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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Februar 2004 » Pressemitteilung Nr. 10/04 vom 10.2.2004

Siehe auch:  Urteil des Kartellsenats vom 10.2.2004 - KZR 7/02 -, Urteil des Kartellsenats vom 10.2.2004 - KZR 6/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 10/2004

Bundesgerichtshof zu den Entgelten für die Verbindung anderer Telefonnetze mit dem öffentlichen Netz der Deutschen Telekom AG

 

Die Klägerin, eine Telefongesellschaft, verlangt von der Beklagten, der Deutschen Telekom AG, im Wege des Schadensersatzes die Rückzahlung von Entgelten in Höhe von ca. 30 Millionen Euro, die sie in der Zeit vom 9. Dezember 1996 bis zum 31. März 1999 für Verbindungen zwischen dem öffentlichen Netz der Deutschen Telekom AG und eigenen Telekommunikationsnetzen gezahlt hat. Bei den eigenen Netzen der Klägerin handelte es sich bis Ende 1997 ausschließlich um Netze für geschlossene Benutzergruppen und seit 1998 um das - nach der Liberalisierung des Telefonmarktes mögliche - öffentliche Telekommunikationsnetz der Klägerin.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte von der Klägerin für diese Verbindungen Entgelte nach den Endverbraucher-Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" verlangen durfte. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe als marktbeherrschendes Unternehmen ihre Marktmacht mißbraucht, indem sie ihr als Wiederverkäuferin von Telekommunikationsdienstleistungen Endverbraucher-Tarife berechnet habe. Die Beklagte meint demgegenüber, die Klägerin habe für die Netzverbindungen, aus denen die streitigen Entgelte entstanden sind, ihre Sprachtelefondienstleistungen in Anspruch genommen, für die sie, die Beklagte, nach dem Telekommunikationsgesetz ausschließlich Entgelte nach den hierfür genehmigten und von der Klägerin gewählten Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" habe berechnen dürfen.

Das Berufungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung komme nicht in Betracht, da die Beklagte an die vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation genehmigten Tarife gebunden gewesen sei.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kartellsenat hat es für bedenklich gehalten, daß das Berufungsgericht nur das Verhalten der Beklagten nach Genehmigung der von ihr verlangten Tarife in den Blick genommen hat. Zwar ziele das behördliche Prüfungsverfahren darauf ab, keine Entgelte zu genehmigen, die sich als Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellten. Dies schließe jedoch die tatsächliche Möglichkeit nicht aus, daß ein Unternehmen einen Tarif vorlege, mit dem es seine marktbeherrschende Stellung mißbrauche, und hierfür eine Genehmigung erwirke, weil der Mißbrauch im Prüfungsverfahren nicht aufgedeckt werde.

Im Streitfall konnte sich die Beklagte aber bereits aus einem anderen Grund nicht auf die Entgeltgenehmigungen für die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" berufen. Da es sich nämlich bei der Klägerin selbst um einen Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen handelt und sie demgemäß die Leistungen der Beklagten als Vorleistungen für ihre eigene Geschäftstätigkeit benötigt und in Anspruch genommen hat, sind nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Tarife "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" nicht anwendbar. Zwar habe die Klägerin - so der Kartellsenat - Leistungen der Beklagten in Anspruch genommen, wie sie in entsprechender technischer Ausgestaltung auch (gewerblichen) Endverbrauchern zur Verfügung standen und für die keine ausschließlich Wiederverkäufern zugänglichen Tarife existierten. Da es sich jedoch rechtlich gleichwohl um die Verbindung zwischen zwei Telekommunikationsnetzen gehandelt habe, seien die Leistungen der Beklagten nicht als Sprachtelefondienstleistungen, sondern als Gewährung eines "besonderen Netzzugangs" im Sinne des Telekommunikationsgesetzes zu qualifizieren. Entgelte nach den für Sprachtelefondienstleistungen genehmigten Tarifen "AGB-Standard" und "Dial & Benefit" dürften hierfür nicht berechnet werden. Die Beklagte hätte hierfür vielmehr nur Entgelte für die Gewährung eines besonderen Netzzugangs verlangen dürfen, die von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hätten genehmigt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat daher dem Berufungsgericht aufgetragen festzustellen, welche Entgelte die Beklagte unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen Maßstäbe der Entgeltregulierung für die Inanspruchnahme des besonderen Netzzugangs höchstens hätte fordern dürfen.

Urteil vom 10. Februar 2004 - KZR 6/02 und KZR 7/02

Karlsruhe, den 10. Februar 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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