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Bundesgerichtshof
Nr. 17/2004 Urteil wegen Tötung der Vermieterin und ihrer Schwester bestätigt Das Landgericht Baden-Baden verurteilte die Angeklagte wegen Mordes und Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe und stellte die besondere Schwere der Schuld fest. Das Schwurgericht sah es als erwiesen an, daß die Angeklagte im Dezember 2002 ihre damals 73jährige Vermieterin und deren 82jährige, pflegebedürftige und auf den Rollstuhl angewiesene Schwester tötete. Zwischen der Angeklagten und der Vermieterin war es zum Streit gekommen, weil die Vermieterin die Angeklagte, die im selben Haus wohnte und einen Schlüssel zur Wohnung der beiden Getöteten besaß, wegen Diebstahls von 625,-- € angezeigt hatte. Zudem bestanden erhebliche Mietrückstände. Im Verlaufe der Auseinandersetzung schlug die Angeklagte ihrem sich wehrenden Opfer mehrfach mit einer Schnapsflasche auf den Kopf und erstickte sie schließlich mit einer Plastiktüte. Um die Tat zu verdecken, tötete sie anschließend auch die in der Wohnung anwesende Schwester der Vermieterin. Bevor sie die Wohnung verließ, nahm sie noch Bargeld in Höhe von mindestens 1.000,-- € mit. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revison der Angeklagten durch Beschluß verworfen. Das Urteil des Landgerichts Baden-Baden ist damit rechtskräftig. Die Feststellung der Schuldschwere hat zur Folge, daß nach 15 Jahren nicht automatisch geprüft wird, ob der Vollzug der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Beschluß vom 4. Februar 2004 – 1 StR 545/03 Karlsruhe, den 17. Februar 2004 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501
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