Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 108/2003

 

 

 

 

Vorschau auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in den

nächsten Monaten des Jahres 2003

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 9. September 2003

1 StR 153/03

Landgericht Stuttgart – 9 Ks 112 Js 20865/02

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen tötete er im März 2002 seinen damals sieben Jahre alten, geliebten Sohn, indem er ihm Nase und Mund zuhielt, bis dieser erstickt war. Anschließend versuchte er, sich durch Schnitte in den Unterarm selbst das Leben zu nehmen. Der Angeklagte war zur Tatzeit wirtschaftlich ruiniert. Zudem war die Ehe gescheitert. Seine Ehefrau hatte ihm die Trennung angekündigt und wollte den Sohn mitnehmen.

Gegen das Urteil haben der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Mutter des Opfers als Nebenklägerin Revision eingelegt. Letztere erstreben eine Verurteilung wegen Mordes aus Heimtücke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 19. September 2003

V ZR 319/01

LG München I - 25 O 5027/00 ./. OLG München - 5 U 4543/00

 

Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich mit der Klage eines Kabelnetzbetreibers gegen einen Anbieter eines kabelgestützten Hochgeschwindigkeits-Internetzugangs zu befassen.

Der klagende Kabelnetzbetreiber hatte auf Grund von Verträgen mit den Grundstückseigentümern auf Grundstücken in München ein Kabelnetz angelegt, das den Eigentümern und Mietern dieser Grundstücke den antennenlosen Empfang von Fernsehprogrammen und anderen digitalen Diensten ermöglicht. Das Programmangebot bezieht der Kabelnetzbetreiber aus dem Kabelnetz der Deutsche Telekom AG, mit deren Netz er sein Kabelnetz verbunden hat. Die Deutsche Telekom AG wiederum bezieht ihr Programmangebot von Fernsehanstalten und anderen Anbietern. Einer dieser Anbieter ist die Beklagte. Sie bietet ein digitales Fernsehprogramm und einen kabelgestützten Hochgeschwindigkeits-Internetzugang an.

Das Programmangebot der Beklagten wird auf Grund eines Vertrags mit der Deutschen Telekom AG in deren Kabelnetz eingespeist und ist, da der Kabelnetzbetreiber keine Filter eingebaut hat, in vollem Umfang auch in dessen Netz verfügbar. Das macht sich die Beklagte zunutze, indem sie Kunden des klagenden Kabelnetzbetreibers gegen den Abschluß eines Nutzungsvertrags die zur Nutzung ihres Internetzugangs erforderlichen Modems zur Verfügung stellt. Das will der klagende Kabelnetzbetreiber nur hinnehmen, wenn die Beklagte ihm dafür ein Entgelt zahlt. Da die Beklagte das nicht zahlen will, verlangt der Kabelnetzbetreiber von ihr, sicherzustellen, daß ihr Angebot in seinem Netz nicht verfügbar ist, hilfsweise, daß sie seinen Kunden nicht ohne seine Zustimmung den Empfang und die Nutzung dieses Angebots ermöglicht.

Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, sicherzustellen, daß ihr Programmangebot im Netz des Klägers nicht verfügbar ist. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 23. September 2003

VI ZR 335/02

AG Karlsruhe 11 C 20/01 ./. LG Karlsruhe 9 S 293/01

 

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Internetprovider, Schmerzensgeld. Der Beklagte hat Dritten den Internetzugang sowie Webspace zur Verfügung gestellt. Der Kläger behauptet, daß auf von diesen Personen unterhaltenen Internetseiten gegen ihn rassistische-neonazistische Beschimpfungen in volksverhetzender Art sowie Morddrohungen und Anstiftung zu Straftaten veröffentlicht worden seien. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil nicht feststehe, daß die Beklagte Kenntnis vom Inhalt der beanstandeten Internetseiten gehabt habe. Die Frage der Beweislast für die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 TDG bildet einen Schwerpunkt der Revision.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 26. September 2003

V ZR 41/03

LG Heilbronn - 1 O 2407/01 ./. OLG Stuttgart - 13 U 85/02

 

Die Kläger wenden sich gegen Lärm, der von einen alljährlich stattfindenden Sommerfest eines Sportvereins, und dabei insbesondere von einem Rockkonzert ausgeht.

Die Kläger sind Eigentümer eines in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks. Auf dem Nachbargrundstück, das der beklagten Stadt Güglingen gehört, befinden sich ein Bolzplatz, eine Sporthalle und ein Fußballfeld. Die Stadt hat das Gelände einem Sportverein für Vereinsaktivitäten (Sportveranstaltungen, Trainingsbetrieb) überlassen. Einmal im Jahr veranstaltet der Sportverein ein Sommerfest, bei dem in einem Abstand von ca. 60 m vom Wohnhaus der Kläger ein Festzelt errichtet wird. Im Festzelt finden Musikveranstaltungen statt, darunter an einem Abend des Festes ein Rockkonzert, welches bis weit nach Mitternacht dauert.

Das Landgericht hat die beklagte Stadt verurteilt, dafür zu sorgen, daß von ihrem Grundstück bei Festen und ähnlichen Veranstaltungen keine Geräusche ausgehen, die näher bestimmte Dezibelwerte überschreiben. Nach Darstellung der Stadt führt die Verurteilung dazu, daß das Rockkonzert nicht mehr stattfinden kann. Die Berufung der Stadt hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, weil höchstrichterlich nicht geklärt sei, ob Lärmbelästigungen, die von einem im Rahmen eines mehrtägigen Vereinsfests abgehaltenen Rockkonzert ausgingen, von den Anwohnern hinzunehmen seien.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 30. September 2003

KZR 13/02

LG Dortmund - 13 O 82/99 ./. OLG Düsseldorf - U (Kart) 33/01

 

Der Kläger ist ein von Buchmachern gegründeter Verein, dem rund 80% der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Buchmacher angehören.

Der 1987 gegründeten Beklagten gehören als Gesellschafter alle deutschen Trabrennvereine an, die eine eigene Trabrennbahn unterhalten. Von ihren Gesellschaftern erhielt sie das ausschließliche Recht, die in der Bundesrepublik Deutschland ausgerichteten Trabrennen aufzuzeichnen und die Bild- und Tonaufzeichnungen kommerziell zu verwerten. Sie beliefert auch die Trabrennvereine mit den Bildern. Zum Zwecke der Vermarktung ihres ausschließlichen Lizenzrechts hat sie mit insgesamt 88 der 113 deutschen Buchmacher und mit zwei Unternehmen weitere Lizenzverträge geschlossen, die im Wege eines Franchisesystems 50 bzw. 70 Wettannahmestellen in Gaststätten und Spielhallen betreiben. Die Wettannahmestellen vermitteln gegen eine Provision ausschließlich Totalisatorwetten an die Rennvereine. Die von der Beklagten von den Buchmachern und den beiden Franchiseunternehmen geforderten Lizenzgebühren sind gestaffelt. Während die beiden Franchiseunternehmen eine monatliche Lizenzgebühr von ca. 100,00 € entrichten, entrichten die in den alten Bundesländern ansässigen Buchmacher bis zum 10-fachen höhere Gebühren an die Beklagte. Buchmacher in den neuen Bundesländern zahlen das 5-fache der von den Franchiseunternehmen verlangten Gebühr. Ferner gewährt die Beklagte von der Teilnehmeranzahl der Buchmacher und der Laufzeit der Lizenzverträge abhängige Reduzierungen des Lizenzentgeltes.

Mit der auf das Kartellrecht (§§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 2. Alt., § 33 Satz 1 GWB) gestützten Unterlassungsklage hat sich der Kläger gegen die Ungleichbehandlung der Buchmacher gegenüber den Wettannahmestellen der beiden Franchiseunternehmen durch die marktbeherrschende Beklagte gewandt und begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Erhebung von Lizenzgebühren für die Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufzeichnungen von auf deutschen Trabrennbahnen veranstalteten Trabrennen, die über dem Zweifachen der von anderen Unternehmen verlangten Gebühren liegen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, mit der Übertragung der Fernsehbilder werde nicht nur der Abschluß von Eigenwetten der Buchmacher, sondern auch der Abschluß von Totalisatorwetten zum Vorteil der Rennvereine gefördert. Dieser Umstand rechtfertige eine angemessene Erhöhung der Lizenzgebühr nur bis zum 2-fachen. Die Beklagte hat ihre marktbeherrschende Stellung unter Hinweis auf die Möglichkeit der Substituierbarkeit der Fernseh-Übertragung von deutschen Trabrennen durch die Übertragung anderer ausländischer Trabrennen in Abrede gestellt, ihre Gebührenstaffelung verteidigt und die Abweisung der Klage beantragt.

Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, dabei jedoch die zu entrichtende Gebühr auf das Dreifache der Lizenzgebühr begrenzt. Hiergegen haben sich beide Parteien mit der Berufung gewandt. Das Oberlandesgericht hat der Klage der Klägerin stattgegeben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

Der Senat wird am selben Tage in zwei weiteren bei ihm anhängigen parallelen Revisionsverfahren (KZR 14/02 und KZR 33/02) über die Frage der kartellrechtlichen Rechtmäßigkeit der von Buchmachern an eine Verwertungsgesellschaft zu entrichtenden Lizenzgebühren für die Übertragung von Ton– und Bildaufnahmen von auf deutschen Galopprennbahnen veranstalteten Galopprennen zu entscheiden haben.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 30. September 2003

KZR 16/02

LG München I - 4 HK O 3763/01 ./. OLG München - U(K) 4714/01

 

Die Klägerin ist die Deutsche Telekom AG. Die Beklagte zu 1 ist ein regionales Stromversorgungsunternehmen, das ca. 80.000 Kunden mit Strom beliefert. Die Beklagte zu 2 bietet Telekommunikationsdienstleistungen an.

Mit der Klage wendet sich die Klägerin gegen Kopplungsangebote, mit denen die Beklagte zu 2 - teilweise gemeinsam mit der Beklagten zu 1 und teilweise mit anderen Stromversorgungsunternehmen - den Strombezug sowie einen Telefon und Internetanschluß zu einem einheitlichen monatlichen Grundpreis von 44,00 DM angeboten hat.

Die Klägerin sieht in den Angeboten der Beklagten und der Werbung hierfür den Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung der Beklagten zu 1 und der anderen örtlichen Stromversorger und ein wettbewerbswidriges Verhalten unter dem Gesichtspunkt einer grundgesetzwidrigen Rückverstaatlichung des Telefonmarktes, einer kommunalrechtlich unzulässigen erwerbswirtschaftlichen Betätigung der an den Beklagten unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gebietskörperschaften, eines unlauteren Kopplungsangebots und eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung.

Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Der Senat wird am gleichen Tage in drei weiteren parallelen Verfahren der Deutschen Telekom AG gegen Stromversorgungs- und Telekommunikationsunternehmen über die Erfolgsaussichten einer weiteren zugelassenen Revision (KZR 38/02) bzw. über die Zulassung der Revision (KZR 15/02 und KZR 35/02) zu entscheiden haben.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 30. September 2003

VI ZR 89/02

LG Hamburg 324 O 263/01 ./. OLG Hamburg 7 U 73/01

 

Der Kläger Dr. Ron Sommer verlangt Unterlassung einer Fotomontage, die ihn auf dem zerbröckelnden Großbuchstaben T in Form des Telekom-Logos zeigt. Das Berufungsgericht hat diese Darstellung für unzulässig gehalten. Auch wenn sie insgesamt satirischen Charakter habe, seien die Gesichtszüge des Klägers durch fotomechanische Manipulationen unterschwellig, wenn auch kaum merklich in nachteiliger Weise verändert worden. Das bedeute eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die es rechtfertige, diese Fotomontage zu verbieten. Es geht um die Frage, ob der satirische Gehalt die gesamte Darstellung erfaßt und ob eine etwaige Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegenüber dem Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs.1 GG zurücktreten muß.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 30. September 2003

X ZR 244/02

LG Frankfurt - 2/20 O 31/00 ./. OLG Frankfurt - 1 U 63/01

 

Der X. Zivilsenat verhandelt über eine Verbandsklage gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters. Es geht um die Wirksamkeit von Klauseln, nach denen die ihm Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser erbrachte Beförderung im Linienverkehr, für die ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt wurde, als Fremdleistung erbracht wird, sofern in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, und ferner bestimmt ist, daß nicht für Leistungsstörungen im Bereich von Fremdleistungen, die lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden, gehaftet wird.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 1. Oktober 2003

2 StR 164/03

LG Erfurt – 541 Js 29990/99 – 2 Kls

 

Das Landgericht hat die beiden Angeklagten vom Vorwurf der Bestechung in acht Fällen aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Senat verhandelt über die Revision der Staatsanwaltschaft, die die Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen privatwirtschaftlich organisierte Unternehmen und deren Organe als Amtsträger im strafrechtlichen Sinne zu behandeln sind, weil sie dazu bestellt sind, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.

Den Angeklagten, die ein Ingenieurbüro für Planung und Vertrieb von Heizungs-, Sanitär-, Lüftungs- und Elektroanlagen betrieben, war zur Last gelegt worden, den Geschäftsführer der Firma Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH finanziell begünstigt zu haben, um die Vergabe von Aufträgen an ihr Büro zu erreichen. Gegenstand dieser GmbH, deren Alleingesellschafterin die Stadt Gotha ist, ist die Erzeugung von Fernwärme und Energie und die Versorgung des Stadtgebiets Gotha und Umgebung.

Nach den Feststellungen des Landgerichts leisteten die Angeklagten in den Jahren 1992 bis 1995 Zahlungen in einer Gesamthöhe von etwa 200.000 DM. Die Angeklagten und der Geschäftsführer der Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH waren sich darüber einig, daß dieser die nach seinem Ermessen zu vergebenden Planungsaufträge an das Büro der Angeklagten erteilen und dafür Geldleistungen erhalten sollte.

Das Landgericht hat eine Strafbarkeit der Angeklagten verneint, weil es sich bei dem Geschäftsführer der Fernwärme GmbH nicht um einen Amtsträger gehandelt habe. Die als juristische Person des Privatrechts organisierte Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH sei nicht als "sonstige Stelle" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c) StGB einer Behörde gleichzustellen. Denn sie habe zwar öffentliche Aufgaben aus dem Bereich der Daseinsvorsorge wahrgenommen, sei aber bei einer Gesamtbetrachtung mit einem privaten Wirtschaftsunternehmen vergleichbar und unterliege nicht in einem solchen Maße staatlicher Steuerung, daß sie als verlängerter Arm des Staates erscheine.

Die Staatsanwaltschaft hält diese Wertung für verfehlt und meint, das Landgericht habe insbesondere den Umstand, daß Unternehmensgegenstand die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge ist, nicht hinreichend berücksichtigt. Auch seien weitere Umstände, die eine staatliche Steuerung und behördenähnliche Struktur der Fernwärmestadtwerke Gotha GmbH belegten, falsch gewichtet bzw. außer acht gelassen worden, so etwa die Einflußnahme der Stadt über den Aufsichtsrat und der in einer Satzung festgelegte Anschluß- und Benutzungszwang, von dem das Landgericht festgestellt hat, er sei faktisch nicht ausgeübt worden.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 2. Oktober 2003

I ZR 150/01

LG Hamburg – 312 O 485/99 ./. OLG Hamburg – 3 U 2/00

 

Hier klagt der Verleger des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL" gegen den Verleger des Nachrichtenmagazins "FOCUS". In Streit steht eine Werbeanzeige, in der die Reichweiten beider Magazine miteinander verglichen werden und in der es unter anderem heißt, die Media-Analyse "MA ‘99/II" bestätige die Marktführerschaft von "FOCUS". Der Kläger hält die Werbung unter anderem deshalb für irreführend, weil die verkaufte Auflage des "SPIEGEL" deutlich über derjenigen des "FOCUS" liegt, und begehrt vom Beklagten Unterlassung dieser Werbung.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg (OLG Hamburg ZUM-RD 2001, 557 = OLG-Rep 2001, 435). Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 7. Oktober 2003

Der Senat verhandelt die beiden Sachen am 1 StR 212/03 und 1 StR 274/03 am selben Tag, weil die Revisionen der Angeklagten in beiden Fällen unter anderem die Rechtsfrage aufwerfen, ob ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes" im Sinne des § 263 Abs.3 Nr. 2 StGB, der für den Untreuetatbestand entsprechend gilt (§ 266 Abs.2 StGB), herbeigeführt wurde.

 

1 StR 212/03

Landgericht Augsburg – 1 Kls 202 Js 131690/00

 

Das Landgericht hat den Angeklagten, einen Beamten und ehemaligen Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft "wegen Untreue in einem besonders schweren Fall" zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Zuletzt übte der Angeklagte seine Tätigkeit im Range eines Amtsrats nur noch in Teilzeit aus, um sich verstärkt seinen Nebentätigkeiten als Berufsbetreuer zu widmen. Bis zur Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens betreute er durchschnittlich 55 bis 60 Menschen gleichzeitig. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit steht die von der Strafkammer abgeurteilte Tat. Geschädigte war eine gebrechliche, in einem Pflegeheim untergebrachte, damals 85jährige Frau, die inzwischen verstorben ist. Als deren Barmittel für die ständig anfallenden Heimkosten aufgebraucht waren, informierte der Angeklagte das Vormundschaftsgericht darüber, daß er den Verkauf von im Grundbuch als "Landwirtschaftliche Flächen" bezeichneten Grundstücke zum Gesamtbetrag von 38.000,-- DM beabsichtige, was einem Preis von 4,60 DM pro Quadratmeter entsprach. Tatsächlich wollte der Angeklagte die Grundstücke über einen Strohmann selbst erwerben, weil er wußte, daß es sich bei einer der "Wiesen", die eine Fläche von 695 qm hat, in Wirklichkeit um hochwertiges Bauland handelte, dessen Wert bei 700,-- DM pro Quadratmeter lag. Bevor die Umschreibung im Grundbuch erfolgte, focht das Vormundschaftsgericht nach einem Hinweis des Vermessungsamtes die bereits erteilte Genehmigung des notariellen Kaufvertrages an, der daraufhin rückabgewickelt wurde.

