Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 5/2004

 

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den nächsten Monaten des Jahres 2004

 

 

 

 

Verkündungstermin: 14. Januar 2004

XII ZR 69/01

AG Herne - 17 F 41/00 ./. OLG Hamm - 3 UF 263/00

 

Hier handelt es sich um eine weitere Variante des Elternunterhalts. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf ungedeckte restliche Heim- und Pflegekosten für deren 91-jährige Mutter in Anspruch. Die Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig und verdiente im streitigen Zeitraum netto monatlich rund 2.450 DM, ihr Ehemann monatlich 3.900 DM. Die Ehegatten leben in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus und haben keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Die Beklagte zahlt freiwillig monatlich 138 DM. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens in Höhe von monatlich 560 DM leistungsfähig sei. Während das Amtsgericht die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Gänze abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht ihr zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat die Beklagte in Höhe eines im Rahmen des Elternunterhalts erhöhten angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 2.250 DM übersteigenden Betrages für leistungsfähig angesehen. Eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts komme weder mit Rücksicht auf das mietfreie Wohnen noch auf den Naturalunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann in Betracht, weil dies indirekt zu einer "Schwiegersohnhaftung" führen würde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Landkreises.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 20. Januar 2004

1 StR 319/03

LG Freiburg – 2 Kls 21 Js 20723/00 u.a.

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. Die insgesamt vier Taten, derentwegen die Verurteiltung erfolgte - in zwei weiteren Fällen wurde er freigesprochen - stehen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als ärztlicher Direktor der unfallchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik. Seit Mai 2000 ist er vorläufig vom Dienst suspendiert.

Über das Verfahren war in der Presse ausführlich berichtet worden.

Im ersten Fall war nach den Feststellungen des Landgerichts im Rahmen einer von dem Angeklagten durchgeführten Schultergelenkoperation versehentlich die Spitze eines Bohrers abgebrochen und im Gewebe steckengeblieben. Der Versuch, die Bohrerspitze sogleich zu bergen, mißlang. Die Operation wurde beendet, die Bohrerspitze blieb im Körper des Patienten. Der Abbruch des Bohrers wurde im Operationsprotokoll nicht dokumentiert. Am nächsten Tag riet der Angeklagte dem Patienten zu einer weiteren -medizinisch nicht indizierten- Operation, ließ den Bohrer aber unerwähnt. Tatsächlich diente dieser Eingriff in erster Linie der Entfernung der Bohrerspitze, um zu verhindern, daß der Patient vom Abbrechen der auf jedem Röntgenbild klar erkennbaren Bohrerspitze erführe. Dabei wurde die Bohrerspitze entfernt, davon im Operationsprotokoll aber nichts erwähnt.

Im zweiten Fall ging es um die Behandlung einer jungen Patientin, die bei einem Autounfall im Jahre 1996 schwere Verletzungen erlitten hatte, die eine Verkürzung des linken Beines um 5 cm zur Folge hatten. Der Angeklagte riet ihr zu einer Verlängerungsosteotomie des Oberschenkelknochens mittels "Fixateur Externe". Bei diesem Verfahren wird der Knochen durchtrennt und die Tendenz der Bruchstelle, durch Neubildung von Knochengewebe wieder zusammenzuwachsen, ausgenutzt. Die Knochenteile werden mittels eines nach außen durch die Weichteile geführten Metallgestänges fixiert. Ein Spindelmechanismus ermöglicht es, den Abstand zwischen Bruchstellen langsam zu vergrößern, bis der gewünschte Längenausgleich durch Neubildung von Knochengewebe erreicht ist. Dieses Verfahren zeigte bei der Patientin auch nach einem vollständigen Austausch des Fixateurs am 15.10.1998, der zudem wegen eines Infekts an einem der Austrittslöcher des Gestänges aus dem Gewebe durchgeführt wurde, keinen Erfolg. Die Verlängerung des Knochens sollte deshalb nunmehr durch Einbringen von aus dem Beckenkamm der Patientin entnommenem Material erfolgen. Dieser Eingriff wurde am 29.10.1998 durchgeführt, gleichzeitig wurde ein Abstrich der infizierten Stelle entnommen, der später ergab, daß zahlreiche Keime vorhanden waren. Im weiteren Verlauf stellte sich eine massive Infektion ein, die mehrere Operationen und eine langandauernde Behandlung mit Antibiotika erforderten und bei der Patientin zu einer chronischen Knochenhautentzündung geführt haben. Nach den Feststellungen der Kammer hätte die Operation vom 29.10.1998 erst nach vollständigem Abklingen der Infektion durchgeführt werden dürfen.

Im dritten Fall hatte sich eine Patientin wegen anhaltend starker Schmerzen infolge einer komplizierten Verletzung des Sprunggelenkes an den Angeklagten gewandt. Er riet ihr zu einer operativen Versteifung des Sprungelenkes als "einzige Lösung". Dadurch werde sie schmerzfrei und könne auch wieder Sport treiben. Trotz des nicht indizierten Eingriffs, der auch mit Komplikationen verbunden war, wurde die Patientin nicht schmerzfrei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte sie der Operation nicht zugestimmt, wenn der Angeklagte ihr gesagt hätte, er könne die Schmerzfreiheit nicht garantieren.

Im vierten Fall ging es um einen Patienten, dessen Becken mittels einer Metallplatte stabilisiert werden sollte. Bei diesem Eingriff müssen zwei große Gefäße angeschlungen und vom Operationsgebiet weggezogen werden, um Gefäßverletzungen zu vermeiden. Davon sah der Angeklagte ab. Das hatte zur Folge, daß die beiden Gefäße unter die eingebrachte Metallplatte gerieten und abgeklemmt wurden was zu einer Unterbrechung der Blutversorgung im linken Bein führte. Die Komplikation wurde erst mehrere Stunden nach der Operation bemerkt, als sich Anzeichen für einen mangelnde Durchblutung des Beines ergaben. Insgesamt war die Blutzufuhr über einen Zeitraum von 12 Stunden unterbrochen. Es kam zu einem teilweisen Absterben des linken Beines, das für den Patienten weitgehend nicht benutzbar ist. Eine mögliche Amputation steht im Raum.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Letztere beanstandet, daß die Strafkammer eine "unausgewogene und vorverurteilende Pressekampagne" strafmildernd berücksichtigt habe. Zudem erstrebt sie die Anordnung eines Berufsverbots.

 

 

Verhandlungstermin: 21. Januar 2004

Verkündungstermin: 2. Februar 2004

5 StR 534/02

LG Berlin - 1 Kap Js 1843/95 (540) Ks (12/00)

 

Das Landgericht hat den Angeklagten nach mehr als einjähriger Hauptverhandlung am 30. Januar 2002 wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Verurteilung wegen der Tötungsdelikte liegt folgendes vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:

Im August 1995 verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der Wohnung des pflegebedürftigen Millionärs M., wo die damalige Verlobte des Angeklagten, die Nebenklägerin, als Pflegekraft beschäftigt war. Aus Wut über Partnerschaftsprobleme schlug der Angeklagte mit einem Knüppel in Tötungsabsicht auf ihren Kopf ein, bis sie blutüberströmt und mit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb, die er für tödlich hielt. Sogleich nach Mißhandlung der Nebenklägerin schlug er in gleicher Weise in Tötungsabsicht auf den aufmerksam gewordenen M. ein, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Im Gegensatz zur Nebenklägerin, die aufgrund mehrerer neurochirurgischer Eingriffe gerettet werden konnte, erlag M. mit zertrümmertem Schädel drei Wochen später seinen schweren Verletzungen.

Nachdem das Landgericht Berlin den Angeklagten wegen dieser Tatvorwürfe 1997 verurteilt und 1999 freigesprochen hatte, beide Entscheidungen aber wegen Fehlern in der Beweiswürdigung vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden waren (vgl. Presseerklärung Nr. 47/2000), ist der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr auf die Revision des Angeklagten ein drittes Mal mit diesem Strafverfahren befaßt.

 

 

 

Verhandlungstermin: 22. Januar 2004

VII ZR 183/02

Landgericht Neubrandenburg - 5 O 234/99 ./. Oberlandesgericht Rostock - 7 U 100/01

VII ZR 276/02

Landgericht Zwickau - 1 O 1559/99 ./. Oberlandesgericht Dresden - 19 U 143/01

VII ZR 68/02

Landgericht Halle - 14 O 153/01 ./. Oberlandesgericht Naumburg - 7 U 86/02

 

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen zu entscheiden, ob der Auftragnehmer nach der Abnahme einer Bauleistung die vom Auftraggeber geforderte Mängelbeseitigung unter Berufung auf § 648a BGB von einer Absicherung des Werklohns (etwa durch eine Bürgschaft) abhängig machen kann. Die Auftragnehmer verlangen jeweils Werklohn, die Auftraggeber verweigern die Bezahlung wegen Mängeln. Die Auftragnehmer machen wiederum die Mängelbeseitigung davon abhängig, daß die Auftraggeber eine Sicherheit in Höhe des noch offenen Werklohns stellen. Die Frage, ob der Auftragnehmer nach Abnahme noch Sicherheit verlangen kann und wie sich gegebenenfalls der Umstand, daß keine Sicherheit geleistet wird, auf den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auswirkt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur sehr umstritten. Beide Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, der Auftragnehmer könne den vertraglich geschuldeten Werklohn ohne Mängelbeseitigung beanspruchen, wenn der Auftraggeber die Sicherheit nicht stellt und deshalb der Auftragnehmer nicht verpflichtet sei, die Mängel zu beseitigen.

