. ..."

 

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin, die das Vertragsangebot der Beklagten angenommen hat, die Unwirksamkeit des in dem neuen Agenturvertrag vereinbarten Ausschlusses der variablen Landegebühren aus der Provisionsbasis geltend und begehrt Zahlung der hieraus resultierenden rückständigen Provisionen. Weiter begehrt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, an sie auf der Grundlage des IATA-Vertrages vom 15. Dezember 1993 Provisionen für die Vermittlung von Flügen auch aus den variablen Landegebühren zu zahlen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage, nachdem die Klägerin ihren Feststellungsantrag hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2002 zurückgenommen hat, stattgegeben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Krüger

Richter am Bundesgerichtshof

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

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