 

1 StR 274/01

Landgericht Augsburg – 1 Kls 507 Js 115930/02

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 100 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Der Angeklagte ist Stahlgroßhändler. Die Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit Stahllieferungen, die ein früherer Mitangeklagter, der deswegen rechtkräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden ist, zu Lasten seiner Arbeitgeberin an den Angeklagten veranlaßt hatte.

Der frühere Mitangeklagte war für den Ein- und Verkauf zuständiger Sachbearbeiter einer Stahlgroßhandelsfirma. Zu seiner Tätigkeit gehörte die telefonische Bestellung von Stahlerzeugnissen bei Zulieferern, die von dort aus unmittelbar an die Kunden seiner Arbeitgeberin ausgeliefert wurden. Auf diese Weise ließ er den Angeklagten nach dessen jeweils vorangegangen Bestellungen beliefern. Um zu verhindern, daß seitens seiner Arbeitgeberin eine Ausgangsrechnung an den Angeklagten gestellt wurde, manipulierte er die bereits geprüften Lieferanteneingangsrechnungen. Insgesamt erhielt der Angeklagte auf diese Weise 100 Stahlblechlieferungen. Die zugehörigen Lieferantenrechnungen beliefen sich auf Beträge zwischen 7.975,74 € und 32.788,69 € und wurden von der Arbeitgeberin des Mitangeklagten bezahlt. Den Gewinn aus dem Weiterverkauf in Höhe von insgesamt 1.779.011,46 € teilten sich die Mitangeklagten absprachegemäß.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 15. Oktober 2003

VIII ZR 227/02

LG Bautzen – 4 O 1011/00 ./. OLG Dresden – 13 U 707/02

 

Der Kläger bestellte bei der Beklagten, einem Autohaus, am 30. Juni 2000 einen PKW zu einem Kaufpreis von 53.595,- DM. Das von der Beklagten verwendete Kaufvertragsformular enthielt die Angabe "verbindliche Bestellung neuer Kraftfahrzeuge". Am 9. August 2000 wurde dem Kläger ein Fahrzeug des von ihm bestellten Modells übergeben, das am 30. November 1998 hergestellt worden war. Dieses Modell war seit November 1998 bis zum Kauf unverändert weitergebaut worden. Der Kläger verlangt mit der Klage die Rückabwicklung des Kaufvertrages, weil das Fahrzeug wegen seines Alters entgegen der Zusicherung im Kaufvertrag nicht mehr "fabrikneu" sei.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben und die Auffassung vertreten, ein unbenutztes Fahrzeug, dessen Herstellung bei Kaufvertragsschluß 19 Monate zurückliege, sei auch dann im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mehr "fabrikneu", wenn das Modell des Fahrzeuges unverändert weitergebaut werde und es keine durch die Standzeit bedingten Mängel aufweise. Die Frage, ab welchem Zeitraum zwischen Herstellung und Kaufvertragsschluß oder Auslieferung ein Kraftfahrzeug in diesem Sinne nicht mehr "fabrikneu" ist, wird in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichts bislang uneinheitlich beantwortet. Der Bundesgerichtshof hat deshalb auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 15. Oktober 2003

XII ZR 122/00

AG Backnang - 3 F 143/99 ./. OLG Stuttgart - 15 UF 386/99

 

Es handelt sich um einen Fall des Elternunterhalts (Stichwort: Heranziehung des Taschengeldanspruchs).

Die Beklagte wird vom Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht für die Zeit von September 1998 bis März 1999 auf restliche Heim- und Pflegekosten in Anspruch genommen. Der Ehemann der Beklagten verdiente im streitigen Zeitraum monatlich netto ca. 11.500 DM, die Beklagte bezog Arbeitslosengeld in Höhe von rund 2.000 DM monatlich, später 1.000 DM und hat seit Dezember 1998 keine Einkünfte mehr. Unterhaltsberechtigte Kinder sind nicht vorhanden. Die Ehegatten wohnen seit Januar 1999 in einem neu erstellten, ihnen je zur Hälfte gehörenden Haus, das sie zum Teil durch Kredite, zum Teil durch Verkauf ihrer früheren Eigentumswohnung finanziert haben. Das Amtsgericht hat der Klage nur zu einem geringen Teil für die Zeit stattgegeben, in der die Beklagte über Arbeitslosengeld verfügte, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Beklagte antragsgemäß auch zu Unterhaltszahlungen für die nachfolgende Zeit verurteilt, indem es den der Beklagten gegen ihren Ehemann zustehenden Taschengeldanspruch (unter Berücksichtigung eines Schonbetrags) zur Hälfte für den Unterhalt der Mutter herangezogen hat. Bei der Berechnung des Taschengeldanspruchs aus dem Einkommen des Ehemannes hat das Oberlandesgericht die für das neue Haus entstandenen monatlichen Belastungen unberücksichtigt gelassen, weil dem ein entsprechender Wohnwert gegenüberstehe. Gegen ihre Verurteilung wendet sich die Beklagte mit der zugelassenen Revision.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 22. Oktober 2003

VIII ZR 90/02

LG Osnabrück – 13 O 273/01 ./. OLG Oldenburg – 6 U 198/01

 

Zwischen der Klägerin, einem überregional tätigen Energieversorgungsunternehmen, und der Beklagten, einer Brauerei, besteht seit 1990 ein Vertrag über die Belieferung mit elektrischer Energie zu Sonderkonditionen. Nach dem Vertrag berechnet sich der zu zahlende Preis nach dem Arbeitspreis, der um konkret benannte Faktoren und Kosten erhöht wird. Durch zwei im Jahre 2000 in Kraft getretene Gesetze, das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG; BGBl. I, 703) und das Kraft-Wärmekopplungsgesetz (KWKG; BGBl. I, 1093) sind Stromversorgungsunternehmen verpflichtet worden, zu festgelegten Mindestpreisen bestimmte Mengen von Strom, der aus erneuerbaren Energien und in Kraft-Wärmekopplungs-Kraftwerken gewonnen wird, von Stromerzeugern abzunehmen. Die Klägerin verlangt mit der Klage von der Beklagten anteilig die ihr durch diese gesetzliche Abnahmepflicht beim Einkauf von Strom entstandenen Mehrkosten in Höhe von 14.731,61 DM, was einer Erhöhung um etwa 10% des bisherigen Preises entspricht. Sie beruft sich auf eine Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach eine künftig wirksam werdende "Energiesteuer oder sonstige die Beschaffung, die Übertragung oder die Verteilung von elektrischer Energie belastende Steuern oder Abgaben irgendwelcher Art" vom Kunden zu tragen sind. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, weil es die genannte Klausel dahin ausgelegt hat, daß von ihr nur Kostenerhöhungen durch öffentlich-rechtliche Abgaben an den Staat umfaßt sind. Das Oberlandesgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen.

 

 

 

 

 

VIII ZR 310/02

LG Krefeld - 12 O 174/01 ./. OLG Düsseldorf – 17 U 76/02

Hier stellen sich dieselben Rechtsfragen wie in dem vorstehenden Verfahren.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2003

I ZR 193/97

LG Düsseldorf – 4 O 237/95 ./. OLG Düsseldorf– 20 U 45/96

 

In diesem Rechtsstreit geht es um Fragen der Beweislast im Zusammenhang mit dem Vertrieb von (Original-)Markenware. Hintergrund ist eine markenrechtliche Regelung, wonach ein Markeninhaber den Vertrieb seiner Markenware im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verhindern kann, wenn er die Ware zunächst außerhalb dieses Gebiets in Verkehr gebracht hat, und diese alsdann ohne seine Zustimmung in den EWR gelangt ist. Im Streitfall wird den Beklagten, einer deutschen Textilhandelsgesellschaft und ihrem Geschäftsführer, vorgeworfen, Textilien der Marke "stüssy" in den USA bezogen zu haben und nunmehr innerhalb des EWR zu verkaufen. Die Beklagte behauptet demgegenüber, die Ware aus Staaten des EWR zu beziehen, wo sie von der Markeninhaberin bzw. mit deren Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sei.

