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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004 » Pressemitteilung Nr. 22/04 vom 27.2.2004

Siehe auch:  Urteil des 2. Strafsenats vom 27.2.2004 - 2 StR 146/03 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 22/2004

Urteil wegen Handeltreibens mit Heroin rechtskräftig

Das Landgericht Bonn hat nach 103 Hauptverhandlungstagen zwei türkische Staatsangehörige wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen von 11 Jahren und 15 Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es darüber hinaus die Sicherungsverwahrung sowie den Verfall von 2,979 Mio. EUR und die Einziehung verschiedener Grundstücke in der Türkei angeordnet.

Das Landgericht sah es als erwiesen an, daß die Angeklagten C. und B. als Angehörige einer türkischen Tätergruppe in den Jahren 1997 und 1998 in acht Fällen jeweils zwischen 80 bis 90 kg Heroin aus der Türkei in die Niederlande verbrachten. Bestellt wurden die Lieferungen durch den Angeklagten C., der zunächst im Auftrag des in den Niederlanden lebenden Bruders des Angeklagten B. handelte. Daneben war C. als Kurier für die Drogengelder tätig. Der in Deutschland lebende Angeklagte B. war für die Schaffung und Vorhaltung einer Organisationsstruktur zur Abschöpfung und Anlage der aus den Drogengeschäften stammenden Erlöse zuständig. Zu diesem Zweck hatte er verschiedene Unternehmen in Deutschland, der Türkei und Rumänien gegründet. An der Einfuhr oder dem Absatz der Drogen in den Niederlanden war er nicht unmittelbar beteiligt. Nach der Inhaftierung seines Bruders übernahm er dessen Rolle und veranlaßte weitere Drogentransporte. Das Landgericht hat den Angeklagten B. deshalb wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und den Angeklagten C. wegen Beihilfe dazu in sieben Fällen verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Revision des Angeklagten B. hatte nur teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat auf die Sachrüge den Schuldspruch wegen einer abweichenden rechtlichen Zusammenfassung insoweit geändert, daß der Angeklagte nur wegen des Handeltreibens in fünf Fällen schuldig ist. Ferner hat er die Einziehung zweier im Eigentum des türkischen Unternehmens stehender Immobilien, deren faktischer Geschäftsführer der Angeklagte B. war, aufgehoben. Eine gesetzliche Grundlage für den Durchgriff auf die nicht im Eigentum des Angeklagten B. stehenden Immobilien bestand zum Zeitpunkt des Urteils nicht. Die weitergehende Revision hat der Bundesgerichtshof verworfen, da die Sachrüge im übrigen und die Verfahrensrügen, u.a. auch die Rüge, mit der die Verletzung des Rechts auf Gewährung des letzten Wortes beanstandet wurde, unbegründet waren. Das Landgericht hatte einen Hilfsbeweisantrag zu Protokoll genommen, ohne wieder in die Beweisaufnahme einzutreten und dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren. Dieses Vorgehen entsprach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das bloße Entgegennehmen eines Hilfsbeweisantrages grundsätzlich nicht die erneute Gewährung des letzten Wortes erforderlich macht.

Auch die Revision des Angeklagten C. hat der Bundesgerichtshof verworfen, da die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Beide Urteile sind nunmehr rechtskräftig.

Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03

Karlsruhe, den 27. Februar 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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