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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004 » Pressemitteilung Nr. 89/04 vom 9.8.2004

Siehe auch:  Beschluss des 5. Strafsenats vom 7.7.2004 - 5 StR 412/03 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 89/2004

 

Urteil gegen den ehemaligen Bundesminister

Prof. Dr. Krause aufgehoben

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des ehemaligen Bundesministers Prof. Dr. Krause aufgehoben.

Das Landgericht Rostock hatte den Angeklagten wegen Untreue verurteilt. Ihm wurde vorgeworfen, Gelder einer von ihm beherrschten GmbH in ein angeblich hochverzinsliches, allerdings unseriöses sogenanntes "Dollar-Yen-Programm" investiert zu haben; der letztlich eingetretene Kapitalverlust in Millionenhöhe führte zu einer dauerhaften Überschuldung der GmbH. Das Verfahren mußte insoweit eingestellt werden, weil bereits Verfolgungsverjährung eingetreten war. Das Landgericht hatte die Ansicht vertreten, daß der Zeitpunkt der Beendigung der Tat, der für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist maßgeblich ist, in der letzten vom Angeklagten erreichten Teilrückzahlung zu sehen sei. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Die Untreue im Sinne von § 266 StGB ist beendet mit dem Eintritt des vom Vorsatz umfaßten Nachteils. Entsteht der Nachteil erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich nach und nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgebend. Danach war die Tat beendet, als der Angeklagte sich durch die unbesicherte Weggabe jeglicher Zugriffsmöglichkeit auf das Geld beraubt hatte, denn durch die Teilrückzahlungen konnte sich der bereits eingetretene Schaden nicht weiter vertiefen.

Die darüber hinausgehende Verurteilung des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof aufgehoben; insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Hinsichtlich des Vorwurfes der versuchten Steuerhinterziehung war die Revision mit einer Verfahrensrüge erfolgreich. Das Landgericht hat die Formvorschriften des erleichterten Urkundenbeweises (Selbstleseverfahren) nicht ausreichend beachtet. Betreffend den Vorwurf des (Stundungs-)Betruges zum Nachteil ehemaliger Arbeitnehmer der GmbH des Angeklagten war das Urteil aufzuheben, da das Landgericht unzureichende Feststellungen zu dem Schaden getroffen hat, der den Geschädigten durch die Täuschung des Angeklagten entstanden ist.

Beschluß vom 7. Juli 2004 – 5 StR 412/03

Karlsruhe, den 9. August 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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