Das Landgericht hat der auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz gerichteten Klage weitgehend stattgegeben, wohingegen das Berufungsgericht sie abgewiesen hat (OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 372). Mit der Revision begehrt die Klägerin – das ist eine von der US-amerikanischen Markeninhaberin mit der Klage betraute deutsche Groß und Einzelhändlerin mit der Berechtigung zum Vertrieb von "stüssy"-Waren – die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob es mit dem Europarecht zu vereinbaren ist, dem Warenvertreiber die Beweislast dafür aufzubürden, daß die von ihm vertriebene Ware zuvor vom Markeninhaber bzw. mit dessen Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden ist (BGH GRUR 2000, 879 = WRP 2000, 1280). In seiner Antwort hat der Europäische Gerichtshof eine solche Beweisregel im Grundsatz für unbedenklich erachtet, sie aber für den Fall einer nachgewiesenen tatsächlichen Gefahr der Abschottung der nationalen Märkte zu Lasten des Markeninhabers modifiziert (EuGH GRUR 2003, 512 = WRP 2003, 623).

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2003

I ZR 64/01

LG Leipzig – 6 HKO 6826/00 (Sprungrevision)

 

Der Dresdner AnwaltVerein und die Rechtsanwaltskammer Sachsen nehmen die "KPMG Treuhand & Geordeler GmbH, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft" hinsichtlich der Verwendung von "KPMG" auf Unterlassung in Anspruch, weil sie meinen, daß eine solche Buchstabenreihe gegen die Bundesrechtsanwaltsordnung und damit zugleich gegen das Wettbewerbsrecht verstoße.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Leipzig NJW 2001, 1732). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit einer Sprungrevision.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 23. Oktober 2003

I ZB 45/02

LG Düsseldorf – 34 O 30/02 Q ./. OLG Düsseldorf– 20 W 36/02

 

Es handelt sich um ein Ordnungsmittelverfahren gegen das Textileinzelhandelsunternehmen "C & A". Anläßlich der Einführung des Euro als allgemeinen Zahlungsmittels hatte das Unternehmen in großformatigen Zeitungsanzeigen allen EC- und Kreditkartenzahlern für die Zeit vom 2. bis zum 5. Januar 2002 20 % Rabatt versprochen. Nachdem ihm dies per einstweiliger Verfügung untersagt worden war, gewährte es den Rabatt allen Kunden unabhängig von der Bezahlungsart. Dies ist "C & A" durch eine weitere - am Freitag, 4. Januar 2002, um 15.44 Uhr in einer Filiale ausgehändigte - einstweilige Verfügung gleichfalls untersagt worden. "C & A" setzte die zuletzt angekündigte Verkaufsaktion im weiteren Verlauf des 4. und auch noch am 5. Januar 2002 fort, weswegen das Landgericht auf Antrag des Wettbewerbsvereins, der die einstweilige Verfügung erwirkt hatte, gegen das Unternehmen ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.000 € verhängt hatte. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt "C & A" weiterhin die Zurückweisung des Ordnungsmittelantrags.

In rechtlicher Hinsicht weist der Fall unter anderem die Besonderheit auf, daß beide Parteien das der einstweiligen Verfügung zugrunde liegende Verfahren zwischenzeitlich übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wohingegen das hier in Rede stehende Ordnungsmittelverfahren weiterhin betrieben wird.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 4. November 2003

KZR 26/01

LG Köln - 11 KfH O 158/00 ./. OLG Düsseldorf – U (Kart) 31/00

 

Die Klägerin ist ein Ferngasunternehmen; die Beklagte ist ein kommunales Versorgungsunternehmen, das vorwiegend im Gemeindegebiet der Stadt A. ansässige Endabnehmer u.a. mit Gas versorgt. Die Parteien streiten über die kartellrechtliche Wirksamkeit eines zwischen ihnen rückwirkend auf den 1. Oktober 1984 geschlossenen Gasliefervertrages vom 2./11. Oktober 1984.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß der Gasliefervertrag weiterhin wirksam ist. Im Streitfall geht es vor allem um die Verpflichtung der Klägerin, im Versorgungsgebiet der Beklagten keine Kunden unmittelbar mit Gas zu beliefern, und um die Verpflichtung der Beklagten, das gelieferte Gas nicht an Kunden außerhalb des eigenen Versorgungsgebiets weiterzuliefern (Gebietsschutzklausel bzw. Demarkationsabrede). Ferner streiten die Parteien über die rechtliche Zulässigkeit einer Gesamtbedarfsdeckungsklausel bzw. später erfolgter Vereinbarungen einer festen Vertragsmenge sowie einer Sonderrevisionsbestimmung. Der Vertrag enthält zudem eine salvatorische Klausel, nach der im Falle der Teilunwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt bleibt.

Das Landgericht Köln hat die Feststellungsklage mit der Begründung abgewiesen, daß der Vertrag gegen Art. 81 Abs. 2 EG verstoße und damit nichtig sei. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht Düsseldorf das Bestehen eines berechtigten Interesses der Parteien im Sinne des § 1 UWG an den vier wettbewerbsbeschränkenden Abreden nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts verneint, dessen Zielsetzung es sei, die Monopolstellung der Unternehmen der Gaswirtschaft aufzubrechen und den brancheninternen Wettbewerb zu fördern, verneint. Auf Grund der vertraglichen totalen fünfjährigen Bezugsbindung vom 29. April 1998/1. Januar 1999 bis zum 1. Oktober 2003 hat das Oberlandesgericht darüber hinaus angenommen, daß in dem Festhalten der Klägerin an dem Vertrag ein Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 1 GWB n.F. und Art. 81 Abs.1 und 2 EG liege. Trotz der salvatorischen Vertragsklausel komme eine Aufrechterhaltung der Bezugsbindung mit Modifikationen vor allem aus EG-kartellrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Eine solche sei aber auch nicht mit den Zielsetzungen des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechtes zu vereinbaren.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 4. November 2003

1 StR 24/03

LG Stuttgart – 6 Kls 150 Js 77452/00

 

Das Landgericht hat die Angeklagten O. und K. wegen verbotener Insidergeschäfte und unerlaubten Finanzdienstleistungen, den Angeklagten K. darüberhinaus wegen Urkundenfälschung, zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Der Angeklagte O. war Redakteur von Börsenfachzeitschriften, trat in einschlägigen Fernsehsendungen (3-sat-börse; n-tv usw.) auf und gab Anlagetipps. 1999 und 2000 galt er sowohl bei interessierten Privatanlegern als auch bei institutionellen Großanlegern als "der Anlagespezialist" und "Meinungsmacher" auf dem Gebiet des "Neuen Marktes". Darüberhinaus beriet er für den Bereich des "Neuen Marktes" mehrere Aktienfonds, die seine Anlageempfehlungen in der Regel sofort umsetzten.

Das machten sich die Angeklagten zunutze, indem O. Aktien erwarb, die er anschließend jeweils den von ihm betreuten Fonds zum Kauf empfahl. Diese folgten den Empfehlungen zeitlich praktisch unmittelbar. Kurze Zeit danach verkaufte O. die Wertpapiere jeweils mit Gewinn wieder. Die angelegten Gelder waren teilweise von dem Mitangeklagten K. eingeworben worden; teilweise handelte O. auf eigene Rechnung. Den Geldgebern waren die beabsichtigten Geschäfte im Hinblick auf die Möglichkeiten der Kursbeeinflussung durch O. als absolut sicher beschrieben worden. Der Gewinn sollte zwischen den Mitangeklagten und den Anlegern aufgeteilt werden.

Im Revisionsvervahren geht es in erster Linie um die Rechtsfrage, ob die Angeklagten sich wegen verbotener Insidergeschäfte gemäß §§ 13, 14, 38 Abs.1 Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) strafbar gemacht haben.

 

Diese Vorschriften lauten wie folgt:

§ 13 Insider

(1) Insider ist, wer

1.

als Mitglied des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans oder als persönlich haftender Gesellschafter des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens,

aufgrund seiner Beteiligung am Kapital des Emittenten oder eines mit dem Emittenten verbundenen Unternehmens oder

3.

aufgrund seines Berufs oder seiner Tätigkeit oder seiner Aufgabe bestimmungsgemäß

Kenntnis von einer nicht öffentlich bekannten Tatsache hat, die sich auf einen oder mehrere Emittenten von Insiderpapieren oder auf Insiderpapiere bezieht und die geeignet ist, im Falle ihres öffentlichen Bekanntwerdens den Kurs der Insiderpapiere erheblich zu beeinflussen (Insidertatsache).

(2) Eine Bewertung, die ausschließlich aufgrund öffentlich bekannter Tatsachen erstellt wird, ist keine Insidertatsache, selbst wenn sie den Kurs von Insiderpapieren erheblich beeinflussen kann.

