Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 21/2004

Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

Der u.a. für Insolvenzsachen zuständige IX. Zivilsenat hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei masselosen Verfahren geltende regelmäßige Mindestvergütung den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird. Gemäß § 2 Abs. 2 InsVV soll die Vergütung des Insolvenzverwalters in der Regel mindestens 500,00 € betragen. § 13 Abs. 1 Satz 3 InsVV sieht für den Treuhänder eine Mindestvergütung von 250,00 € vor. In den zugrunde liegenden Verfahren haben Insolvenzverwalter und Treuhänder geltend gemacht, daß die Vergütung angesichts des entstandenen Bearbeitungsaufwandes bei weitem nicht kostendeckend sei. Bei den Gerichten der Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg.

Auch die Rechtsbeschwerden blieben erfolglos. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aber entschieden, daß die Regelungen der Mindestvergütung für Insolvenzverwalter und Treuhänder in masselosen Verfahren seit 1. Januar 2004 verfassungswidrig sind und vom Bundesministerium der Justiz durch Änderung der Vergütungsverordnung neu festgesetzt werden müssen. Geschieht dies nicht bis 1. Oktober 2004, werden die Gerichte die angemessene Mindestvergütung festlegen. Insolvenzverwaltern und Treuhändern muß künftig für ihre Tätigkeit auch in masselosen Verfahren eine auskömmliche Vergütung zuerkannt werden.

Seit 1. Dezember 2001 können natürlichen Personen, die mit dem Ziel einer Restschuldbefreiung ein Insolvenzverfahren beantragen, die Kosten hierfür gestundet werden. Dies hat zu einer starken Zunahme der Verfahren geführt. Dadurch werden die Insolvenzverwalter und Treuhänder stark belastet, die in masselosen Verfahren keine kostendeckende Vergütung erhalten. Die bisherige Regelung war lediglich im Hinblick auf den Prognose- und Anpassungsspielraum des Verordnungsgebers noch bis Ende des Jahres 2003 hinnehmbar.

Beschlüsse vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03 und IX ZB 46/03.

Karlsruhe, den 25. Februar 2004

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