Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 88/2004

 

Urteile wegen Umweltdelikten durch Abbruchunternehmen rechtskräftig

Das Landgericht Karlsruhe hatte mit Urteil vom 28. April 2003 den Juniorchef eines Abbruchunternehmens wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Nachdem es während Abbrucharbeiten an den Gebäuden einer ehemaligen Großmetzgerei in Karlsruhe versehentlich zu einem Brand gekommen war, lagerte der Angeklagte den durch Rußpartikel kontaminierten Bauschutt - insgesamt 15 Tonnen - zunächst über ein Jahr in einer das Grundwasser gefährdenden Art und Weise ungesichert in einem Container auf dem Betriebsgelände im Karlsruher Rheinhafen und beseitigte später über die Hälfte davon endgültig nicht ordnungsgemäß.

Die zweite Tat steht im Zusammenhang mit dem Abbruch von ehemaligen Munitionsbunkern der US-Armee auf dem Gelände "Kammerforst" in Karlsdorf-Neuthard. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung ließ der Angeklagte die nach Abbruch der Bunker verbleibenden Hohlräume nicht mit unbelastetem Mutterboden und Baugrubenaushub, sondern mit polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen belastetem Material verfüllen.

Ein weiteres Umweltdelikt beging der Angeklagte anläßlich des Auftrags zum Auffüllen eines Grundstücks im Gewerbegebiet "Im Ochsenstall" in Karlsdorf-Neuthard. Auch hier verwandte der Angeklagte entgegen der vertraglichen Vereinbarung keinen unbelasteten Bauaushub, sondern kontaminiertes Bodenmaterial.

Die beiden übrigen Taten betrafen Diebstähle von Kiesmaterial aus Aushubarbeiten

u. a. im Zuge der Verbreiterung der BAB 5 zwischen Rastatt und Baden-Baden.

 

In einem weiteren Urteil vom 27. Februar 2003 hatte das Landgericht Karlsruhe den verantwortlichen Bauleiter des Abbruchunternehmens vor Ort ebenfalls wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen, versuchten unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte ließ eine Restmenge von 24 cbm glimmenden Baumwollballen der beim Brand einer Spinnerei in Ettlingen verkohlten Gesamtmenge von 800 Tonnen Baumwolle im Gewann "Renner", einem links des Flusses Alb gelegenen Naturschutzgebiet, in einer zu diesem Zweck ausgehobenen Erdgrube ablagern. Da sich eine dadurch eingetretene Gefährdung für Boden oder Grundwasser nicht feststellen ließ, wurde der Angeklagte nur wegen Versuchs verurteilt.

Darüber hinaus ließ der Angeklagte 5 cbm eines Öl-Fett-Sand-Gemischs, das auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Wartung und Reinigung des Fuhrparks angefallen war, in einer Senke ebenfalls im Naturschutzgebiet "Renner" abkippen.

Schließlich wurde der Bauleiter ebenso wie der Juniorchef wegen Beihilfe zum Diebstahl von Kiesmaterial aus den Aushubarbeiten an der BAB 5 verurteilt.

Der Bundesgerichtshof hat bei beiden Angeklagten das Verfahren hinsichtlich der Beihilfe zum Diebstahl wegen eingetretener Verfolgungsverjährung eingestellt und deswegen den Ausspruch über die Gesamtstrafe geändert. Der Juniorchef wurde zu einer um die weggefallene Einzelstrafe von 60 Tagessätzen reduzierten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, der Bauleiter zu der gesetzlich niedrigsten Gesamtstrafe von sieben Monaten und einer Woche, jeweils unter Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt. Die weitergehenden Revisionen wurden verworfen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.

 

 

Beschlüsse vom 30. Juni 2004 – 1 StR 525/03 und 1 StR 526/03

Karlsruhe, den 22. Juli 2004

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