 

§ 14 Verbot von Insidergeschäften

(1) Einem Insider ist es verboten,

1.

unter Ausnutzung seiner Kenntnis von einer Insidertatsache Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern,

2.

einem anderen eine Insidertatsache unbefugt mitzuteilen oder zugänglich zu machen,

3.

einem anderen auf der Grundlage seiner Kenntnis von einer Insidertatsache den Erwerb oder die Veräußerung von Insiderpapieren zu empfehlen.

(2) Einem Dritten, der Kenntnis von einer Insidertatsache hat, ist es verboten, unter Ausnutzung dieser Kenntnis Insiderpapiere für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben oder zu veräußern.

 

§ 38 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.

entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 ein Insiderpapier erwirbt oder veräußert,

2.

entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 eine Insidertatsache mitteilt oder zugänglich macht,

3.

entgegen einem Verbot nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 den Erwerb oder die Veräußerung eines Insiderpapiers empfiehlt oder

4.

eine in § 39 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Vermögenswertes oder auf den Preis eines Vermögenswertes an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einwirkt.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 12. November 2003

XII ZR 224/00

AG Friedberg (Hessen) - F 16/99 ./. OLG Frankfurt - UF 122/99

 

Der Senat hat sich auch hier mit einer weiteren Variante des Elternunterhalts zu befassen (Stichwort: "verschleierte Schwiegersohnhaftung").

Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf restliche Heim- und Pflegekosten für deren Mutter im Zeitraum von Januar 1996 bis November 1997 in Höhe von insgesamt rund 12.800 DM in Anspruch. Die Beklagte hat auf den Rückstand freiwillige Zahlungen von rund 5.200 DM ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte könne aufgrund ihres Halbtagseinkommens (jährlich brutto ca. 29.000 DM), ihres Naturalunterhaltsanspruchs gegen ihren vollschichtig berufstätigen Ehemann (jährliches Bruttoeinkommen ca. 117.000 DM) und unter Berücksichtigung des Wohnvorteils des im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehenden Familienheims für ihre Mutter einen monatlichen Unterhalt von 580 DM zahlen. Die Ehegatten haben einen 1981 geborenen Sohn, der noch Schüler ist. Für das Haus ist sind Kredite in Höhe von monatlich ca. 1.075 DM abzuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage teilweise, das Oberlandesgericht in vollem Umfang mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten abgewiesen, weil ihr eigenes Arbeitseinkommen - selbst bei unterstellter Vollzeittätigkeit - den ihr zuzubilligenden erhöhten Selbstbehalt von 2.250 DM nicht übersteige und eine Erhöhung ihrer Einkünfte durch den Naturalunterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann zu einer unzulässigen indirekten "Schwiegersohnhaftung" führe. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Landkreises.

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 12. November 2003

XII ZR 111/01

AG Seligenstadt - 2 F 175/00 ./. OLG Frankfurt - 1 UF 197/00

 

Es geht um eine neue Variante aus dem Bereich der sogenannten "Hausmann-Rechtsprechung" des Senates.

Das klagende Kind, das von seinem sorgeberechtigten Vater betreut wird, der deshalb nur halbtags mit einem Einkommen von rund 1.800 DM monatlich erwerbstätig ist, nimmt seine Mutter auf Mindestunterhalt in Höhe von 296 DM in Anspruch. Diese ist wieder verheiratet und betreut ihr 2-jähriges Kind aus der neuen Ehe. Ihr zweiter Ehemann verdient monatlich netto 2.600 DM und hat einen landwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Das Amtsgericht hat der Klage voll stattgegeben, weil sich die Beklagte nicht auf ihre Pflichten aus der neuen Ehe berufen könne, sondern den Mindestbedarf des Klägers durch Aufnahme einer Nebentätigkeit decken müsse. Die Beklagte hat eingewandt, wegen der tagsüber erforderlichen Betreuung des Kleinkindes sei ihr nur eine Putztätigkeit in den Abendstunden möglich, während deren ihr Mann das Kind betreuen könne. Eine solche illegale Tätigkeit sei ihr nicht zuzumuten. Das Oberlandesgericht ist diesem Argument nicht gefolgt, hat aber dem klagenden Kind nur einen Unterhalt von monatlich 159 DM zugesprochen, weil die Beklagte nur denjenigen Betrag schulde, der sich im Wege einer Kontrollrechnung als Kindesunterhalt ergäbe, wenn die Beklagte zwar einer vollschichtigen Tätigkeit nachginge, davon aber den Unterhalt beider Kinder aus erster und zweiter Ehe einschließlich des dann fiktiv das neue Kind betreuenden neuen Ehemannes sowie ihren eigenen notwendigen Selbstbehalt bestreiten müsse. Wegen des sich aus diesen Belastungen ergebenden Mangelfalles könne der Kläger noch nicht einmal den Mindestunterhalt beanspruchen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Klägers.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin 12. November 2003

2 StR 146/03

Landgericht Bonn – 21 C 2/99

 

Das Landgericht Bonn hat nach 103 Hauptverhandlungstagen zwei türkische Staatsangehörige wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und Beihilfe dazu zu Freiheitsstrafen von 11 Jahren und 15 Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten B. hat es darüber hinaus die Sicherungsverwahrung sowie den Verfall von 2,979 Mio. EUR und die Einziehung verschiedener Grundstücke angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts gehörten die Angeklagten C. und B. zu einer türkischen Tätergruppe, die in den Jahren 1997 und 1998 in acht Fällen Heroin aus der Türkei in die Niederlande verbrachte. Die gelieferte Menge betrug jeweils circa 80 Kilogramm bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 50 %. Bestellt wurden die Lieferungen durch den Angeklagten C., der dabei im Auftrag des in den Niederlanden lebenden Bruders des Angeklagten B. handelte. Daneben war C. als Kurier für die Drogengelder tätig. Aufgabe des in Deutschland lebenden Angeklagten B. war die Schaffung und Vorhaltung einer Organisationsstruktur zur Abschöpfung und Anlage der aus den Drogengeschäften stammenden Erlöse. Zu diesem Zweck hatte er in Deutschland, der Türkei und Rumänien verschiedene Unternehmen errichtet. An der Einfuhr oder dem Absatz der Drogen in den Niederlanden war er nicht unmittelbar beteiligt.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten B. als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, gemeinschaftlich begangen mit seinem in den Niederlanden verurteilten Bruder, gewertet. Die Bestellungen des Angeklagten C. hat es als Beihilfe zum Handeltreiben eingeordnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Gegenstand der Revisionsverhandlung ist zum einen die Frage, ob die Hauptverhandlung vor dem Landgericht zur Beratung über einen nach dem letzten Wort des Angeklagten B. unmittelbar vor der Urteilsverkündung gestellten Hilfsbeweisantrag zu unterbrechen war und ob - entgegen der bisherigen Rechtsprechung - die bloße Entgegennahme des Antrags einen Wiedereintritt in die Verhandlung darstellt mit der Folge, daß dem Angeklagten erneut das letzte Wort zu gewähren gewesen wäre. Zum anderen beanstanden beide Angeklagte, daß das Landgericht seine Überzeugung auf die Aussage eines in der Türkei durch türkische Polizeibeamte vernommenen Zeugen gestützt hat, obwohl dieser Zeuge seine Angaben im Rahmen der Rechtshilfevernehmung vor einem türkischen Richter unter Hinweis auf Folterungen durch die Polizeibeamten widerrufen hatte und Fragen eines anwesenden Verteidigers nach der Art und Weise der Folter durch den Richter nicht zugelassen worden waren. Die Kammer war von der Anwendung der Folter hingegen nicht überzeugt und hat die polizeilichen Aussagen als verwertbar angesehen. Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit Verfahrensrügen.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 18. November 2003

VI ZR 385/02

AG Merseburg 11 C 4/01 ./. LG Halle 1 S 153/02

 

Es geht um die Frage, ob eine Haftung für einen Vermögensschaden entsteht, weil ein Auto vor einer durch ein Halteverbot (mit dem Zusatz ab....Krananfahrt) gekennzeichneten Baustelle parkt und die Bauarbeiter deshalb vorübergehend nicht arbeiten können. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 19. November 2003

VIII ZR 60/03

AG Bernau – 13 C 235/01 ./. LG Frankfurt (Oder) – 15 S 197/02

 

Der Kläger kaufte am 14. September 1998 bei der Beklagten einen gebrauchten PKW zum Preis von 12.500,- DM. Im Vertrag war angegeben, daß das Fahrzeug unfallfrei sei. Der Kläger finanzierte den Kaufpreis über einen Kredit bei einer Bank und zahlte bis Mai 1999 auf diesen Kredit 2.535,44 DM zurück. Im Mai 1999 entdeckte der Kläger, daß der PKW vor dem Kauf einen Unfallschaden erlitten hatte. Der Kläger nahm die Beklagte auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe der von ihm gezahlten Kreditraten abzüglich gezogener Nutzungen in Anspruch. Diese Klage wurde von dem Amtsgericht im Juni 2000 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, daß die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Klägers verjährt seien.

