Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 150/2004

Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

Das Landgericht München I hat die Angeklagten Thomas und Florian Haffa wegen „Unrichtiger Darstellung“, einer Straftat nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG, zu Geldstrafen von jeweils 240 Tagessätzen verurteilt und die Höhe eines Tagessatzes auf 5.000 € bzw. 1.000 € festgesetzt.

Gegenstand der Verurteilung ist die am 24. August 2000 erfolgte Bekanntgabe von Halbjahreszahlen der EM.TV & Merchandising AG für das erste Halbjahr 2000 durch die Angeklagten. Die Bekanntgabe erfolgte im Rahmen einer Ad-hoc-Meldung und einer parallel dazu veröffentlichten Pressemitteilung (siehe Anhang). Danach hatte sich der Konzernumsatz bis zum 30. Juni 2000 im Vorjahresvergleich von 204 Mio DM auf 603 Mio DM fast verdreifacht. Diese Halbjahreszahlen waren nach den Feststellungen des Landgerichts in zweifacher Hinsicht unrichtig.

Einbezogen war zum einen die Beteiligung der sogenannten Formel-1-Gruppe ab dem 1. Januar 2000 mit einem Umsatz von 219 Mio DM und einem Ergebnis von 98,5 Mio DM, obwohl diese Beteiligung erst am 12. Mai 2000 erworben wurde und die Einstellung der Zahlen erst ab dem Zeitpunkt des Erwerbs zulässig war. Zum anderen enthielt der Umsatz für den Bereich EM.TV in Höhe von 223 Mio DM einen Betrag von 60 Mio DM aus einem Lizenzvertrag mit der Junior GmbH & Co. KG, der erst nach dem 30. Juni 2000 geschlossen wurde, weshalb der Betrag gar nicht erscheinen durfte.

Den Angeklagten war nach den Feststellungen des Landgerichts die Unrichtigkeit der Angaben bewußt. Sie haben – so das Landgericht – die falschen Zahlen bekannt gegeben, um den Kurs der EM.TV-Aktien positiv zu beeinflussen. Dieser lag am 24. August 2000 bei 55,80 €; nach der Richtigstellung der falschen Ad-hoc-Mitteilung am 9. Oktober 2000 sank er auf 39,90 €.

Die Angeklagten haben mit der Revision mehrere Verfahrensrügen erhoben, unter anderem einen Verstoß gegen das faire Verfahren aufgrund einer gescheiterten Urteilsabsprache geltend gemacht. Mit der Sachrüge haben sie sich gegen die Verurteilung nach § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (Unrichtige Darstellung) gewandt und die strafschärfende Berücksichtigung einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG (Kursmanipulation) beanstandet.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verneint. Nach dem Revisionsvortrag der Angeklagten haben außerhalb der Hauptverhandlung Gespräche stattgefunden. Dabei ging es um eine Urteilsabsprache. Das Gericht habe dabei eine Verurteilung lediglich wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39 WpHG in Aussicht gestellt. Vorteil einer solchen Ordnungswidrigkeiten-Lösung sei, daß dadurch die Gefahr zivilrechtlicher Ansprüche aus § 400 AktG (Schutzgesetz für Anleger) minimiert werde. Die Urteilsabsprache sei aber gescheitert, weil die Versicherungsgesellschaft, die der EM.TV sowohl in strafrechtlicher als auch in zivilrechtlicher Hinsicht Versicherungsschutz für sämtliche Verfahrenskosten, aber auch für das Schadensersatzrisiko gewähre, angekündigt habe, auch für den Fall der Verurteilung wegen einer „wissentlichen Pflichtverletzung“ nach § 39 WpHG den Versicherungsschutz zu verweigern. Unter diesen Umständen hätten die Angeklagten der Absprache nicht zugestimmt. Die Revision meint, trotz des Scheiterns der Absprache hätten sie darauf vertrauen dürfen, daß § 400 AktG „vom Tisch“ sei. Durch die Verurteilung nach § 400 AktG habe das Landgericht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen. Dieser Ansicht ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Ein solches Verfahrensgeschehen begründet kein schützenswertes Vertrauen.

In sachlich-rechtlicher Hinsicht hatten die Angeklagten insbesondere geltend gemacht, die Ad-hoc-Meldung erfülle nicht den Tatbestand des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG. Sie sei keine Darstellung oder Übersicht über den Vermögensstand. In diesem Zusammenhang hatten sie sich unter anderem auf mehrere Entscheidungen des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2004 („Infomatec“) bezogen.