In einem weiteren Fall ist zu entscheiden, ob der Auftragnehmer eine Sicherheit noch nach einer Kündigung des Vertrages verlangen kann, wenn der Auftraggeber die Beseitigung von Mängeln fordert. Insoweit stellen sich die gleichen Fragen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 28. Januar 2004

IV ZR 65/03

AG Velbert 17 C 129/02 ./. LG Wuppertal 9 S 168/02

 

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Reiseabbruchversicherung in Anspruch. Er hatte für sich und seine Ehefrau über einen Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise (Naturerlebnisreise) nach Namibia gebucht. Geplante Reisedauer: 15. September bis 1. Oktober 2001, Preis pro Person: rund 2.800 €. Weiter hatte er bei der Beklagten ein Versicherungspaket abgeschlossen, in dem neben einer Reiserücktrittskostenversicherung unter anderem eine - "Feriengarantie" genannte - Reiseabbruchversicherung enthalten war. Mit dieser gewährte die Beklagte nach ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für den Fall des Reiseabbruchs aus bestimmten Gründen (z. B. wegen unerwarteter schwerer Erkrankung eines Reiseteilnehmers) mit folgenden Leistungen: Erstattung der zusätzlichen Rückreisekosten und des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung (sowie für die erkrankte Person wahlweise ein Reisegutschein über den vollen Reisepreis der abgebrochenen Reise).

Während der Reise erkrankte die Ehefrau des Klägers schwer. Das zwang das Ehepaar zum Reiseabbruch, der Rückflug wurde vorverlegt. In den beiden Vorinstanzen war zwischen den Parteien unstreitig, daß elf Reisetage entfallen sind.

Während seine Ehefrau den Gutschein über den vollen Reisepreis wählte, begehrte der Kläger Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung. Die Beklagte erstattete jedoch rund 700 € weniger als von ihm gefordert. Begründung: Die Flüge seien genutzt worden, so daß sie bei der tagesanteiligen Berechnung außer acht zu bleiben hätten.

Das Amtsgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist in NVersZ 2002, 565 f., hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Landgericht hat ihr hingegen auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, es sei gerechtfertigt, vom Pauschalgesamtpreis auszugehen, stelle sich doch bei einem Abbruch z. B. am ersten Tag der Flug nicht als "Reiseleistung" dar.

Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

 

 

 

Verkündungstermin: 28. Januar 2004

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2003

XII ZR 265/02

AG Augsburg - 402 F 970/00 ./. OLG München in Augsburg - 4 UF 7/02

 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages.

Der Ehemann ist Unternehmensberater, die Ehefrau hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Germanistik und Geschichte. Der zur Zeit der Eheschließung 1985 ca. 37-jährige Ehemann und die 30-jährige Ehefrau haben 1988 - etwa zwei Jahre nach der Geburt des ersten Kindes und ca. 1 ¼ Jahre vor der Geburt des zweiten Kindes - in einem notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und festgestellt, daß ein Zugewinnausgleich bisher nicht entstanden sei. Vorsorglich haben sie auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet. Den Versorgungsausgleich haben sie gegenseitig ausgeschlossen. Der Ehemann erfüllt jedoch seine vertraglich übernommene Verpflichtung, für die Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine private Kapitallebensversicherung in Höhe von 80.000 DM durch laufende Prämienzahlungen zu begründen. Im übrigen haben die Ehegatten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen der Kindesbetreuung. 1995 focht die Ehefrau den Ehevertrag wegen Irrtums und Täuschung an. Die Ehe wurde 2001 geschieden. Die Ehefrau hält den Ehevertrag für sittenwidrig und unwirksam. Sie verlangt (einschließlich Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt) einen Gesamtunterhalt in Höhe von monatlich 8.300 DM, wobei sie ihren Unterhalt nach ihrem tatsächlich beanspruchten Bedarf berechnet. Ferner verlangt sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemannes und einen sich daraus ergebenden Zugewinnausgleich. Der Ehemann beruft sich demgegenüber auf die Wirksamkeit des Ehevertrages. Ein Zugewinnausgleich sei demgemäß ausgeschlossen, weshalb die Ehefrau auch keine Auskunft verlangen könne. Im übrigen stehe ihr laut Vertrag ausschließlich der Betreuungsunterhalt zu. Ihr Unterhaltsbedarf sei angesichts der tatsächlich bescheideneren Lebensführung der Ehegatten während der Ehe nur mit insgesamt 4.300 DM monatlich (abzüglich ihres Eigeneinkommens) zu bemessen. Das Amtsgericht hat die Klage bezüglich des Zugewinnausgleichs wegen des wirksamen vertraglichen Ausschlusses abgewiesen und der Ehefrau einen Betreuungsunterhalt von insgesamt 4.752 DM monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343; 2002, 527) - den Ehevertrag für unwirksam gehalten, weil die Ehefrau sich, verglichen mit dem Ehemann, in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden habe und einseitig unangemessen belastet worden sei. Es hat ihr einen Gesamtunterhalt von 7.528 DM (= 3.849 €) zugebilligt und wegen des Zugewinnausgleichs ihrem Auskunftsbegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Ehemannes.

Der Fall ist wegen der Ausformung und Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von großer Relevanz für die notarielle und anwaltliche Beratungspraxis bei Eheverträgen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 29. Januar 2004

3 StR 218/03

OLG Hamburg - 2 BJs 88/01 - 5 -

2 StE 4/02 - 5 -

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten El. Motassadeq wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte als Mitglied der terroristischen Vereinigung, die sich um den Flugzeugentführer und Attentäter Atta gebildet hatte, diesen und seine Mittäter bei der Vorbereitung des Anschlags vom 11. September 2001 unterstützt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe bestritten hat, Revision eingelegt. Er rügt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und beanstandet das Verfahren.

 

 

 

Verkündungstermin: 2. Februar 2004

Verhandlungstermin: 21. Januar 2004

5 StR 534/02

LG Berlin

 

Das Landgericht hat den Angeklagten nach mehr als einjähriger Hauptverhandlung am 30. Januar 2002 wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Verurteilung wegen der Tötungsdelikte liegt folgendes vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:

Im August 1995 verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der Wohnung des pflegebedürftigen Millionärs M., wo die damalige Verlobte des Angeklagten, die Nebenklägerin, als Pflegekraft beschäftigt war. Aus Wut über Partnerschaftsprobleme schlug der Angeklagte mit einem Knüppel in Tötungsabsicht auf ihren Kopf ein, bis sie blutüberströmt und mit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb, die er für tödlich hielt. Sogleich nach Mißhandlung der Nebenklägerin schlug er in gleicher Weise in Tötungsabsicht auf den aufmerksam gewordenen M. ein, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Im Gegensatz zur Nebenklägerin, die aufgrund mehrerer neurochirurgischer Eingriffe gerettet werden konnte, erlag M. mit zertrümmertem Schädel drei Wochen später seinen schweren Verletzungen.

Nachdem das Landgericht Berlin den Angeklagten wegen dieser Tatvorwürfe 1997 verurteilt und 1999 freigesprochen hatte, beide Entscheidungen aber wegen Fehlern in der Beweiswürdigung vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden waren (vgl. Presseerklärung Nr. 47/2000), ist der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr auf die Revision des Angeklagten ein drittes Mal mit diesem Strafverfahren befaßt.

 

 

 

Verhandlungstermin: 3. Februar 2004

XI ZR 398/02

AG Berlin-Mitte – 7 C 346/01./. LG Berlin – 51 S 516/01

 

Die Parteien, ein Realkreditnehmer und eine Bank, streiten über die Berechtigung einer Vorfälligkeitsentschädigung und in diesem Zusammenhang vor allem darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen die kreditgebende Bank verpflichtet ist, einem Sicherheitenaustausch zuzustimmen. Der Kreditnehmer wollte sein mit einem festen Grundpfandkredit belastetes Hausgrundstück verkaufen und ein anderes Grundstück mit einem angeblich höheren Verkehrswert erwerben und bat die kreditgebende Bank, einem Austausch des belasteten Grundstücks zuzustimmen. Die kreditgebende Bank lehnte dies auf der Grundlage geschäftspolitischer Entscheidungen ab und bestand darauf, eine Löschungsbewilligung für die auf dem verkauften Grundstück lastende Grundschuld nur bei Ablösung des Darlehens und Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zu erteilen. Der Realkreditnehmer kam dem nach, verlangt die unter Vorbehalt gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung aber zurück.

 

 

 

Verhandlungstermin: 5. Februar 2004

I ZR 171/01

LG München – 7 O 1238/97 ./. OLG München – 6 U 5458/97

 

Die Klägerinnen produzieren und vertreiben Markenparfums ("Anais Anais", "Loulou", "Minotaure", "Poème", "Vanderbilt"). Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, vertreibt unter der Bezeichnung "Pierre Marten" Parfums und beschreibt diese in Duftvergleichslisten anhand der Benennung von Markenparfums, so unter anderem denjenigen der Klägerinnen. Die Klägerinnen rügen dies als Marken- sowie Wettbewerbsrechtsverletzung und begehren Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung über den Umfang der Handlungen sowie Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, während das Berufungsgericht ihr unter Annahme eines Wettbewerbsverstoßes stattgegeben hat (OLG München WRP 2001, 820). Mit der Revision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils.