Der Kläger ermittelte – nach seiner Darstellung - im Oktober 2001 den Vorbesitzer des Fahrzeuges, der ihm mitgeteilt habe, daß die Beklage über den früheren Unfallschaden unterrichtet gewesen sei. Daraufhin focht der Kläger mit Schreiben vom 3. Januar 2001 den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Er hat erneut Klage erhoben und verlangt wiederum - unter anderem - Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe der von ihm gezahlten Kreditraten abzüglich gezogener Nutzungen. Das Amtsgericht hat dieser Klage im wesentlichen stattgegeben.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage dagegen ohne Prüfung der materiellen Berechtigung des Anspruchs mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, daß einer erneuten Entscheidung die Rechtskraft des die frühere Klage abweisenden Urteils des Amtsgerichts entgegen stehe. Das Landgericht hat wegen der Frage, ob nach rechtskräftiger Klageabweisung eine neue Klage, die auf eine nach dem Vorprozeß erfolgte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gestützt wird, zulässig ist, die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 19. November 2003

2 StR 109/03

LG Frankfurt/Main – 5/28 Kls – 92 Js 19331.1/95

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Eingriffs in verwandte Schutzrechte (Verwertung von Tonträgern entgegen § 85 Urheberrechtsgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Voll-streckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Senat verhandelt über die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Gegenstand der Hauptverhandlung wird insbesondere die Frage sein, ob und unter welchen Voraussetzungen die Pressung von CDs und deren Versand ins Ausland im Auftrag einer dort ansässigen Firma nach deutschem Urheberrecht strafbar ist. Nach § 108 Abs. 1 Nr.5 Urheberrechtsgesetz macht sich strafbar, wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten entgegen § 85 Urheberrechtsgesetz einen Tonträger verwertet. § 85 Abs. 1 S.1 Urheberrechtsgesetz bestimmt, daß der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht hat, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte Geschäftsführer einer Firma Top Disk, die Tonträger herstellte und vertrieb. In der Zeit von Mai 1994 bis Januar 1996 stellte die Firma Top Disk im Auftrag einer bulgarischen Firma insgesamt 268.090 Audio-CDs her und lieferte sie nach Bulgarien aus. Bei den vervielfältigten Produktionen handelte es sich fast ausnahmslos um Aufnahmen namhafter Interpreten aus dem Bereich der internationalen Popmusik. Weder die Firma Top Disk noch der bulgarische Auftraggeber hatten die nach dem Urheberrecht erforderlichen Zustimmungen der Inhaber der Leistungssschutzrechte eingeholt. Der Angeklagte wußte dies und nahm die Verletzung fremder Herstellerrechte billigend in Kauf.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Im Rahmen der Sachrüge macht er insbesondere geltend, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Ersthersteller des jeweiligen Tonträgers exakt zu bestimmen, so daß das Bestehen eines vom deutschen Urheberrecht erfaßten Leistungsschutzrechts nicht sicher festzustellen sei. Da es sich nur um eine Lohnfertigung gehandelt habe und die gepresste Ware lediglich an den Auftraggeber ausgeliefert worden sei, fehle es an einem unerlaubten Verbreiten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Bei der Prüfung einer unerlaubten Vervielfältigung habe das Landgericht nicht ausreichend berücksichtigt, daß die Herstellung ausschließlich für den bulgarischen Markt erfolgt sei; für die Feststellung, es habe keine wirksame Einwilligung der Berechtigten für das Gebiet Bulgariens gegeben, fehle eine tragfähige Beweisgrundlage.

Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft dagegen, daß das Landgericht Gewerbsmäßigkeit bei der unerlaubten Verwertung von Schutzrechten durch den Angeklagten verneint hat.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 20. November 2003

I ZR 151/01

LG Köln – 84 O 3/00 ./. OLG Köln – 6 U 151/00

 

In diesem Prozeß geht es um die Frage, ob die kostenlose Abgabe anzeigenfinanzierter Zeitungen zulässig ist. Die Herausgeberin der Tageszeitungen "Kölner Stadtanzeiger", "Kölnische Rundschau" und "EXPRESS" hält das für wettbewerbswidrig und nimmt die – zu einem norwegischen Medienkonzern gehörende - Herausgeberin der unentgeltlich verteilten Tageszeitung "20 Minuten Köln" auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (OLG Köln ZUM-RD 2001, 393). Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Ein am gleichen Tag zu verhandelnder Fall ähnlicher Konstellation (I ZR 120/00) ist nur noch von untergeordneter Bedeutung, weil sich die insoweit vom Axel Springer Verlag in Anspruch genommene Verlegerin der in Freiburg unentgeltlich verteilten "Zeitung zum Sonntag" mittlerweile in der Insolvenz befindet und die Verteilung eingestellt ist. Auch hier hatten beide Vorinstanzen (LG Freiburg – 12 O 68/99 / OLG Karlsruhe – 4 U 46/99 = K&R 2000, 401) die Klage abgewiesen.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 25. November 2003

VI ZR 226/02

LG Mainz 1 0 494/98 ./. OLG Koblenz 4 U 1504/00

 

Die Beklagte zu 1 (ZDF) hat in der Sendung "WISO" einen Beitrag über den Kläger ausgestrahlt, der sich kritisch mit dessen Tätigkeit als Krankenhausmanager befaßt. Sein Vertrag mit einem Krankenhaus war im Hinblick auf die bevorstehende Ernennung zum kaufmännischen Vorstand eines Universitätsklinikums einvernehmlich aufgelöst worden. Nach der Sendung in "WISO" und anderen kritischen Berichten über seine frühere Tätigkeit zog der Kläger seine Bewerbung bei diesem Klinikum zurück. Nachdem die Beklagte die Ausstrahlung einer Gegendarstellung abgelehnt hat, verlangt der Kläger Ersatz von Verdienstausfall und Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unzutreffende Äußerungen in der Fernsehsendung. Seine Klage hatte in den Vorinstanzen nur wegen eines Schmerzensgeldes Erfolg.

Verhandlungstermin: 26. November 2003

IV ZR 186/02

LG Karlsruhe 6 O 248/01 ./. OLG Karlsruhe 12 U 268/01

 

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Zusatzversorgungsrente mit Wirkung ab 1. Januar 2001.

Er war zuletzt im öffentlichen Dienst bei einem Dienstherrn beschäftigt, der an der beklagten Versorgungsanstalt (VBL) beteiligt ist. Neben einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezog er seit 1991 von der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente. Nach ihrer Satzung (in der für die Berechnung der Höhe der Rente des Klägers maßgeblichen Fassung) berücksichtigte die Beklagte für den Faktor der gesamtversorgungsfähigen Zeit, von dem die Höhe der Zusatzrente abhängt, außer den Umlagemonaten (in denen der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes mit Umlagezahlungen an die Beklagte für die Altersversorgung des bei ihm beschäftigten Klägers beigetragen hat) darüber hinaus andere Zeiten, die (über die Umlagemonate hinaus) der gesetzlichen Rente des Klägers zugrunde liegen, nur zur Hälfte (sog. Halbanrechnungsgrundsatz). Andererseits war nach der seinerzeit geltenden Satzung grundsätzlich von der vollen Höhe der an den Kläger gezahlten gesetzlichen Rente auszugehen; diese wurde durch die von der Beklagten gewählte Zusatzversorgung lediglich insoweit aufgestockt, wie die gesetzliche Rente hinter der nach der Satzung berechneten Gesamtversorgung zurück blieb.

Das Bundesverfassungsgericht hat in der Halbanrechnung von Vordienstzeiten bei voller Berücksichtigung der gesetzlichen Rente einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen, der nur bis zum Ablauf des Jahres 2000 hingenommen werden könne (VersR 2000, 835 = NJW 2000, 3341). Der Kläger hat daher beantragt festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ab 1. Januar 2001 seine vollen, nicht im öffentlichen Dienst zurückgelegten Rentenversicherungszeiten zu berücksichtigen, bis eine neue, die Regelung der Vordienstzeiten ändernde Satzung in Kraft trete.