Der II. Zivilsenat hatte bei den von ihm zu beurteilenden Fallgestaltungen die Anwendung des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG verneint, weil nur jeweils einzelne Geschäftsabschlüsse bekannt gegeben worden waren. Der 1. Strafsenat ist – ebenso wie der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs – der Ansicht, daß das Merkmal des § 400 AktG „Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand“ mehr als eine Einzelinformation voraussetzt. Die Darstellung oder Übersicht muß ein Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ermöglichen und den Eindruck der Vollständigkeit erwecken. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall – anders als bei den Infomatec-Entscheidungen – ohne weiteres erfüllt. Die Tathandlung bezog sich nicht auf eine Einzelinformation, sondern auf die Bekanntgabe von Halbjahreszahlen. Diese erheben den Anspruch auf vollständige Information. Das zeigt schon die Formulierung „wird das Gesamtbild abgerundet“ in der Ad-hoc-Mitteilung.

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch strafschärfend berücksichtigt, daß die Angeklagten zusätzlich eine Ordnungswidrigkeit nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG begangen haben. Da die Ordnungswidrigkeit mit der Straftat nach § 400 AktG zusammentrifft, kommt sie nach § 21 OWiG zwar nicht im Schuldspruch zum Ausdruck. Als selbständiges Unrecht durfte sie jedoch strafschärfend berücksichtigt werden.

Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionen gegen § 400 AktG und § 39 WpHG teilt der Bundesgerichtshof nicht. Quartalsberichte über Umsatzerlöse und die Ertragslage (§§ 53, 54 BörsZulV) können Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand im Sinne von § 400 Abs.1 Nr. 1 AktG sein.

Da das Urteil des Landgerichts München I auch im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten enthielt, hat der Bundesgerichtshof die Revisionen verworfen.

Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 StR 420/03 (Landgericht München I – 4 Kls 305 Js 52373/00)

Karlsruhe, den 16. Dezember 2004

Anhang:

EM.TV & Merchandising AG gibt Halbjahreszahlen 2000 bekannt

-Dynamisches Wachstum ungebrochen

-Konzernumsatz per 30. Juni um 195 Prozent auf 603,9 Mio. DM gestiegen (teilkonsolidiert)

-EBITDA steigt um 65,9 Prozent auf 236,0 Mio. DM

-EBIT erhöht sich um 39,8 Prozent auf 158,9 Mio. DM

-Nettoergebnis liegt mit 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert

Unterföhring, 24. August 2000 EM.TV & Merchandising AG gibt die Konzern-Halbjahreszahlen erstmals einschließlich der Beteiligungen an der Tele München Gruppe, an der SLEC - Formel 1 Gruppe und an der Jim Henson Company bekannt. Der Konzernumsatz stieg bis zum 30. Juni 2000 um ca. 195 Prozent im Vorjahresvergleich von 204,8 Mio. DM auf 603,9 Mio. DM. Dieser Betrag versteht sich auf teilkonsolidierter Basis. Der Einbezug der drei oben genannten Beteiligungen erfolgte additiv auf Grundlage der jeweiligen lokalen gesetzlichen Berichterstattungspflichten. Den größten Leistungsbetrag erzielte der bisherige EM.TV-Konzern mit 223 Mio. DM vor der Formel 1 Gruppe mit 219 Mio. DM. Mit einem Umsatz von 87 Mio. DM bei der Jim Henson Company und 75 Mio. DM bei der Tele München Gruppe wird das Gesamtbild abgerundet. Die einzelnen anteiligen Gewinn- und Verlustrechnungen der Beteiligungsgesellschaften sind am Ende dieser Pressemittelung in tabellarischer Form aufgeschlüsselt.

Das EBITDA stieg im Vergleich zum Vorjahreszeitraum von 142,2 Mio. DM um ca. 66 Prozent auf 236,0 Mio. DM. Die höchsten Ergebnisse erzielte hier die Formel 1 Gruppe mit 98,5 Mio. DM vor dem bisherigen EM.TV-Konzern mit 89,3 Mio. DM, der Tele München Gruppe mit 50,9 Mio. DM und der Jim Henson Company mit minus 2,7 Mio. DM.

Das EBIT liegt mit 158,9 Mio. DM um 40 Prozent höher als der vergleichbare Vorjahreswert von 113,6 Mio. DM. Auch hier kommen die stärksten Beiträge von der Formel 1 Gruppe und dem bisherigen EM.TV-Konzern mit 86,6 Mio. DM bzw. 59,1 Mio. DM. Die Tele München Gruppe folgt mit 16,8 Mio. DM vor der Jim Henson Company mit minus 3,6 Mio. DM.

„Das Nettoergebnis unserer erweiterten Gruppe liegt mit insgesamt 110,8 Mio. DM um 132,8 Prozent über dem Vorjahreswert von 47,6 Mio DM“, konstatiert Florian Haffa, stellvertretender Vorstandsvorsitzender und Finanzvorstand der EM.TV.