 

 

 

Verhandlungstermin: 5. Februar 2004

III ZR 306/02

LG Hannover – 13 O 3037/01 ./. OLG Celle 11 U 341/01

 

Der Kläger, seit 1998 als Musiker im Orchester der "Miss Saigon"-Aufführung tätig, nimmt die Beklagte, ein Unternehmen für Wirtschaftsberatung und Finanzbetreuung, auf Schadensersatz wegen einer aus seiner Sicht unzureichenden Kapitalanlageberatung in Anspruch. Er beteiligte sich – zum größeren Teil durch einen Kredit finanziert - im September 1996 nach einer vorangegangenen Beratung durch einen für die Beklagte tätigen Handelsvertreter mit einem Betrag von 60.000 DM zuzüglich einer Abwicklungsgebühr von 3.000 DM an der sogenannten "Drei-Länder-Beteiligung Objekt DLF 94/17 – Walter Fink-KG", einem geschlossenen Immobilienfonds. Als größte Einzelinvestition in Deutschland wurde das in Stuttgart gelegene Freizeit- und Erlebniszentrum Stuttgart-International, ein Hotel-, Casino-, Freizeit-, Kino- und Theaterzentrum, erworben, in dem seit 1994 das Musical "Miss Saigon" aufgeführt wird. Im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren gegen die Stella Musical AG, der Generalmieterin für den ersten Bauabschnitt des Objekts, konnten seit 1999 nicht mehr die vorgesehenen Ausschüttungen an die Anleger vorgenommen werden. Der Kläger hat im wesentlichen beanstandet, nicht hinreichend über die bereits im Herbst 1996 erfolgte negative Presseberichterstattung über diese Anlage und deren mangelnde Veräußerlichkeit informiert worden zu sein. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen entsprochen. Auch das Oberlandesgericht hat eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten angenommen. Es hat die Beratung des Klägers an Hand des Prospektes für ungenügend und eine eigene gewichtete Darstellung des Beraters für erforderlich gehalten. Die nach dem Prospekt durchgeführte Beratung habe nämlich nur unzureichend aufgezeigt, daß das Wohl und Wehe des Fonds von den Erfolgschancen des Musicalbetriebs abhänge. Im Rahmen des Schadensersatzes hat es dem Kläger jedoch Steuervorteile angerechnet, die sich für ihn aus der Anlage ergeben haben. Beide Parteien haben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, gegen dieses Urteil Revision eingelegt.

 

 

 

Verkündungstermin: 10. Februar 2004

Verhandlungstermin: 4. November 2003

KZR 6/02

LG Köln - 28 O (Kart) 622/99 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 9/01

und

KZR 7/02

LG Köln - 28 O (Kart) 537/99 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 8/01

 

Der Kartellsenat hat am 4. November 2003 in zwei Revisionsverfahren über die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt ca. 36. Mill. € gerichteten Klagen zweier Telekommunikationsunternehmen verhandelt, die sich gegen das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen richten.

Bis zum 31. Dezember 1997 bestand zugunsten der Beklagten ein gesetzliches Monopol beim Angebot von Sprachtelefoniedienstleistungen an die Öffentlichkeit. Die Klägerinnen waren bis zu diesem Zeitpunkt lediglich als Anbieterinnen von Telefondiensten für Firmennetze ("Corporate Network"-CN) und geschlossene Benutzergruppen ("Closed User Groups" - CUG) tätig. Bei diesen Diensten erbringt der Anbieter die Sprachtelefondienste innerhalb des Firmennetzes oder der geschlossenen Benutzergruppe über ein eigenes oder gemietetes Telefonnetz; für die Verbindung mit Gesprächspartnern aus dem öffentlichen Telefonnetz ist er auf die Herstellung einer Verbindung mit diesem Netz angewiesen.

Die Beklagte stellte den Klägerinnen die hierzu erbrachten Leistungen auf Grund dreier vom Bundesminister für Post und Telekommunikation als bis zum 31. Dezember 1997 zuständiger Regulierungsbehörde genehmigter Tarife in Rechnung. Der Tarif "AGB Standard" richtete sich an Endkunden (Tarif "AGB Standard"), der Tarif "Dial&Benefit" an Geschäftskunden. Ein dritter Tarif (Tarif "Dial&Benefit CN") war von der Beklagten für Betreiber geschlossener Netzwerke konzipiert.

Anfang 1996 wandte sich die Klägerin zusammen mit weiteren Unternehmen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit dem Vorwurf, die Beklagte nutze ihre marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich aus, indem sie ihre (Endkunden-) Tarife auch gegenüber mit ihr konkurrierenden CN- und CUG-Diensteanbietern anwende und damit einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt der Sprachtelefondienste für Firmennetze und geschlossene Benutzergruppen verhindere. Die Kommission leitete daraufhin ein Vorermittlungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ein, das auch auf die Beklagte erstreckt wurde. Im Laufe dieses Verfahrens entwickelte die Beklagte sukzessive zwei neue Tarife, den Tarif "AfCN", der speziell für den Netzzugang von Telekommunikationsdienstleistungen für Firmennetze und geschlossene Benutzergruppen ausgerichtet ist, und, nachdem die Kommission auch die Entgelte des Tarifs "AfCN" als überhöht beanstandet hatte, den Tarif "AfCN (neu)". Sie erstattete den Klägerinnen den Differenzbetrag zwischen den Tarifen "Dial&Benefit CN" und dem Tarif "AfCN (neu)",

Mit ihrer Klage begehren die Klägerinnen nunmehr auch die Erstattung des Unterschiedsbetrages zwischen den Tarifen "AGB-Standard" sowie "Dial&Benefit CN" und dem Tarif "AfCN (neu)".

Seit dem Wegfall des gesetzlichen Monopols der Beklagten zum 1. Januar 1998 bietet die Klägerin auch Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit an. Um die netzübergreifende Erreichbarkeit der Anschlußinhaber zu gewährleisten, sieht das Telekommunikationsgesetz die Zusammenschaltung öffentlicher Telekommunikationsnetze vor. Technisch bestehen hierfür unterschiedliche Möglichkeiten, nämlich sogenannte Primärmultiplexanschlüsse sowie Netzzugänge über das Zeichengabeprotokoll "ZGS Nr. 7". Die Netzzugänge über Primärmultiplex-anschlüsse rechnet die Beklagte ebenfalls nach den drei oben genannten genehmigten Tarifen ab; den Netzzugang über das Zeichengabeprotokoll ZGS 7 über einen von der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation genehmigten "IC-Tarif". Auch insoweit begehren die Klägerinnen die Erstattung der Differenz zu dem "IC Tarif".

Sie vertreten die Auffassung, die Beklagte mißbrauche ihre marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 82 EG, indem sie überhöhte Entgelt–Genehmigungsanträge bei dem Bundesministerium für Post und Telekommunikation gestellt habe.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen, die Berufungen der Klägerinnen hatten keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung vertreten, der Beklagten sei die Geltendmachung eines etwaig überhöhten Entgeltes nicht als kartellrechtswidriges Verhalten zuzurechnen. In der Abrechnung ihrer Leistungen nach den genehmigten Endkunden-Tarifen für CN- und CUG-Diensteanbieter liege nicht das Ausnutzen ihrer marktbeherrschenden Stellung; denn sie sei gesetzlich verpflichtet, keine anderen als die genehmigten Tarife anzuwenden. Sie verfüge auch insoweit nicht über einen hinreichenden Entscheidungsspielraum, weil es ihre freie Entscheidung sei, welche Entgelte sie zur Genehmigung vorlege. Der Entgeltantrag habe lediglich zur Folge, daß das vorgeschriebene Verfahren in Gang gesetzt werde; auf die Höhe des zu fordernden Entgeltes habe sie keinen Einfluß.

Mit ihren Revisionen verfolgen die Klägerinnen ihre Berufungsanträge weiter.

 

 

 

Verkündungstermin: 10. Februar 2004

Verhandlungstermin: 4. November 2003

KZR 13/02

LG Dortmund - 13 O 82/99 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 33/01

 

Der Kläger ist ein von Buchmachern gegründeter Verein, dem rund 80% der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Buchmacher angehören.

Der 1987 gegründeten Beklagten gehören als Gesellschafter alle deutschen Trabrennvereine an, die eine eigene Trabrennbahn unterhalten. Von ihren Gesellschaftern erhielt sie das ausschließliche Recht, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Trabrennen aufzuzeichnen und die Bild- und Tonaufzeichnungen kommerziell zu verwerten. Sie beliefert auch die Trabrennvereine mit den Bildern. Zum Zwecke der Vermarktung ihres ausschließlichen Lizenzrechts hat sie mit insgesamt 88 der 113 deutschen Buchmacher und mit zwei Unternehmen weitere Lizenzverträge geschlossen, die im Wege eines Franchisesystems 50 bzw. 70 Wettannahmestellen in Gaststätten und Spielhallen betreiben. Die Wettannahmestellen vermitteln gegen eine Provision ausschließlich Totalisatorwetten an die Rennvereine. Die von der Beklagten von den Buchmachern und den beiden Franchiseunternehmen geforderten Lizenzgebühren sind gestaffelt. Während die beiden Franchiseunternehmen eine monatliche Lizenzgebühr von ca. 100,00 € entrichten, entrichten die in den alten Bundesländern ansässigen Buchmacher bis zum 10-fachen höhere Gebühren an die Beklagte. Buchmacher in den neuen Bundesländern zahlen das 5-fache der von den Franchiseunternehmen verlangten Gebühr. Ferner gewährt die Beklagte von der Teilnehmeranzahl der Buchmacher und der Laufzeit der Lizenzverträge abhängige Reduzierungen des Lizenzentgeltes.

