Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 139/2004

Richter am Bundesgerichtshof Karl-Friedrich Tropf im Ruhestand

Am 30. November 2004 wird der Richter am Bundesgerichtshof Karl-Friedrich Tropf in den Ruhestand treten.

Herr Tropf wurde am 17. November 1939 in Tauberbischofsheim geboren. Nach Abschluß seiner juristischen Ausbildung trat er im Jahre 1967 in den höheren Justizdienst des Landes Baden-Württemberg ein und war zunächst als Richter bei dem Amtsgericht Ettlingen und dem Landgericht Karlsruhe tätig. Von 1969 bis 1971 war Herr Tropf an das Bundesministerium der Justiz abgeordnet, eine Abordnung als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht schloß sich bis 1974 an. Danach war Herr Tropf als Notar im Notariat Pforzheim tätig. 1976 wechselte er zum Oberlandesgericht Karlsruhe und nahm dort zuletzt die Aufgaben des stellvertretenden Vorsitzenden in einem Zivilsenat wahr.

Zum Richter am Bundesgerichtshof wurde Herr Tropf 1989 gewählt. Das Präsidium hat ihn dem für das Grundstücksrecht zuständigen V. Zivilsenat zugewiesen, dem er bis heute – seit 2000 als stellvertretender Vorsitzender – angehört. Daneben ist Herr Tropf seit 1991 zugleich Mitglied des Senats für Notarsachen. Für diesen Senat ist er seit 1998 sowie für den V. Zivilsenat seit 1999 in den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entsandt.

Herr Tropf hat sich im V. Zivilsenat vor allem in der Rechtsprechung zu den mit der Wiedervereinigung Deutschlands in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen herausragende Verdienste erworben. So hat er federführend alle mit der Anwendung des Vermögensgesetzes aufgeworfenen Streitfragen bearbeitet. Beginnend mit den grundlegenden Entscheidungen BGHZ 118, 34 und BGHZ 118, 204 wurde von Herrn Tropf sowohl die Abgrenzung der nach dem Vermögensgesetz bestehenden Ansprüche von den zivilrechtlichen Ansprüchen entwickelt als auch alle anderen Rechtsprobleme einer Entscheidung zugeführt. Beispielhaft seien hier erwähnt die Entscheidungen zum Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten (BGHZ 136, 57) und des staatlichen Verwalters (BGHZ 137, 183; 140, 355), zur Herausgabe von Nutzungen an Restitutionsberechtigte (BGHZ 141, 232; 142, 111), zu den DDR-Enteignungen (BGHZ 129, 112; 145, 383), zur Frage der Ersitzung konsumgenossenschaftlicher Grundstücke (BGHZ 126, 150; 136, 228), zur Fortwirkung des Moratoriumsbesitzes bis zur Sachenrechtsbereinigung (BGHZ 136, 212) und zur Verfassungsmäßigkeit des § 121 Abs. 2 SachenRBerG (BGHZ 141, 184). Aber auch im Bereich des allgemeinen Zivilrechts und Verfahrensrechts hat er wesentlich zur Rechtsfortbildung beigetragen. Aus der vielfältigen von ihm mit beeinflußten Rechtsprechung seien thematisch hervorgehoben genannt: die Sorgfaltsanforderungen an einen gewerblichen Wohnungseigentumsverwalter (BGHZ 131, 346), die Ersatzpflicht für Aufwendungen beim Nichterfüllungsschaden („Rentabilitätsvermutung“, BGHZ 143, 41), die nachbarrechtliche Einstandspflicht für den Betrieb eines Drogenhilfezentrums (BGHZ 144, 200), die Erstreckung des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf den Mieter (BGHZ 147, 45), die Haftung des Eigentümers für die von dem Moratoriumsbesitzer gemachten notwendigen Verwendungen (BGHZ 148, 322), die Bereicherungshaftung des Rückgewährschuldners für eine von ihm bestellte Grundschuld (BGHZ 150, 187), die Vormerkungsfähigkeit eines Rückübertragungsanspruchs bei grober Undankbarkeit (BGHZ 151, 116), die Haftung aus Beratungsvertrag bei Verwendung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen im Rahmen der Verkaufsverhandlungen (BGHZ 140, 111; 156, 371), die Unzulässigkeit der Bestellung einer Reallast mit unterschiedlichem Rang für das Stammrecht und die Einzelleistungen (BGHZ 156, 274), der Überbau aufgrund eines Mietvertrages (BGHZ 157, 301) und die Kostenlast nach Säumnis bei Klagerücknahme (NJW 2004, 2309).

Daneben hat Herr Tropf auch an zahlreichen wichtigen Entscheidungen des Notarssenats mitgewirkt. Hervorzuheben sind insbesondere die von ihm als Berichterstatter maßgeblich beeinflussten Beschlüsse des Notarsenats zur persönlichen Eignung für das Notaramt und zum Beurteilungsspielraum der Landesjustizverwaltung (BGHZ 134, 137), zur Antragsbefugnis der Notarkammer gegenüber der Landesjustizverwaltung (BGHZ 139, 249), zum Inhalt der Personalakten und zum Einsichtsrecht des Notars (BGHZ 144, 91), zur Bindungswirkung von Entscheidungen im Vorschaltverfahren zur Amtsenthebung und zur Berücksichtigung neuer Tatsachen (BGHZ 149, 230) sowie zur Anrechnung von Einkünften eines Notars auf die Leistungen der Landesnotarkasse zur Einkommensergänzung (BGHZ 151, 252).

Neben seiner richterlichen Tätigkeit ist Herr Tropf als Mitautor des Handbuches der Grundstückspraxis und eines Kommentars zum Sachrechtsbereinigungsgesetz sowie als Autor von viel beachteten Festschriftbeiträgen und Aufsätzen in Fachzeitschriften auch wissenschaftlich hervorgetreten. Zudem hat er sich beim Aufbau von Kontakten zu Richtern aus den Ländern der ehemaligen GUS-Staaten verdient gemacht.

Karlsruhe, den 30. November 2004

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