„Diese Zahlen dokumentieren eindrucksvoll das dynamische Wachstum der EM.TV. Auch unsere neuen 'Familienmitglieder' nehmen ohne Verzögerung das Entwicklungstempo der EM.TV auf und tragen somit zur raschen Umsetzung unserer Unternehmensphilosophie bei“, so Thomas Haffa, Vorstandsvorsitzender der EM.TV. „Die globale Präsenz der starken Dachmarken Junior und Jim Henson Company ermöglichen die Nutzung der noch nicht ausgeschöpften Potentiale jeder einzelnen Marke sowie die Schaffung von synergetischen Vernetzungen untereinander“.

Gewinn- und Verlustrechnungen des EM.TV Konzerns und seiner Beteiligungen

Die einzelnen Gewinn- und Verlustrechnungen des bisherigen EM.TV-Konzerns (gem. IAS) sowie erstmalig der Jim Henson Company (100prozentiger Einbezug; gem. US-GAAP), der Formel 1 Gruppe (50prozentiger Einbezug; gem. UK-GAAP) und der Tele München Gruppe (45prozentiger Einbezug; gem. IAS) sind wie folgt:

In TDM

EM.TV

Jim Henson

Formel 1

TMG

Summe

Umsatz

223.004

87.453

218.681

74.783

603.920

Materialaufwand

-83.931

-65.542

-108.413

-13.155

-271.042

Rohertrag

139.073

21.910

110.268

61.627

332.878

Sonstige betriebliche

Sonstige betriebliche Erträge

2.630

0

0

1.458

4.088

Sonstiger betrieblicher

Sonstiger betrieblicher Aufwand

-52.410

-24.600

-11.727

-12.215

-100.995

EBITDA

89.293

-2.733

98.541

50.871

235.971

Abschreibungen

-30.204

-855

-11.976

-34.018

-77.052

EBIT

59.089

-3.588

86.565

16.853

158.919

Beteiligungsergebnis

-1.059

-19.984

0

-12.979

-34.023

Finanzergebnis

-34.501

-1.385

-46.562

-1.701

-84.149

Ergebnis der

gewöhnlichen

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

23.529

-24.957

40.003

2.173

40.747

Für die Tele München Gruppe, die Formel 1 Gruppe und die Jim Henson Company stehen aufgrund der derzeit bei PriceWaterhouseCoopers, der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft der EM.TV, laufenden Erstkonsolidierung die Goodwill-Abschreibungen noch aus. Besondere außerordentliche Effekte im ersten Halbjahr waren die anteiligen Gewinne bei der Tele München Gruppe, die aus der Veräußerung der 34 Prozent-Beteiligung an dem Fernsehsender tm3 in Höhe von 152,7 Mio. DM entstanden sind, sowie 66,5 Mio. DM an Beratungs- und Bankprovisionsaufwendungen in Verbindung mit der Akquisition und Finanzierung der Jim Henson Company und der Formel 1 Gruppe. Das Nettoergebnis der EM.TV-Gruppe beläuft sich insgesamt auf 110,8 Mio. DM."

Die einschlägigen Vorschriften lauten wie folgt:

§ 400 AktG Unrichtige Darstellung

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder als Abwickler

1.die Verhältnisse der Gesellschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu verbundenen Unternehmen in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand, in Vorträgen oder Auskünften in der Hauptversammlung unrichtig wiedergibt oder verschleiert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs mit Strafe bedroht ist, oder

2.…

§ 88 BörsenG [Kursbetrug]

Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten i.S.d. § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes

1.unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder

2.…

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

§ 20a WpHG Verbot der Kurs- und Marktpreismanipulation

(1) Es ist verboten

1.unrichtige Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Vermögenswertes erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken oder

2.sonstige Täuschungshandlungen vorzunehmen, um auf den inländischen Börsen- und Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken.

Vermögenswerte im Sinne des Satzes 1 sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Rechte auf Zeichnung, ausländische Zahlungsmittel im Sinne des § 63 Abs. 2 des Börsengesetzes und Waren, die

1.an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den geregelten Markt oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder

2.in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1.Umstände, die für die Bewertung von Vermögenswerten erheblich sind,

2.das Vorliegen einer sonstigen Täuschungshandlung und

3.Handlungen und Unterlassungen, die in keinem Fall einen Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Satz 1 darstellen.

Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf die Bundesanstalt übertragen. Diese erlässt die Vorschriften im Einvernehmen mit den Börsenaufsichtsbehörden der Länder.

§ 38 WpHG

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft wer,

4.eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.

(2) Einem Verbot im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 steht ein entsprechendes ausländisches Verbot gleich.

§ 39 WpHG

(1) Ordnungswidrig handelt wer

1.entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Angabe macht oder einen Umstand verschweigt,

2.entgegen § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, eine Täuschungshandlung vornimmt,

3.…

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 … mit einer Geldstrafe bis zu eineinhalb Millionen Euro … geahndet werden.

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