Mit der auf das Kartellrecht (§§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 2. Alt., § 33 Satz 1 GWB) gestützten Unterlassungsklage hat sich der Kläger gegen die Ungleichbehandlung der Buchmacher gegenüber den Wettannahmestellen der beiden Franchiseunternehmen durch die marktbeherrschende Beklagte gewandt und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Erhebung von Lizenzgebühren für die Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufzeichnungen von auf deutschen Trabrennbahnen veranstalteten Trabrennen, die über dem Zweifachen der von anderen Unternehmen verlangten Gebühren liegen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit der Übertragung der Fernsehbilder werde nicht nur der Abschluß von Eigenwetten der Buchmacher, sondern auch der Abschluß von Totalisatorwetten zum Vorteil der Rennvereine gefördert. Dieser Umstand rechtfertige eine angemessene Erhöhung der Lizenzgebühr nur bis zum 2-fachen. Die Beklagte hat ihre marktbeherrschende Stellung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Substituierbarkeit der Fernseh-Übertragung von deutschen Trabrennen durch die Übertragung anderer ausländischer Trabrennen in Abrede gestellt, ihre Gebührenstaffelung verteidigt und die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, dabei jedoch die zu entrichtende Gebühr auf das Dreifache der Lizenzgebühr begrenzt. Hiergegen haben sich beide Parteien mit der Berufung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Klage der Klägerin stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Der Senat wird am selben Tage in zwei weiteren bei ihm anhängigen parallelen Revisionsverfahren (KZR 14/02 und KZR 33/02) über die Frage der kartellrechtlichen Rechtmäßigkeit der von Buchmachern an eine Verwertungsgesellschaft zu entrichtenden Lizenzgebühren für die Übertragung von Ton– und Bildaufnahmen von auf deutschen Galopprennbahnen veranstalteten Galopprennen zu entscheiden haben.

 

 

 

Verhandlungstermin: 10. Februar 2004

KZR 37/02

LG Hannover - 18 O 1947/01 ./. OLG Celle - 13 U 69/02

und

KZR 4/03

LG München I - 21 O 13265/01 ./. OLG München - U (K) 3604/02

In den Verfahren stellen sich identische kartellrechtliche Fragen stellen.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der beklagten Landwirte zur Zahlung von Nachbaugebühren in Höhe von 2.994,66 € für die Vegetationsperioden 1997/1998 bis 1999/2000 (KZR 4/03) bzw. 347,16 € für die Vegetationsperiode 1997/1998 (KZR 37/02). Die Klägerin ist eine Vereinigung von Sortenschutzinhabern und Züchtern. Diese sind entweder ihre Gesellschafter oder aber Mitglieder des Bundesverbandes Deutscher Pflanzenzüchter e.V., der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist.

Auf der Basis des zwischen dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter e.V. mit dem Deutschen Bauernverband e.V. im Jahre 1996 geschlossenen Kooperationsabkommens, das für einen Erstnachbau von Saatgut geschützter Sorten als Entgelt 80% der Z-Lizenzgebühr - dies ist der Betrag, der für die Erzeugung von Vermehrungsmaterial derselben Sorte in Lizenz verlangt wird – vorsieht, hat die Klägerin als Vertreterin der Sortenschutzinhaber mit jedem der beiden Beklagten für die von ihnen in den jeweiligen Wirtschaftsjahren nachgebauten geschützten Sorten Nachbauvereinbarungen geschlossen. Unter Berücksichtigung der von den Beklagten erteilten Auskünfte über die nachgebauten Sorten hat sie die Höhe der Gebühren auf der Grundlage des Kooperationsabkommens be- und abgerechnet. Die Beklagten haben keine Zahlungen geleistet. Die Klägerin ist von den Sortenschutzinhabern ermächtigt worden, deren Rechte, insbesondere die Vergütung für den Nachbau geschützter Sorten, im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen.

Sie vertreten die Auffassung, die Klage sei unzulässig, da die der Klägerin erteilte Ermächtigung zur Prozeßführung, auf die die Klägerin ihre Prozeßführungsbefugnis stütze - letztere ist in jeder Lage des Verfahrens als Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen -, sei wegen eines Verstoßes gegen § 1 GWB a.F. unwirksam. Ferner haben sie die Nachbauvereinbarungen wegen arglistiger Täuschung angefochten.

In dem Verfahren KZR 37/02 hat das Landgericht Hannover in erster Instanz die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Celle die Zulässigkeit der Klage bejaht. Die Vereinbarung der Klägerin mit den Sortenschutzinhabern verstoße nicht gegen § 1 GWB a.F. Die Vereinbarung sei nicht geeignet, die Marktverhältnisse spürbar zu beeinflussen. Der maßgebliche Markt umfasse das Saatgut sämtlicher Sorten, die ein Landwirt auf dem ihm zur Verfügung stehenden Boden anbauen könne. Der Markt sei nicht auf den Nachbau beschränkt, sondern umfasse immer die vielfältigen Möglichkeiten des Kaufs neuen Saatguts. Bei der Entscheidung des Landwirts über die anzubauende Sorte spiele zwar auch der Preis des Saatguts eine Rolle, der Kostenfaktor Nachbaugebühr sei demgegenüber völlig unbedeutend. Bei einer Verringerung der Nachbaugebühr von 80% auf 60% der Z-Lizenzgebühr werde eine Verringerung der Kosten um nicht mehr als 0,3%/ha erreicht. Wegen dieser geringen Kostendifferenz entscheide sich kein Landwirt für oder gegen den Nachbau bzw. den Neuerwerb von Saatgut. Ferner hat das Oberlandesgericht Celle die Klage ungeachtet der erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für begründet erachtet.

In dem Verfahren KZR 4/04 hat das Landgericht München I in erster Instanz der Klage stattgeben. Das Oberlandesgericht München hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zu der von ihm ebenfalls bejahten Zulässigkeit der Klage hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß, obgleich 96% der Nachbau mit geschützten Sorten betreibenden Landwirte die Veranlagung nach dem Kooperationsabkommen wählten und Individualvereinbarungen in der Praxis so gut wie nicht existierten, für die Weigerung der Sortenschutzinhaber, mit den Landwirten Individualvereinbarungen zu schließen, vernünftige wirtschaftliche Gründe bestünden. Es entstünde dem Inhaber ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand, wenn er mit tausenden von Landwirten Individualvereinbarungen schlösse. Im übrigen hat auch das Oberlandesgericht München die Klage für begründet erachtet.

Mit der jeweils zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klagen.

 

 

 

Verkündungstermin: 10. Februar 1004

Verhandlungstermin: 16. Dezember 2003

X ZR 117/02

LG Dortmund - 3 O 55/00 ./. OLG Hamm - 29 U 8/01

 

Der klagende Landkreis ist Träger der Sozialhilfe; er macht gegen den Beklagten aus übergeleitetem Recht Ansprüche auf Herausgabe einer Schenkung wegen Verarmung des Schenkers geltend.

Bei den verarmten Schenkern handelt es sich um Eheleute, die der Mutter des Beklagten im April 1995 ein Sparguthaben schenkten. Mit dem Geld kaufte die Mutter des Beklagten u.a. einen Nissan Serena, den sie ihrerseits dem Beklagten schenkte. In der Folgezeit wurden die Eheleute pflegebedürftig. Da sie die Heimpflegekosten nicht in voller Höhe tragen konnten, kam für einen Teil der klagende Sozialhilfeträger auf. Um gegen den Beklagten Rückgriff nehmen zu können, leitete er den Rückforderungsanspruch der Eheleute wegen Notbedarfs (§ 528 BGB) auf sich über.

In der Revision geht es im wesentlichen nur noch um die Frage, was der Beklagte dem Kläger schuldet, ob er nämlich den Geldwert ersetzen muß, den er in Gestalt des PKW erhalten hat, oder ob er lediglich das herausgeben muß, was er tatsächlich bekommen hat, nämlich das Fahrzeug. Das Landgericht hat der vom Kläger erhobenen Zahlungsklage in Höhe von 33.945,- DM stattgegeben, allerdings dem Beklagten die Befugnis eingeräumt, sich in Höhe von 16.700,- DM durch die Herausgabe des Pkw zu befreien. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegt. Der Kläger ist der Berufung entgegengetreten; hilfsweise hat er beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte zur Herausgabe des Fahrzeuges verurteilt werde. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs sowie zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 10.213,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision möchte der Kläger erreichen, daß das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt wird.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Februar 2004

VIII ZR 236/02

OLG München

 

Der Kläger betreibt ein Müllkraftwerk, in dem mit einer Kraft-Wärme-Kopplungs-anlage Strom erzeugt wird. Am 24. November 1994 schloß er mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Stromeinspeisevertrag. Darin verpflichtete sich der Kläger, bis zum 31. Dezember 2004 den gesamten in dem Müllkraftwerk erzeugten Strom nach Abzug des Eigenbedarfs zu einem bestimmten Preis in das Netz der Rechtsvorgängerin der Beklagten einzuspeisen.

Am 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000, 703) in Kraft. Daraufhin verlangte der Kläger für den von ihm gelieferten Strom die Zahlung der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Vergütung. Er erhielt jedoch lediglich das niedrigere vertraglich vereinbarte Entgelt.

Der Kläger begehrt von der Beklagten für seine Stromlieferungen in der Zeit vom 18. Mai bis zum 30. September 2000 die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der in § 4 Abs. 1 KWKG bestimmten Vergütung in der unstreitigen Höhe von 1.074.225,86 DM = 549.242,96 € nebst Zinsen. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob der Kläger nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz anspruchsberechtigt ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

 

 

 

Verkündungstermin: 11. Februar 2004

Verhandlungstermin: 26. November 2003

VIII ZR 386/02

LG Saarbrücken - Az. 1 O 242/00 ./. OLG Saarbrücken - Az. 4 U 436/01-99

 

In diesem Verfahren geht es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist.

Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 einen Ferrari-Sportwagen an einen Kunden verkauft. Auf Wunsch des Kunden hatte sie vor der Übergabe des Fahrzeuges neue Reifen montiert, die sie unmittelbar vorher von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren worden war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 zu einem Preis von 220.000 DM an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde und außerdem Schäden an der Leitplanke entstanden. Ursache des Unfalls war, wie ein hierzu eingeholtes Sachverständigengutachten ergeben hat, das Platzen des linken Hinterreifens, das wiederum auf die Überalterung des – im April 1993 hergestellten – Reifens zurückzuführen war. Für die bei dem Unfall entstandenen Schäden hat die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, an die Halterin des Fahrzeugs, ihre Versicherungsnehmerin, und an die Straßenbauverwaltung Versicherungsleistungen in Höhe von insgesamt rd. 193.000 DM erbracht; diesen Betrag verlangt sie mit der vorliegenden Klage auf Grund gesetzlichen Forderungsübergangs (§ 67 VVG) von der Beklagten erstattet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin im wesentlichen stattgegeben. Es hat gemeint, die Beklagte hafte für den Unfallschaden nach § 463 Satz 2 BGB (a.F.), weil sie der Käuferin den Mangel des Reifens arglistig verschwiegen habe; durch eine Überprüfung der auf dem Reifen angebrachten so genannten DOT-Nummer, aus der das Kalenderjahr und die Kalenderwoche der Herstellung ersichtlich ist, hätte sie unschwer feststellen können, daß der Reifen überaltert und für den Fahrbetrieb des Ferrari-Sportwagens, der eine Höchstgeschwindigkeit von 295 km/h erreichen kann, nicht mehr geeignet war.

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofshat auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Er wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Ansicht des Oberlandesgerichts zutrifft, daß die Beklagte gegenüber der Käuferin das Alter des Reifens arglistig verschwiegen hat. Sollte dies zu verneinen sein, stellt sich die weitere Frage, ob das Schadensersatzbegehren der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet ist. Dies würde voraussetzen, daß die Beklagte sich zumindest fahrlässig verhalten hat, als sie es unterlassen hat, vor der Auslieferung des Fahrzeuges an die Käuferin das Alter der Reifen an Hand der DOT-Nummer zu überprüfen. In diesem Fall kann es auch darauf ankommen, ob die Beklagte durch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von Gebrauchtwagen (Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen) ihre Haftung für leichte (einfache) Fahrlässigkeit wirksam ausgeschlossen hat.

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Februar 2004

2 StR 109/03

LG Frankfurt/Main – 5/28 Kls – 92 Js 19331.1/95

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (Verwertung von Tonträgern entgegen § 85 Urheberrechtsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Voll-streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Senat verhandelt über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Gegenstand der Hauptverhandlung wird insbesondere die Frage sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Pressung von CDs und deren Versand ins Ausland im Auftrag einer dort ansässigen Firma nach deutschem Urheberrecht strafbar ist. Nach § 108 Abs. 1 Nr.5 Urheberrechtsgesetz macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten entgegen § 85 Urheberrechtsgesetz einen Tonträger verwertet. § 85 Abs. 1 S.1 Urheberrechtsgesetz bestimmt, daß der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer einer Firma Top Disk, die Tonträger herstellte und vertrieb. In der Zeit von Mai 1994 bis Januar 1996 stellte die Firma Top Disk im Auftrag einer bulgarischen Firma insgesamt 268.090 Audio-CDs her und lieferte sie nach Bulgarien aus. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich fast ausnahmslos um Aufnahmen namhafter Interpreten aus dem Bereich der internationalen Popmusik. Weder die Firma Top Disk noch der bulgarische Auftraggeber hatten die nach dem Urheberrecht erforderlichen Zustimmungen der Inhaber der Leistungssschutzrechte eingeholt. Der Angeklagte wußte dies und nahm die Verletzung fremder Herstellerrechte billigend in Kauf.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der Sachrüge macht er insbesondere geltend, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Ersthersteller des jeweiligen Tonträgers exakt zu bestimmen, so daß das Bestehen eines vom deutschen Urheberrecht erfaßten Leistungsschutzrechts nicht sicher festzustellen sei. Da es sich nur um eine Lohnfertigung gehandelt habe und die gepresste Ware lediglich an den Auftraggeber ausgeliefert worden sei, fehle es an einem unerlaubten Verbreiten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Bei der Prüfung einer unerlaubten Vervielfältigung habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Herstellung ausschließlich für den bulgarischen Markt erfolgt sei; für die Feststellung, es habe keine wirksame Einwilligung der Berechtigten für das Gebiet Bulgariens gegeben, fehle eine tragfähige Beweisgrundlage.

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht Gewerbsmäßigkeit bei der unerlaubten Verwertung von Schutzrechten durch den Angeklagten verneint hat.

 

 

 

Verhandlungstermin: 13. Februar 2004

V ZR 217/03

LG Hanau - 7 O 1457/01 ./. OLG Frankfurt - 23 U 146/02

und

V ZR 218/03

LG Hanau - 4 O 1435/01 ./. OLG Frankfurt am Main - 23 U 137/02

 

Bei den parallel gelagerten Verfahren geht es um die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen.

Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.

Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie haben behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sog. thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.

Die Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit den von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihre Anträge weiter. Es geht in den Verfahren u. a. um die Fragen, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, daß die Grenzwerte der 26. BImSchV eingehalten werden, und wie es sich auswirkt, daß nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaft - so jedenfalls das Oberlandesgericht - möglicherweise ein Nachweis, daß durch nicht thermische Effekte elektromagnetischer Felder Gesundheitsgefahren (welchen Ausmaßes?) ausgelöst werden, nicht geführt werden kann, insbesondere zu wessen Lasten dies geht.

 

 

 

Verhandlungstermin  16. Februar 2004

II  ZR 316/02

LG Flensburg - 6 O 53/01  ./. OLG  Schleswig - 5 U 164/01

 

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, inwieweit die Gewährung von Aktienoptionen an Aufsichtsratsmitglieder als variabler Vergütungsbestandteil zulässig ist. Die Aktienoptionen sollen durch rückgekaufte eigene Aktien - unter Ausschluß des Bezugsrechts der Aktionäre - bedient werden. Die Beklagte hat mit Hauptversammlungsbeschluß ein solches Aktienoptionsprogramm für ihre Aufsichtsratsmitglieder beschlossen. Die Kläger begehren die Nichtigerklärung dieses Beschlusses.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, das Aktienoptionsprogramm verstoße zwar nicht gegen aktienrechtliche Bestimmungen, jedoch genüge der Vorstandsbericht nicht den Anforderungen des § 186 Abs. 3 u. 4 AktG.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 17. Februar 2004

XI ZR 140/03

LG Dortmund – 8 O 449/01 ./. OLG Hamm – 31 U 101/02

 

Die Parteien, eine Verbraucherschutzverein und eine Sparkasse, streiten über die Wirksamkeit folgender in formularmäßigen Sparverträgen mit variabler Verzinsung enthaltenen Zinsanpassungsklausel: "Die Sparkasse zahlt am Ende eines Kalenderjahres den im Jahresverlauf durch Aushang bekanntgegebenen Zins für das Combisparguthaben." Der klagende Verbraucherschutzverein hält die angegriffene Klausel im Gegensatz zur beklagten Sparkasse für intransparent und inhaltlich unangemessen, da sie der Sparkasse ein uneingeschränktes Leistungsbestimmungsrecht einräume. Die Vorinstanzen (LG Dortmund BKR 2002, 599 und OLG Hamm WM 2003, 1169 = BKR 2003, 300) haben die Unterlassungsklage des Verbraucherschutzvereins abgewiesen.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 19. Februar 2004

I ZR 82/01

LG Dresden – 3 O 824/00 ./. OLG Dresden – 14 U 2486/00

 

Anlaß dieses Rechtsstreits ist der Domain-Name "Kurt-Biedenkopf.de". Der vormalige Ministerpräsident des Freistaats Sachsen, Herr Prof. Dr. Kurt Biedenkopf, hat wegen dieses Domain-Namens dessen – anders heißenden - Inhaber sowie die Vergabestelle Denic eG verklagt und auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Inhaber des Domain-Namens antragsgemäß verurteilt, die gegen die Denic gerichtete Klage dagegen abgewiesen. Die gegen die Abweisung gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg (OLG Dresden GRUR-RR 2001, 130 = WRP 2001, 706 = NJW-RR 2001, 829). Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren gegen die Denic weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: 25. Februar 2004

2 StR 146/03

Landgericht Bonn – 21 C 2/99

 

