Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 41/2004

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf folgenden Termin möchten wir hinweisen:

 

Verhandlungstermin: 21. April 2004

VIII ZR 311/03

LG Chemnitz - 1 O 4677/02 ./. OLG Dresden - 4 U 1024/03

 

Am 21. April hat der unter anderem für den Handel mit Energie zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs über folgenden Fall zu entscheiden.

Die Klägerin bezieht von der beklagten Stadtwerke AG Strom für ihren Geschäftsbetrieb. Am 1.7.2002 fiel die Stromversorgung bei der Klägerin aus. Den Ausfall überbrückte die Klägerin mit der eigenen Notstromversorgungsanlage. Nach Behebung der Störung wurde die Versorgung der Klägerin wieder aufgenommen. Dabei wurde versehentlich das 200-V-Netz der Klägerin mit dem 400-V-Starkstromnetz der Beklagten verbunden, was nach der Behauptung der Klägerin zu erheblichen Überspannungsschäden an der technischen Einrichtung ihres Büros führte. Die Fehlschaltung beruht unstreitig auf grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters der Beklagten. Die Klägerin verlangt Schadensersatz in Höhe von ca. 26.000 €. Der Haftpflichtversicherer der Beklagten hat 2.556,46 € (= 5.000,-- DM) bezahlt; insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Eine weitergehende Schadensregulierung lehnen die Beklagte und ebenso ihr Haftpflichtversicherer unter Berufung auf § 6 AVBEltV ab. Die Bestimmung lautet auszugsweise wie folgt:

  1. Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde Elektrizitätsversorgungsunternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle

    1. der Beschädigung einer Sache, es sei denn, daß der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist,
    2. eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters verursacht worden ist.

§ 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden.

  1. Bei grobfahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens gegenüber seinem Tarifkunden auf jeweils 2.500 Euro begrenzt. …

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren ursprünglichen Schadensersatzanspruch weiter. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht auch im Revisionsverfahren die Frage, ob das hier zu beurteilende Geschehen von der Haftungsprivilegierung für Schäden durch "Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung" erfaßt wird.

Mit freundlichen Grüßen

Prof. Dr. Krüger

Richter am Bundesgerichtshof

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

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