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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Jahr 2004 » Pressemitteilung Nr. 115/04 vom 14.10.2004

Siehe auch:  Urteil des III. Zivilsenats vom 14.10.2004 - III ZR 169/04 -

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Bundesgerichtshof

Mitteilung der Pressestelle


Nr. 115/2004

Keine Haftungserleichterung beim Rückgriff des Staates gegen selbständige Unternehmer

Der unter anderem für Streitigkeiten über Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Hand wegen Amtspflichtverletzungen zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erstmals über die Frage zu entscheiden, ob die in Art. 34 Satz 2 des Grundgesetzes enthaltene Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei einem Rückgriff des Staates gegen einen "Beamten" bei Ausübung öffentlicher Gewalt auch einem selbständigen Privatunternehmer zugute kommt. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Bundesland ein privates Laboratorium mit der Durchführung von BSE-Schnelltests beauftragt. Bei einer Kontrolle der Testauswertungen im Februar 2002 erschienen den Prüfern infolge eines Computerfehlers die dargestellten Bilder nicht auswertbar. Wegen Zweifeln an der Richtigkeit der Testergebnisse beschlagnahmte deswegen das Land das von der Beklagten getestete Rindfleisch. Die Beschlagnahme wurde später zwar wieder aufgehoben, weil sich herausgestellt hatte, daß die Testergebnisse doch verwertbar waren und deren Beurteilung als "negativ" richtig gewesen war. Inzwischen war allerdings ein Teil des sichergestellten Fleisches verdorben. Deren Eigentümer haben darum von dem Bundesland Schadensersatz gefordert.

In dem vorliegenden Rechtsstreit will das Bundesland seinerseits gegen den Betreiber des Labors Rückgriff nehmen. Die Vorinstanzen haben die beklagte GmbH haftungsrechtlich als "Beamten" im Sinne des § 839 BGB und des Art. 34 GG angesehen, aus diesem Grund die Haftungsbeschränkung des Art. 34 Satz 2 GG eingreifen lassen und die Klage abgewiesen, weil die Mitarbeiter der GmbH jedenfalls nicht grob fahrlässig gehandelt hätten.

Der Bundesgerichtshof hat das beklagte Unternehmen zwar ebenfalls wegen seiner Einbindung in die dem Staat obliegende Fleischkontrolle als "Beamten" im haftungsrechtlichen Sinne angesehen, so daß bei Schäden, die Dritten infolge von Fehlern bei der Testauswertung entstehen, nach außen anstelle der Eigenhaftung des Unternehmens eine staatliche Haftung eintritt. Der Bundesgerichtshof hat aber im Gegensatz zu den Vorinstanzen bei einem Rückgriff des Staates gegen das Unternehmen eine Beschränkung der internen Ausgleichspflicht dieses Unternehmens auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit verneint. Die insoweit für Beamte und andere öffentliche Bedienstete geltende Haftungserleichterung in Art. 34 Satz 2 GG gründet auf dem Gedanken, die Entschlußfreudigkeit und Schlagkraft der öffentlichen Verwaltung zu stärken, sowie  ähnlich wie im Arbeitsrecht - auf einer Fürsorgeverpflichtung des Staates gegenüber seinen Beamten, Angestellten und Arbeitern oder den in einem ähnlichen Verhältnis Beschäftigten. Beide Gründe treffen hingegen bei einem selbständigen Privatunternehmer nicht zu. Dieser kann vielmehr frei entscheiden, ob er die Tätigkeit übernimmt, sich insoweit gegen seine Haftung versichern und die Versicherungsprämie auch in das verlangte Entgelt einkalkulieren. Die verfassungsrechtliche Haftungsminderung ist deswegen entsprechend einzuschränken.

Da die Frage, ob überhaupt dem beklagten Labor bei der Darstellung der Testergebnisse ein Fehler unterlaufen war, im Rechtsstreit noch nicht abschließend geklärt worden ist, hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 14. Oktober 2004 - III ZR 169/04

Karlsruhe, den 15. Oktober 2004

Pressestelle des Bundesgerichtshof
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

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