Das Landgericht Bonn hat nach 103 Hauptverhandlungstagen zwei türkische Staatsangehörige wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen von 11 Jahren und 15 Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es darüber hinaus die Sicherungsverwahrung sowie den Verfall von 2,979 Mio. EUR und die Einziehung verschiedener Grundstücke angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die Angeklagten C. und B. zu einer türkischen Tätergruppe, die in den Jahren 1997 und 1998 in acht Fällen Heroin aus der Türkei in die Niederlande verbrachte. Die gelieferte Menge betrug jeweils circa 80 Kilogramm bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 %. Bestellt wurden die Lieferungen durch den Angeklagten C., der dabei im Auftrag des in den Niederlanden lebenden Bruders des Angeklagten B. handelte. Daneben war C. als Kurier für die Drogengelder tätig. Aufgabe des in Deutschland lebenden Angeklagten B. war die Schaffung und Vorhaltung einer Organisationsstruktur zur Abschöpfung und Anlage der aus den Drogengeschäften stammenden Erlöse. Zu diesem Zweck hatte er in Deutschland, der Türkei und Rumänien verschiedene Unternehmen errichtet. An der Einfuhr oder dem Absatz der Drogen in den Niederlanden war er nicht unmittelbar beteiligt.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten B. als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gemeinschaftlich begangen mit seinem in den Niederlanden verurteilten Bruder, gewertet. Die Bestellungen des Angeklagten C. hat es als Beihilfe zum Handeltreiben eingeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Gegenstand der Revisionsverhandlung ist zum einen die Frage, ob die Hauptverhandlung vor dem Landgericht zur Beratung über einen nach dem letzten Wort des Angeklagten B. unmittelbar vor der Urteilsverkündung gestellten Hilfsbeweisantrag zu unterbrechen war und ob - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - die bloße Entgegennahme des Antrags einen Wiedereintritt in die Verhandlung darstellt mit der Folge, daß dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren gewesen wäre. Zum anderen beanstanden beide Angeklagte, daß das Landgericht seine Überzeugung auf die Aussage eines in der Türkei durch türkische Polizeibeamte vernommenen Zeugen gestützt hat, obwohl dieser Zeuge seine Angaben im Rahmen der Rechtshilfevernehmung vor einem türkischen Richter unter Hinweis auf Folterungen durch die Polizeibeamten widerrufen hatte und Fragen eines anwesenden Verteidigers nach der Art und Weise der Folter durch den Richter nicht zugelassen worden waren. Die Kammer war von der Anwendung der Folter hingegen nicht überzeugt und hat die polizeilichen Aussagen als verwertbar angesehen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 3. März 2004

IV ZR 25/03

LG Flensburg 2 O 197/02 ./. Schleswig-Holsteinisches OLG - 16 U 45/02

 

Der Kläger verlangt von der Beklagten als seinem privaten Krankenversicherer Erstattung der Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation. Während seine (gesetzlich krankenversicherte) Ehefrau nicht unter Fertilitätsstörungen leidet, ist der Kläger in seiner Zeugungsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

Um gleichwohl ihren Kinderwunsch zu verwirklichen, unterzogen sich die Ehegatten im Februar 2002 dem Versuch einer extrakorporalen Befruchtung im Wege der In-Vitro-Fertilisation (IVF) in Verbindung mit einer intra-cytoplasmatischen Spermien-Injektion (ICSI). Bei der IVF werden der Frau nach vorangegangener Stimulation Eizellen aus dem Eierstock entnommen und außerhalb des Mutterleibes mit dem Samen des Ehemannes befruchtet. Nach etwa zwei Zellteilungen (also ca. 48 Stunden nach Befruchtung) wird der extrakorporal erzeugte Embryo in die Gebärmutter der Frau übertragen. Im Wege der ICSI werden beim Mann auf operativem Wege aus dem Hoden Spermien entnommen und zum Zwecke der Befruchtung in eine Eizelle (den späteren Embryo) injiziert. Die Beklagte hat lediglich die Kosten für die ICSI übernommen, die Erstattung der restlichen Kosten in Höhe von rund 7.000 € aber verweigert. Sie ist der Auffassung, die IVF sei keine Heilbehandlung des Klägers, weil sie an seiner Ehefrau vorgenommen worden sei. Es sei darum Sache der gesetzlichen Krankenversicherung der Ehefrau, für diese Kosten aufzukommen (die eine Kostenübernahme aber ebenfalls abgelehnt hat).

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat dabei ausgeführt, es sei keine bedingungsgemäße Heilbehandlung des Klägers im Sinne des § 1 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 94) gegeben. Es fehle nämlich an einer Einwirkung auf seinen Körper.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Zahlungsbegehren weiter.

Die Frage der Zahlungspflicht des privaten Krankenversicherers für eine IVF ist bei der hier vorliegenden Konstellation - Versicherungsnehmer ist der sterile Ehemann, die gesunde Ehefrau ist gesetzlich krankenversichert - bislang nicht höchstrichterlich entschieden.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 4. März 2004

I ZR 221/01

LG Mannheim – 24 O 2/00 ./. OLG Karlsruhe - 6 U 145/00

 

Die Klägerin, ein Unternehmen der EDV-Branche, wendet sich dagegen, daß der Beklagte, ein Vermittler von Führungs- und Fachkräften, ihre Mitarbeiter am Arbeitsplatz zu Abwerbungszwecken anruft. Die Klägerin hält das für wettbewerbswidrig und nimmt den Beklagten unter anderem auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch und begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (LG Mannheim WRP 2001, 974; OLG Karlsruhe WRP 2001, 1092 = NJW-RR 2002, 397). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Begehren weiter.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 4. März 2004

III ZR 225/03

LG Verden - 7 O 258/0 ./. OLG Celle - 9 U 8/03

 

Das Fahrzeug der Klägerin wurde bei stürmischem Wetter von dem herabbrechenden Ast eines Alleebaumes getroffen. Die Klägerin verlangt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz; die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, daß sie die Alleebäume nicht regelmäßig kontrolliert habe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zwar eine Pflichtverletzung der Gemeinde bejaht, weil diese die Alleebäume nicht hinreichend kontrolliert habe. Es hat aber gleichwohl die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht beweisen können, daß die Sorgfaltswidrigkeit der Gemeinde schadensursächlich gewesen sei. Nach Meinung des Berufungsgerichts kommen der Klägerin keinerlei Beweiserleichterungen zugute, weil der abgebrochene Ast belaubt, d.h. vital gewesen sei; mithin könne es nicht als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, daß die Beklagte bei ordnungsgemäßer Nachschau den abgerissenen Ast als abbruchgefährdet erkannt und anschließend beseitigt hätte.

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. März 2004

I ZR 304/01

LG Köln – 33 O 251/00 ./. OLG Köln - 6 U 12/01

 

Die Klägerinnen stellen Uhren der Marke "ROLEX" her und sind Inhaberinnen entsprechender Marken. Die Beklagte betreibt unter "ricardo.de" ein Internet- Auktionshaus im Internet und ermöglicht auch Dritten, private Auktionen durchzuführen. Dritte bieten dort gefälschte ROLEX-Uhren an, die entsprechend als Plagiate oder ähnlich bezeichnet werden. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte deswegen auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch und begehren die Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben (LG Köln ZUM 2001, 716 = CR 2001, 417). Das Oberlandesgericht hat sie dagegen abgewiesen (OLG Köln CR 2002, 50 = K&R 2002, 93 = ZUM–RD 2002, 203). Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Revision.

 

 

Verhandlungstermin 15. März 2004

II ZR 247/01

LG Hamburg - 411 O 105/00 ./. OLG Hamburg - 8 U 15/01

 

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlich falsch ausgestellter Seekonnossemente. Fachkreise bezeichnen das Geschehen, von dem der zu entscheidende Rechtsstreit lediglich einen Ausschnitt darstellt, als "biggest fraud in shipping history" ( Lloyd´s Report ).

Die klagende Bank wirft der Beklagten - einer deutschen Schiffsagentur - vor, gemeinsam mit einem inzwischen untergetauchten, per internationalem Haftbefehl gesuchten indischen Geschäftsmann planmäßig und in einer Vielzahl von Fällen zusammengewirkt zu haben, um sie und andere geschädigte Banken zu einer Zahlung zu veranlassen, auf die kein Anspruch bestand. Die Banken sollen dabei stets im Auftrag von Unternehmen, die zur Firmengruppe des indischen Geschäftsmanns gehörten, Akkreditive zur Finanzierung von Kaufpreisen für angebliche, aber nie erfolgte Warenlieferungen eröffnet haben. Die Beklagte habe es dann durch die Ausstellung inhaltlich falscher Konnossemente, welche reine Fantasieprodukte gewesen seien, ermöglicht, dass der untergetauchte Geschäftsmann die Auszahlung der Ak-kreditivsumme erwirken konnte. Ein Regreß bei den Auftraggebern der Banken sei nicht möglich, weil diese mittlerweile sämtlich insolvent seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

 

 

 

Verhandlungstermin: 30. März 2004

KZR 1/03

LG Hamburg - 406 O 112/00 ./. Hanseatisches OLG Hamburg - 3 U 68/01

 

Die Klägerin und die Beklagte zu 2 sind als Internet-Provider Wettbewerber. Die Beklagte zu 1 bot einen ISDN-Anschluß an, bei dem die Kunden automatisch einen Internet-Zugang über die Beklagte zu 2 erhalten. Ausgangspunkt für die Klage der Klägerin war die "Oberhammer"- Werbung der Beklagten: "Beim ...-ISDN-Anschluß ist jetzt der ...-Online-Anschluß inklusive". Derjenige, der einen ...-ISDN–Anschluß bei der Beklagten zu 1. bestellte, wurde von der Beklagten zu 2 als Kunde registriert, erhielt eine Auftragsbestätigung und eine Zugangs-Software mit individueller Kennung.

Die Klägerin sieht eine mißbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 im Sinne des § 19 Abs. 4 Nr. 1 GWB darin, daß der Beklagten zu 2 als Tochtergesellschaft ein Vorteil verschafft werde. Ferner liege eine Ungleichbehandlung bzw. eine unbillige Behinderung im Sinne des § 20 GWB vor.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, die Ausnutzung der mit dem Angebot der Beklagten zu 1 verbundenen Sogwirkung stelle keinen Mißbrauch und keine Behinderung durch die Beklagte zu 1 dar, da es der Entscheidung des Kunden obliege, ob er die Zugangs-Software der Beklagten zu 2 installiere und ihr Kunde werden wolle. Auch eine "psychologische Zwangswirkung" beim Kunden könne einen Mißbrauch nicht begründen. Die Kopplung des Angebots der Beklagten zu 2 mit dem Angebot der Beklagten zu 1 stelle auch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung oder unbillige Behinderung dar. Die Beklagte zu 2 sei als Konzernunternehmen kein gleichartiges Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern, so daß die Beklagte zu 1 auch nicht zu einer Gleichbehandlung der Wettbewerber verpflichtet sei.