Während das Landgericht Karlsruhe seiner Klage stattgegeben hat, ist sie durch das Oberlandesgericht Karlsruhe auf Berufung der Beklagten abgewiesen worden. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts gehören Berechtigte, die - wie der Kläger - am 31. Dezember 2000 schon Renten von der Beklagten bezogen haben, nicht zu dem Personenkreis, für den das Bundesverfassungsgericht die streitige Regelung beanstandet hat. Selbst wenn man aber annehme, daß auch für diese Gruppe von Rentenberechtigten die Halbanrechnung unzulässig und die Satzung insoweit unwirksam sei, könne die Klage keinen Erfolg haben. Denn es stehe eine Grundentscheidung der beteiligten Sozialpartner in Frage, die jedenfalls hier nicht vom Gericht im Wege ergänzender Auslegung eines lückenhaft gewordenen Vertrages geschlossen werden könne.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 28. November 2003

V ZR 129/03

LG Neuruppin 1 O 17/02 ./. OLG Brandenburg 5 U 97/02

 

Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet, auf dem 1984 ohne Beteiligung des Eigentümers durch den damaligen volkseigenen Energieversorgungsbetrieb eine Trafostation von 100 m2 Größe errichtet wurde, die seitdem der städtischen Stromversorgung dient. Die Kläger verlangen die Entfernung dieser Trafostation, weil weder sie noch ihr Rechtsvorgänger in die Errichtung der Trafostation eingewilligt hätten. Der Rechtsnachfolger des volkseigenen Energieversorgungsbetriebs beruft sich auf eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die am 25. Dezember 1993 durch § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes kraft Gesetzes begründet worden ist. Diese Vorschrift halten die Kläger für verfassungswidrig, weil die in der Vorschrift vorgesehene Entschädigung unangemessen sei. Danach erhält der Grundstückseigentümer eine einmalige Geldentschädigung, die dem entspricht, was allgemein (also auch in den alten Bundesländern) für die mit der konkreten Energieanlage verbundene Beeinträchtigung gezahlt wird. Die Besonderheit besteht darin, daß diese Entschädigung in zwei Tranchen zu zahlen ist, die erste sofort, die zweite am 1. Januar 2011. Diese Aufspaltung geht auf den Einigungsvertrag zurück. Dort waren die in der DDR begründeten Mitbenutzungsrechte für die vorhanden Energieleitungsanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 aufrecht erhalten worden, um den Energieversorgern Zeit zu geben, mit den Eigentümern Verträge abzuschließen. Es stellte sich aber heraus, daß dazu viele tausend Kilometer Leitungen und Tausende von Energieanlagen mühsam den oft völlig veränderten Grundstücksgrenzen zugeordnet und die aus den häufig veralteten Grundbüchern nicht ersichtlichen Eigentümer der gefundenen Grundstücke ebenso mühsam ausfindig gemacht werden mußten. Deshalb hat der Gesetzgeber das Problem kraft Gesetzes gelöst. Ob ihm das gelungen ist, wird zu prüfen sein. Weil diese Frage für die Energieversorger in den neuen Ländern und, wenn höhere Entschädigungen zu zahlen sein sollten, auch für deren Kunden von großer Bedeutung ist, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht, das die Klage abgewiesen hat, die Revision zugelassen.

 

 

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 1. Dezember 2003

(ehemaliger Verhandlungstermin: 10. März 2003)

II ZR 216/01

LG Oldenburg - 1 O 3428/99 ./. OLG Oldenburg - 1 U 126/00

 

Der Kläger nimmt als Konkursverwalter den Beklagten 1) als Vorsitzenden des Vorstandes und den Beklagten 2) als Mitglied des Aufsichtsrates der Gemeinschuldnerin, einer Molkereigenossenschaft, auf Schadensersatz in Anspruch. Nach der Satzung der Genossenschaft bestand eine Verpflichtung zum Erwerb von Anteilen je angefangener 20 000 Liter Milchanlieferung ; von der Einlage waren 10 % sofort und der Rest nach einem entsprechenden Beschluß der Generalversammlung zu leisten. Entgegen der satzungsmäßigen Verpflichtung sind über Jahre hinweg Pflichtanteile nicht gezeichnet worden. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten seien wegen Verletzung ihrer Pflichten als Aufsichtsrat und Vorstand schadensersatzpflichtig, da sie zum einen nicht für eine Zeichnung der Pflichtanteile gesorgt und zum anderen auch dann keinen Beschluß der Generalversammlung über eine Volleinzahlung herbeigeführt hätten, als sich die Genossenschaft in der Krise befand.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 2. Dezember 2003

VI ZR 348/02 und 349/02

LG Frankfurt Oder 19 O 321/01 ./. OLG Brandenburg 14 U 38/02

LG Frankfurt/Oder 11 O 247/01 ./. OLG Brandenburg 14 U 154/01

 

Beide Fälle betreffen die Frage, wann bei einer gemeinsamen Fahrt von Bauarbeitern in einem von der Firma zur Verfügung gestellten Fahrzeug von ihrem Wohnort aus zu einer an einem anderen Ort gelegenen Baustelle ein Wegeunfall im Sinn des § 8 Abs.2 SGB VII vorliegt oder ein Arbeitsunfall im Sinn des § 8 Abs.1 SGB VII. Zwar greift in beiden Fällen für die durch einen Verkehrsunfall geschädigten Arbeiter die gesetzliche Unfallversicherung ein. Handelt es sich aber nicht um einen Wegeunfall, sondern um einen Unfall, der als "innerbetrieblicher Vorgang" und Arbeitsunfall nach § 8 Abs.1 SGB VII anzusehen ist, so gilt für die Arbeitskollegen und den Arbeitgeber ein Haftungsprivileg, so daß es gegen diese keinen Anspruch auf Schadensersatz und insbesondere nicht auf Schmerzensgeld gibt. In den vorliegenden Fällen hat das Berufungsgericht einen solchen Anspruch bejaht.

 

 

 

Verhandlungstermin: 2. Dezember 2003

XI ZR 397/02

OLG Celle – 3 U 67/02 ./. LG Hannover - 4 O 426/01

 

Eine Bank und ein Landesverband der "Republikaner" streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, politisch motivierten Kündigung eines Girokontos durch die beklagte Bank. Die Beklagte beruft sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die klagende Partei ist der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Betätigungsfreiheit einer politischen, nicht für verfassungswidrig erklärten Partei, die eine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr erfordere, dürfe nicht eingeschränkt werden. Das Land- und das Oberlandesgericht haben der Klage der "Republikaner" stattgegeben und die beklagte Bank zur Fortführung des Girokontos verurteilt. Dagegen wendet sich die zugelassene Revision der Bank.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 2. Dezember 2003

5 StR 250/03

LG Hamburg

 

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum Mord sowie wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte als Unternehmensberater tätig. Im Jahre 1998 versuchte er, einen Teppichhändler mittels Gewalt und Drohungen zur Zahlung unberechtigter Forderungen in Höhe von etwa 60.000 DM zu veranlassen. Hierzu schaltete er den gesondert verfolgten und mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraften Z. ein, der das Opfer auf offener Straße überfiel, mit einer Pistole schlug und zwei Warnschüsse abgab. Unter Hinweis auf diesen Überfall forderte der Angeklagte in der Folgezeit das Opfer zur Zahlung auf, wozu es jedoch nicht kam. Der Angeklagte wollte sich ferner an einem Finanzmakler rächen, den er verdächtigte, ihn – den Angeklagten – wegen Zuhälterei angezeigt und ins Gefängnis gebracht zu haben. Er beauftragte den Z., den Finanzmakler zu töten. Z. suchte Anfang 1999 das Opfer in dessen Wohnung auf und traf dort unerwartet auch auf dessen Freundin. Er fesselte beide, schlug sie dann mit einem Hammer nieder und stach mit einem Messer auf beide ein. Während der Finanzmakler infolge der Gewalthandlungen verstarb, überlebte die Frau.

