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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2004 » Pressemitteilung Nr. 11/04 vom 10.2.2004

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 10.2.2004 - KZR 14/02 -, Urteil des Kartellsenats vom 10.2.2004 - KZR 13/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 11/2004

Bundesgerichtshof zu Live Ton- und Bildübertragungen von

Galopp- und Trabrennen deutscher Rennvereine an

Buchmacher und Wettannahmestellen

 

Die Kläger zu 3 bis 25 sind Buchmacher und Mitglieder des Klägers zu 1, eines eingetragenen Vereins, zu dessen Aufgaben u.a. die Vertretung seiner Mitglieder bei rechtlichen Auseinandersetzungen gehört, die in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung stehen und für die Vereinsmitglieder von allgemeiner Bedeutung sind.

Aufgrund einer mit den Galopprennvereinen getroffenen Vereinbarung besitzt die Beklagte - an ihr sind mittelbar u.a. die deutschen Galopprennvereine beteiligt - das ausschließliche Recht, die Bild- und Tonübertragungen von den in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Galopprennen kommerziell zu verwerten. Sie bietet interessierten Buchmachern und Betreibern von Wettannahmestellen die Liveübertragung der Pferderennen in die Wettlokale an. Die Wettkunden sollen dadurch an Ort und Stelle den Verlauf der Rennen miterleben und sofort nach Abschluß der Veranstaltung Gewißheit über den Erfolg oder den Mißerfolg ihrer Wette erhalten. Grundlage der Liveübertragungen waren Lizenzverträge, die die Beklagte mit sämtlichen 113 im Inland tätigen Buchmachern, mit zwölf Galopprennvereinen sowie mit zwei einzelnen Unternehmen (A und B) abgeschlossen hatte. Während die Buchmacher teilweise nur Eigenwetten abschließen, teilweise daneben auch Totalisatorwetten an die Rennvereine vermitteln, betreiben A und B in Gaststätten und Spielhallen über ein Franchisesystem Wettannahmestellen, welche ausschließlich Totalisatorwetten auf Provisionsbasis an die Rennvereine vermitteln. Die Klägerin zu 2, deren Gesellschafter die klagenden Buchmacher sind, wickelt in deren Auftrag die Zahlung der fälligen Lizenzgebühren mit der Beklagten ab.

Die Beklagte hat die monatlich fälligen Lizenzgebühren unterschiedlich gestaffelt: Die höchsten Gebühren (4.000 DM) hatten Buchmacher zu zahlen, die ausschließlich Eigenwetten abschließen, 2.100 - 2.900 DM waren von den Buchmachern zu entrichten, welche auch Totalisatorwetten vermitteln, während die Galopprennvereine und die Unternehmen A und B lediglich mit monatlich 200 DM belastet waren. Die Kläger zu 3 bis 25, die zu der zweiten Gruppe von Buchmachern gehören und früher die genannten Beträge gezahlt haben, vertreten nunmehr die Ansicht, diese Gebühren seien im Hinblick auf die viel niedrigeren Lizenzgebühren der anderen Bezieher von Liveübertragungen der Rennen weit überhöht, und haben sinngemäß die Gleichstellung mit diesen anderen Abnehmern der Beklagten gefordert. Die Klägerin zu 2), die für fünf Monate nur unter Vorbehalt gezahlt hat, hat von der Beklagten 669.730,83 DM zurückgefordert; dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem "Tarifpreis" und den von den Klägern für angemessen erachteten Lizenzgebühren.

Das Landgericht hat der Klage teilweise entsprochen. Es hat angenommen, die Beklagte dürfe von den Klägern für die Liveübertragung von Fernsehbildern nicht mehr als das Dreifache derjenigen Gebühren verlangen, die die Unternehmen A und B, welche ausschließlich Totalisatorwetten an die Rennvereine vermitteln, zu bezahlen haben. Das Berufungsgericht hat entschieden, daß die Kläger für die Liveübertragung nicht mehr als das Doppelte der genannten Lizenzgebühren zu entrichten haben.

Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden. Der Kartellsenat hat die Beklagte als Normadressatin des Diskriminierungsverbots (§ 20 Abs. 1, 2. Fall GWB) angesehen, weil sie keinem Wettbewerb ausgesetzt und deshalb Marktbeherrscherin ist. Sachlich und räumlich relevanter Markt für die Liveübertragung von Pferderennen an Buchmacher und Wettannahmestellen ist derjenige des Angebots an Übertragungen deutscher Rennen; mit der Liveübertragung ausländischer Rennen kann der eigentliche von den Betreibern der Wettlokale mit dem Bezug der Liveübertragungen verfolgte Zweck nicht erreicht werden, nämlich die Bereitschaft ihrer im Wettlokal anwesenden Kunden, Pferdewetten auf deutsche Rennen abzuschließen, nachhaltig zu fördern. Deswegen sind diese Bild- und Tonübertragungen nicht durch die Übermittlung von Aufnahmen entsprechender in England oder Frankreich stattfindender Rennen substituierbar. Die Beklagte behandelt ihre verschiedenen Kunden zwar ungleich, nach der Entscheidung des Kartellsenats begegnet aber die Auffassung des Berufungsgerichts durchgreifenden Bedenken, die von der Beklagten vorgenommene Preisdifferenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat bei der gebotenen Interessenabwägung einen wesentlichen Umstand nicht in seine Erwägungen einbezogen. Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vortrag der Beklagten war das für die die Wettannahmestellen betreibenden Unternehmen A und B angesetzte Entgelt deswegen so niedrig, weil die hinter der Beklagten stehenden Rennvereine den neu am Markt auftretenden Unternehmen den Marktzutritt erleichtern und damit das ihnen selbst zugute kommende Totalisatorgeschäft fördern wollten. Ein solches Vorgehen ist nicht zwingend Ausdruck einer die Kläger diskriminierenden Preisgestaltung, sondern kann sich als Förderung der eigenen geschäftlichen Betätigung darstellen. Ob dies der Fall ist, hat das Berufungsgericht in dem wieder eröffneten Verfahren im einzelnen zu prüfen.

Entsprechend hat der Kartellsenat in einem Parallelverfahren, das die Liveübertragung von Trabrennen an Buchmacher und Wettannahmestellen betrifft, entschieden.

Urteile vom 10. Februar 2004 - KZR 14/02 und KZR 13/02

Karlsruhe, den 10. Februar 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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