Der Kartellsenat hat mit Beschluß vom 4. November 2003 auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg zugelassen.

 

 

 

Verhandlungstermin: 1. April 2004

I ZR 284/01

LG Hamburg – 406 O 102/99 ./. OLG Hamburg – 3 U 29/00

 

Die Parteien dieses Rechtsstreits konkurrieren miteinander als Anbieter von Online-Diensten. In ihrer Werbung stellt sich die Beklagte als Europas größter Online-Dienst, als Europas größter Online-Service mit über (bzw. mehr als) … Kunden, als Europas Nr. 1, als Europas gefragtester Zugang zum Internet, als eins der weltweit größten Internet-Unternehmen sowie als größter Internet-Provider Europas dar. Die Klägerin hält das für unlauter und irreführend und begehrt Unterlassung.

Dem haben das Landgericht teilweise und das Berufungsgericht vollumfänglich stattgegeben (OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 73 = ZUM-RD 2002, 344). Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 8. April 2004

III ZR 433/02

LG Itzehoe - 7 O 350/97 ./. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - 11 U 140/99

 

Die beklagte Stadt schrieb für Architekten einen Realisierungswettbewerb für eine integrierte Gesamtschule aus. In ihren allgemeinen Auslobungsbedingungen (AAB) erklärte sie, sie beabsichtige, dem Gewinner die weitere Bearbeitung der Aufgabe, mindestens die Leistungsphasen 2 bis 5 des § 15 HOAI, zu übertragen. Die Kläger, freischaffende Architekten, gewannen den mit 30.000 DM dotierten ersten Preis. Anschließend erhielten sie den Auftrag für die Vorplanung des Schulneubaus auf der Grundlage ihres preisgekrönten Entwurfs.

In der Folgezeit realisierte die Stadt wegen der Verschlechterung ihrer finanziellen Situation nicht die Planung der Kläger, sondern griff auf einen erheblich kostengün-stigeren Entwurf ihres Bauamts zurück. Die Kläger erhielten daher - entgegen den AAB - keinen Auftrag für die weiteren Leistungsphasen 3 bis 5.

Die Parteien streiten darüber, ob die Stadt aus triftigem (wichtigem) Grund von ihrer Zusage abrücken durfte, dem Gewinner des Wettbewerbs den Auftrag für die Lei-stungsphasen 3 bis 5 zu erteilen.

In dem von der Stadt mit der Revision angegriffenen Berufungsurteil wird dies verneint und den Klägern der geltend gemachte entgangene Gewinn dem Grunde nach zugesprochen.

Die vom Senat zu treffende Entscheidung hat aufgrund der allgemein verschlechterten Haushaltssituation der Kommunen eine grundsätzliche Bedeutung.

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

IV ZR 117/02

AG Dortmund - 108 C 4328/00 ./. LG Dortmund - 2 S 15/01

 

Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung für stationäre Heilbehandlung. Er wendet sich mit seiner negativen Feststellungsklage gegen die von der Beklagten zum 1. Januar 2000 mit Zustimmung eines Treuhänders vorgenommene Prämienerhöhung von ca. 18 %. Er hält die Erhöhung für unbillig, weil ihr keine entsprechende Kostensteigerung zugrunde liege und weil die Beklagte die für die Berechnung maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet habe.

Das Amtsgericht hat die Prämienerhöhung für unwirksam erklärt. Sie entspreche nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB, weil die Beklagte die Kalkulationsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt habe. Das Landgericht hat die Klage nach ergänzendem Vortrag der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen.

Das Recht des Krankenversicherers zur Prämienanpassung ist im Jahre 1994 gesetzlich geregelt worden. Bei einem Vertrag, bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, ist er nach § 178g VVG bei verändertem Schadensbedarf berechtigt, die Prämie auch für bestehende Versicherungsverhältnisse mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders neu festzusetzen. Der Senat wird erstmals zu entscheiden haben, inwieweit und nach welchen Maßstäben eine Prämienerhöhung gerichtlich überprüft werden kann, gegen die sich der Versicherungsnehmer mit einer Klage wehrt.

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Dezember 2003 wurde aufgehoben und noch nicht neu bestimmt

VII ZR 186/01

LG Bonn - 1 O 376/97 ./. OLG Köln - 11 U 63/00

 

Siehe PM 99/03 - Schürmann-Bau

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

III ZR 254/03

LG Stuttgart – 15 O 276/02 ./. OLG Stuttgart - 4 U 42/03

 

Der im Juni 1989 geborene Kläger verlangt vom beklagten Rems-Murr-Kreis Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen mangelhafter Überprüfung seiner Pflegeeltern, bei denen er von Dezember 1990 bis November 1997 untergebracht und von denen er mißhandelt worden war. Das damals zuständige Kreisjugendamt Hof hatte den Kläger 1990 zunächst vorübergehend den Pflegeeltern zur Vollzeitpflege zugewiesen. Im Oktober 1993 verzog die Pflegefamilie mit dem Kläger in das Gebiet des beklagten Kreises. Dort wurden von der Pflegefamilie im Jahr 1994 zwei weitere Pflegekinder aufgenommen. In der Zeit nach dem 7. April 1994 stritten die beiden Landkreise um eine Übernahme der Hilfe für den Kläger. Der beklagte Kreis erteilte den Pflegeeltern im November 1996 die Pflegeerlaubnis für den Kläger und übernahm im Juni 1997 die Zuständigkeit für Hilfeleistungen. Der Kläger wurde am 28. November 1997 mit extremem Untergewicht (11,8 kg bei einer Körpergröße von 104 cm) aus der Pflegefamilie herausgenommen, nachdem dort am Vortag ein weiteres Pflegekind wegen Unterernährung verstorben war. Das gegen Verantwortliche des Jugendamts eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung wurde wegen nicht hinreichenden Tatverdachts eingestellt, weil die Mitarbeiter des Jugendamtes aufgrund der geschickten Vertuschungsmaßnahmen der Pflegeeltern keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten gehabt hätten. Der beklagte Landkreis hat im anhängigen Verfahren vor allem geltend gemacht, die Überprüfung einer Pflegefamilie nach einem Wechsel der Zuständigkeit sei weder üblich noch erforderlich, wenn das Pflegeverhältnis über mehrere Jahre bestanden habe und keine negativen Erkenntnisse über die Pflegefamilie vorlägen; insoweit bestünden gegenüber einer Pflegefamilie keine weitergehenden Eingriffsbefugnisse als gegenüber jeder anderen Familie. Bis zum 1.6.1997 sei das Landratsamt Hof für die Gewährung von Hilfeleistungen zuständig gewesen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen im wesentlichen Erfolg. Der beklagte Landkreis verfolgt mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision seinen Rechtsstandpunkt weiter.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

XII ZB 166/03

AG Dresden (306 F 0010/03), OLG Dresden (20 OF 0401/03)

"sog. pharaonische Beschneidung"

Der Senat wird sich im Beschlußwege mit der Frage zu befassen haben, ob einer Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre minderjährige Tochter entzogen und einem Pfleger übertragen werden kann, wenn die Gefahr besteht, daß sie das Kind in sein Geburtsland zurückbringen läßt, wo ihm die an Mädchen praktizierte Beschneidung droht.

Die Beschwerdeführerin ist die Mutter der 1998 nichtehelich geborenen, fünfjährigen J.T.. Mutter und Kind sowie der leibliche Vater sind staatsangehörige Gambias und muslimischen Glaubens.

Mutter und Kind lebten in Gambia in der Familie der Großmutter. Im Jahre 2000 heiratete die Mutter in Gambia einen deutschen Staatsangehörigen und folgte ihm mit ihrer Tochter 2001 nach Deutschland. Da sie in Deutschland eine Ausbildung zur Altenpflegerin absolvieren wollte, beabsichtigte sie, das Kind zu ihrer Familie nach Gambia zurückbringen und dort einschulen und betreuen zu lassen.

Das Amtsgericht hat der Mutter zunächst im Eilverfahren das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitssorge für die Tochter entzogen, die Pflegschaft des Jugendamts angeordnet und das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht. Es hat die Entscheidung nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten. Das Oberlandesgericht hat auf die Beschwerde der Mutter hin die Entscheidung insoweit abgeändert, als es die Herausgabe des Kindes an die Mutter verfügte und ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur insoweit entzog, als es um die Entscheidung der Verbringung des Kindes nach Gambia geht. Insoweit hat es das Jugendamt als Pfleger eingesetzt.

Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen mit der akuten Gefahr begründet, daß dem Mädchen - ohne Rücksicht auf eine Altersgrenze - bei einer Verbringung nach Gambia die Beschneidung drohe, da diese Sitte tief in der Tradition fast aller ethnischen Gruppen verwurzelt sei und 80 - 90 % der weiblichen Bevölkerung Gambias beschnitten seien. Auch die Beschwerdeführerin habe sich unter dem Einfluß ihrer Familie mit 13 Jahren dieser Behandlung unterzogen. Es sei nicht erkennbar, daß die Beschwerdeführerin in erforderlichem Maß die Genitalverstümmelung als bedrohliche Gefahr für ihre Tochter erkannt habe; erst recht sei nicht gewährleistet, daß sie in der Lage sei, diese Gefahr für ihr Kind effektiv abzuwenden, wenn dieses nach Gambia verbracht werde. Andererseits erfordere aber der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz keinen vollständigen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Verbringung in eine Pflegefamilie.

