Der Bundesgerichtshof

PRESSEMITTEILUNGEN
 
XML RSS

Dokumentsuche

Datum

Nummer

Suchbegriff

[Icon: Dreieck] Hilfe

 

Kalender

Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004 » Pressemitteilung Nr. 62/04 vom 4.6.2004

Siehe auch:  Beschluss des 4. Strafsenats vom 27.5.2004 - 4 StR 564/03 -

vorheriges DokumentDokumentlistenächstes Dokument

Druckansicht

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

 

Nr. 62/2004

 

Urteil wegen dreifachen Mordes in Telgte rechtskräftig

Das Landgericht Münster hat die Angeklagten H. D. und T. Ö. wegen gemeinschaftlichen Mordes jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten A. D. hat es wegen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen planten die Angeklagten kriminelle Geschäfte (Drogen- und Frauenhandel), die ihnen das "große Geld" bringen sollten. Der Angeklagte H. D. befürchtete, daß ihm dabei seine den traditionellen türkischen Vorstellungen verhaftete Ehefrau im Wege stehen würde. Da für ihn eine Ehescheidung wegen des damit verbundenen Bruchs mit der übrigen Familie nicht in Frage kam, erwog der Angeklagte H. D. die Tötung seiner Ehefrau. Er wurde darin von dem Angeklagten A. D. bestärkt, der zwar nicht bereit war, die Tat selbst auszuführen, dem Angeklagten H. D. aber im Verlauf der sich über Monate hinziehenden Vorbereitung der Tat zusagte, "ihm bei der Ermordung seiner Frau zu helfen". Der Angeklagte H. D. erwarb eine Pistole nebst Munition und einigte sich mit dem Angeklagten T. Ö., der an den geplanten kriminellen Geschäften beteiligt werden sollte, auf eine Belohnung in Höhe von 5.000 Euro für die Tötung seiner Ehefrau. Nach dem - auch dem Angeklagten A. D. bekannten - Tatplan sollte der Angeklagte T. Ö. die als Reinigungskraft in einem Fitnessstudio im Gewerbegebiet "Orkotten" in Telgte beschäftigte Ehefrau des Angeklagten H. D. nach dem Verlassen des Fitnessstudios aus dem Hinterhalt erschießen. Dabei sollten zugleich auch ihre beiden Arbeitskolleginnen getötet werden, um einen eventuellen Verdacht vom Angeklagten H. D. abzulenken. Am 28. Januar 2003 tötete der Angeklagte T. Ö. die drei Frauen durch Kopfschüsse.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Angeklagten verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts Münster rechtskräftig.

Beschluß vom 27. Mai 2004 - 4 StR 564/03.

Karlsruhe, den 4. Juni 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

Druckansicht