Die Beschwerdeführerin bekämpft die Entscheidung mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde und erstrebt das uneingeschränkte Sorgerecht über die Tochter. Eine Gefahr der Beschneidung bestehe nicht, da die Großmutter, zu der das Mädchen gebracht werden solle, selbst nicht beschnitten sei, diesen Brauch ablehne und ihr jetziger Ehemann einem Stamm angehöre, in dem Beschneidungen nicht mehr vorgenommen würden.

Auch das beteiligte Jugendamt hat gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt und erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses. Es ist der Auffassung, daß der nur teilweise Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts das Kindeswohl weiter erheblich gefährde, da nicht auszuschließen sei, daß das Kind mittels eines Ersatzpasses durch Dritte über einen Mitgliedsstaat der EU nach Gambia verbracht würde. Es seien im übrigen selbst Fälle bekannt, in denen innerhalb eines Mitgliedsstaats der EU ansässige gambianische Familien die Tradition der Beschneidung ausübten. Die angeordnete eingeschränkte Pflegschaft des Jugendamtes könne eine Verbringung des Mädchens in das Ausland praktisch kaum verhindern.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 165/03

Landgericht Mannheim – 22 KLs 626 Js 7682/98

 

Das Landgericht hat in diesem Verfahren insgesamt fünf Augenärzte wegen Betrugs und Betrugs in Tateinheit mit Untreue zu Gesamtgeld- und Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen belieferte sie der in diesem Zusammenhang zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilte Mitangeklagte für die von ihnen ambulant durchgeführten Operationen zur Behandlung des Grauen Star mit Augenlinsen und Medikamenten. Die Kosten für die Augenlinsen rechneten die Ärzte direkt mit den jeweiligen Krankenkassen ab. Die Medikamente bezogen sie im Wege der Verordnung als Praxisbedarf über eine Apotheke. Die Krankenkassen erstatteten jeweils die entsprechenden Beträge.

Die Verurteilung erfolgte, weil die Ärzte absprachegemäß von dem Mitangeklagten Preisnachlässe oder Rückvergütungen ("kick-backs") für die von ihnen bezogenen Augenlinsen und Medikamente erhielten, die jeweils in bar ausgezahlt und von ihnen nicht an die Krankenkassen weitergegeben wurden. Die zwischen 1993 und 1998 an die Angeklagten und zwei weitere, gesondert verfolgte Augenärzte gezahlten "kick-backs" hatten ein Gesamtvolumen von mehr als 7,5 Mio. DM.

Das Landgericht hat dies im Tatkomplex "Augenlinsen" als Betrug gewertet, weil ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse nur in Höhe des um den jeweiligen "kick-back" Betrag verminderten Betrages bestanden habe. Die Geltendmachung des vollen Betrages stelle daher eine Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes dar.

Im Tatkomplex "Medikamente" liege dagegen wegen der andersartigen Erstattungsweise im Wege des Naturalersatzes mittels Verordnung unter Einschaltung des Apothekers Betrug in Tateinheit mit Untreue vor.

Der Mitangeklagte habe zu diesen Taten jeweils Beihilfe geleistet.

Drei der Augenärzte sowie ihr Lieferant wenden sich gegen dieses Urteil mit ihren Revisionen. Hinsichtlich der beiden übrigen Ärzte ist das Urteil rechtskräftig geworden.

 

 

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 525/03

LG Karlsruhe – 6 KLs 55 Js 42630/97

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung, versuchter umweltgefährdender Abfallbeseitigung sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Beim Brand einer Spinnerei in Ettlingen waren 800 Tonnen Baumwolle verkohlt. Die Arbeitgeberin des Angeklagten hatte den Auftrag zum Abbruch der durch den Brand betroffenen Gebäudeteile erhalten. Verantwortlicher Bauleiter vor Ort war der Angeklagte. Auf seine Veranlassung hin wurde eine Restmenge von 24 cbm verkohlter Baumwolle im Naturschutzgebiet "Renner" jenseits des Flusses Alb in einer zu diesem Zweck ausgehobenen Erdgrube abgelagert und anschließend mit Erdreich abgedeckt. Eine dadurch eingetretene Gefährdung für Boden oder Grundwasser ließ sich nicht feststellen, weshalb der Angeklagte insoweit nur wegen Versuchs verurteilt wurde.

In einem weiteren Fall hatte der Angeklagte 5 cbm eines Öl-Fett-Sand-Gemischs, das auf dem Betriebsgelände seiner Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Wartung und Reinigung des Fuhrparks angefallen war, in einer Senke im Naturschutzgebiet "Renner" abkippen lassen.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 526/03

LG Karlsruhe – 6 KLs 42630/97

 

Dieses Verfahren richtet sich gegen den Juniorchef des Abbruchunternehmens aus der Sache 1 StR 525/03. Ihn hat das Landgericht wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Abfällen in drei Fällen sowie wegen Beihilfe zum Diebstahl in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Im ersten Tatkomplex geht es um den umweltgefährdenden Umgang mit durch Rußpartikel kontaminiertem Bauschutt, der beim Abbruch einer Großmetzgerei in Karlsruhe angefallen war, weil Mitarbeiter des Abbruchunternehmens während der Abrißarbeiten einen Brand verursacht hatten. Dieses Material -insgesamt 15 Tonnen- ließ der Angeklagte ungesichert in einem Container auf einem Betriebsgelände des Abbruchunternehmens im Karlsruher Rheinhafen lagern, so daß infolge von Auswaschungen Gefahr für das Grundwasser bestand.

Die zweite Tat steht im Zusammenhang mit dem Abbruch von ehemaligen Munitionsbunkern der US-Armee auf dem Gelände "Kammerforst" in Karlsdorf-Neuthard. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung ließ der Angeklagte die nach Abbruch der Bunker verbleibenden Hohlräume nicht mit unbelastetem Mutterboden und Baugrubenaushub, sondern mit belastetem Material verfüllen.

Ein weiteres Umweltdelikt beging der Angeklagte nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen anläßlich des Auftrags zum Auffüllen eines Grundstücks im Gewerbegebiet "Im Ochsenstall" in Karlsdorf-Neuthard. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung verwandte der Angeklagte dazu keinen unbelasteten Bauaushub, sondern kontaminiertes Bodenmaterial.

Die beiden übrigen Taten betreffen Diebstähle von Kiesmaterial.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 545/03

LG Baden-Baden – 1 Ks 300 Js 14720/02

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes und Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Das Schwurgericht hat es als erwiesen angesehen, daß die Angeklagte im Dezember 2002 ihre damals 73jährige Vermieterin und deren 82jährige pflegebedürftige, auf den Rollstuhl angewiesene Schwester tötete. Zwischen der Angeklagten und der Vermieterin war es zum Streit gekommen, weil die Vermieterin die Angeklagte, die einen Schlüssel zur Wohnung der beiden Getöteten besaß, wegen Diebstahls von 625,-- € angezeigt hatte. Im Verlaufe der Auseinandersetzung schlug die Angeklagte ihrem sich wehrenden Opfer mehrfach mit einer Schnapsflasche auf den Kopf und erstickte sie schließlich mit einer Plastiktüte. Um die Tat zu verdecken tötete sie danach auch die in der Wohnung anwesende Schwester der Vermieterin. Anschließend nahm sie noch Bargeld in der Größenordnung von 1.000,-- € an sich.

Die Angeklagte, die die Taten bestreitet, hat gegen das Urteil Revision eingelegt.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 296/03

Landgericht Mannheim – 25 Kls 626 Js 2952/01

 

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten, einen 60jährigen Diplom-Ingenieur, wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo) in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen versuchten Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es in Höhe von 43.459,80 € den Verfall in sein Vermögen angeordnet.

Gegenstand der Verurteilungen sind Vermittlungen von Lieferungen und Geschäftsanbahnungen für Lieferungen durch den Angeklagten an einen Geschäftspartner in Jordanien gegen Provision.

Die Verurteilung wegen vollendeter Embargoverstöße erfolgte aufgrund zweier Lieferungen von Bohrsystemen in den Irak, die zur Bearbeitung von Geschützrohren geeignet waren. In einem dieser Fälle hat das Landgericht gegen die deutsche Herstellerin den Verfall in Höhe des Verkaufserlöses von umgerechnet 193.312,77 € angeordnet.

In einem weiteren Fall ging es um Anfragen für die Lieferung von Rohlingen für Geschützrohre des Kalibers 155 mm, sowie Drallbearbeitungsmaschinen zur Geschützherstellung in den Irak. Der Angeklagte holte bei den Lieferanten Angebote ein und leitete diese an seinen Geschäftspartner weiter. Ob dieses Geschäft zustandekam, konnte die Kammer nicht feststellen. Deswegen wurde der Angeklagte nur wegen Versuchs verurteilt.

Dem Fall des versuchten Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz liegt eine umfangreiche Anfrage über die Lieferung von Waffen verschiedenster Art (u.a. Kanonen, Mörser, Rakentenwerfer; Machinen gewehre) nebst Munition in ein afrikanisches Land zugrunde. Der Angeklagte holte ein entsprechendes Angebot bei einem bulgarischen Lieferanten ein und bot die Waffen zum Preis von 65.878.780 ,-- US$ einem Geschäftspartner an. Auch hier blieb offen, ob später tatsächlich geliefert wurde.

Der Senat hat über die Revision des Angeklagten und der Verfallsbeteiligten zu entscheiden.

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