Der Angeklagte wendet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Er macht unter anderem Fehler in der Beweiswürdigung geltend.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 8. Dezember 2003

II ZR 412/02

LG Stuttgart 19 O 312/00 – OLG Stuttgart 12 U 27/02

 

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1) und 2) sowie die Beklagte zu 5), eine Partnerschaftsgesellschaft, auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlage- und Steuerberatung in Anspruch. Die Beklagte zu 5) ist aus einer GmbH hervorgegangen, die zunächst in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und dann in die Partnerschaftsgesellschaft umgewandelt worden war. Gesellschafter und Geschäftsführer aller Gesellschaften waren u.a. die Beklagten zu 1) und zu 2). Zwei weitere Beklagte, die Beklagten zu 3) und 4), sind nach einem Teilvergleich in erster Instanz aus dem Rechtsstreit ausgeschieden. Die Klage hatte im übrigen in beiden Instanzen im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits zugelassen. Zum einen geht es um die Frage, inwieweit die persönlich nicht haftenden Gesellschafter einer GmbH bei Umwandlung in eine Personengesellschaft nunmehr der persönlichen akzessorischen Gesellschafterhaftung unterliegen. Zum anderen dürfte zu klären sein, inwieweit der Verjährungsunterbrechung gegenüber allen Gesellschaftern auch verjährungsunterbrechende Wirkung gegenüber der Personengesellschaft selbst zukommt. Desweiteren steht die Auffassung des Berufungsgerichtes zur Überprüfung, dem Teilvergleich mit den Beklagten zu 3) und 4) als weiteren Gesellschaftern der Beklagten zu 5) komme auch gegenüber der Gesellschaft eine eingeschränkte Gesamtwirkung (vgl. BGH NJW 2000, 1942 ) insoweit zu, als sie wie die Beklagten zu 1) und 2) im Außenverhältnis nur mit dem Anteil hafte, den die Gesellschafter im Innenverhältnis unter allen Mitgesellschaftern zu tragen hätten.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin 9. Dezember 2003

VI ZR 373/02 und 404/02

LG Berlin 27 0 792/00 ./. KG 9 U 153/01

LG Berlin 27 0 207/01 ./. KG 9 U 62/02

 

Die jeweiligen Klägerinnen sind bekannte Moderatorinnen und Fernsehjournalistinnen und besitzen bzw. nutzen auf Mallorca eine ehemalige Finca. Der Beklagte betreibt eine Presseagentur, über die er Bildermappen mit Luftbildaufnahmen und Wegbeschreibungen von Häusern sogenannter Prominenter unter Nennung der Namen anbietet.

Eine dieser Bildermappen enthält zwei Luftbildaufnahmen der Finca der Klägerin Christiansen (VI ZR 404/02). Eine Fernsehzeitschrift veröffentlichte ohne deren Einwilligung diese Aufnahmen unter dem Titel "Star-Guide Mallorca" und "Die geheimen Adressen der Stars". Auf die Lage des Anwesens wurde durch eine entsprechende Wegbeschreibung und Kennzeichnung in einer mitabgedruckten Landkarte hingewiesen. Nach Abmahnung verpflichtete sich der Verlag, die Verbreitung zu unterlassen.

Mit der Klage begehrt die Klägerin von dem Beklagten Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung der Bilder und der Wegbeschreibung, weil die Veröffentlichung ihre Privatsphäre verletze. Der Beklagte beruft sich auf die Pressefreiheit und wendet ein, daß die Klägerin selbst in Büchern und Berichten Fotos ihres Grundstücks veröffentlicht habe. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Berufung des Beklagten führte zur teilweisen Abweisung der Klage, soweit die Klägerin die Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen begehrt. Mit der zugelassenen Revision begehren die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, der Beklagte vollständige Klagabweisung.

Ähnlich liegt der Fall der Klägerin (VI ZR 373/02). Auch hier hat die Klägerin den Beklagten auf Unterlassung verklagt, weil durch die Veröffentlichung und Verbreitung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens in unzulässiger Weise in ihre Privatsphäre eingegriffen werde. Noch vor Zustellung der Klage wurde das inzwischen nicht mehr von der Klägerin bewohnte Grundstück verkauft. Die Klägerin verlangt, dem Beklagten die durch die Klageerhebung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte Klagabweisung.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2003

XII ZR 265/02

AG Augsburg - 402 F 970/00 ./. OLG München in Augsburg - 4 UF 7/02

 

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines notariellen Ehevertrages.

Der Ehemann ist Unternehmensberater, die Ehefrau hat ein abgeschlossenes Hochschulstudium in Germanistik und Geschichte. Der zur Zeit der Eheschließung 1985 ca. 37-jährige Ehemann und die 30-jährige Ehefrau haben 1988 - etwa zwei Jahre nach der Geburt des ersten Kindes und ca. 1 ¼ Jahre vor der Geburt des zweiten Kindes - in einem notariellen Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und festgestellt, daß ein Zugewinnausgleich bisher nicht entstanden sei. Vorsorglich haben sie auf etwaige Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet. Den Versorgungsausgleich haben sie gegenseitig ausgeschlossen. Der Ehemann erfüllt jedoch seine vertraglich übernommene Verpflichtung, für die Ehefrau auf deren 60. Lebensjahr eine private Kapitallebensversicherung in Höhe von 80.000 DM durch laufende Prämienzahlungen zu begründen. Im übrigen haben die Ehegatten gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen der Kindesbetreuung. 1995 focht die Ehefrau den Ehevertrag wegen Irrtums und Täuschung an. Die Ehe wurde 2001 geschieden. Die Ehefrau hält den Ehevertrag für sittenwidrig und unwirksam. Sie verlangt (einschließlich Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt) einen Gesamtunterhalt in Höhe von monatlich 8.300 DM, wobei sie ihren Unterhalt nach ihrem tatsächlich beanspruchten Bedarf berechnet. Ferner verlangt sie Auskunft über das Endvermögen des Ehemannes und einen sich daraus ergebenden Zugewinnausgleich. Der Ehemann beruft sich demgegenüber auf die Wirksamkeit des Ehevertrages. Ein Zugewinnausgleich sei demgemäß ausgeschlossen, weshalb die Ehefrau auch keine Auskunft verlangen könne. Im übrigen stehe ihr laut Vertrag ausschließlich der Betreuungsunterhalt zu. Ihr Unterhaltsbedarf sei angesichts der tatsächlich bescheideneren Lebensführung der Ehegatten während der Ehe nur mit insgesamt 4.300 DM monatlich (abzüglich ihres Eigeneinkommens) zu bemessen. Das Amtsgericht hat die Klage bezüglich des Zugewinnausgleichs wegen des wirksamen vertraglichen Ausschlusses abgewiesen und der Ehefrau einen Betreuungsunterhalt von insgesamt 4.752 DM monatlich (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt) zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat - unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen, vgl. BVerfG FamRZ 2001, 343; 2002, 527) den Ehevertrag für unwirksam gehalten, weil die Ehefrau sich, verglichen mit dem Ehemann, in einer ungleichen Verhandlungsposition befunden habe und einseitig unangemessen belastet worden sei. Es hat ihr einen Gesamtunterhalt von 7.528 DM (= 3.849 €) zugebilligt und wegen des Zugewinnausgleichs ihrem Auskunftsbegehren stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision des Ehemannes.

Der Fall ist wegen der Ausformung und Abgrenzung zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von großer Relevanz für die notarielle und anwaltliche Beratungspraxis bei Eheverträgen.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 10. Dezember 2003

XII ZR 69/01

AG Herne - 17 F 41/00 ./. OLG Hamm - 3 UF 263/00

 

Hier handelt es sich um eine weitere Variante des Elternunterhalts. Der klagende Landkreis nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf ungedeckte restliche Heim- und Pflegekosten für deren 91-jährige Mutter in Anspruch. Die Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig und verdiente im streitigen Zeitraum netto monatlich rund 2.450 DM, ihr Ehemann monatlich 3.900 DM. Die Ehegatten leben in einem dem Ehemann gehörenden Einfamilienhaus und haben keine Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Die Beklagte zahlt freiwillig monatlich 138 DM. Der Kläger ist der Auffassung, daß die Beklagte unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und des mietfreien Wohnens in Höhe von monatlich 560 DM leistungsfähig sei. Während das Amtsgericht die Klage mangels Leistungsfähigkeit der Beklagten zur Gänze abgewiesen hat, hat das Oberlandesgericht ihr zu einem geringen Teil stattgegeben. Es hat die Beklagte in Höhe eines im Rahmen des Elternunterhalts erhöhten angemessenen Selbstbehalts in Höhe von 2.250 DM übersteigenden Betrages für leistungsfähig angesehen. Eine Herabsetzung dieses Selbstbehalts komme weder mit Rücksicht auf das mietfreie Wohnen noch auf den Naturalunterhaltsanspruch der Beklagten gegen ihren Ehemann in Betracht, weil dies indirekt zu einer "Schwiegersohnhaftung" führen würde. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision des Landkreises.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 11. Dezember 2003

VII ZR 186/01

LG Bonn - 1 O 376/97 ./. OLG Köln - 11 U 63/00

 

Siehe PM 99/03 - Schürmann-Bau

 

 

Verhandlungstermin: 22. Dezember 2003

VIII ZR 81/03

AG Krefeld – 74 C 221/02 ./. LG Krefeld – 2 S 98/02

 

Die zugelassene Revision betrifft die Frage, ob die Neuregelung der gesetzlichen Kündigungsfristen für Wohnungsmietverträge und der Zulässigkeit von befristeten Mietverträgen durch die am 1. September 2001 in Kraft getretene Reform des Mietrechts einer Vereinbarung entgegensteht, durch die für beide Seiten für eine bestimmte Zeit das Recht zur ordentlichen Kündigung ausgeschlossen wird.

Die Beklagten schlossen als Mieter am 17. Oktober 2001 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002. Nach § 2 Nr. 1 des Vertrages ist dieser auf unbestimmte Zeit geschlossen. In einer handschriftlichen Zusatzbestimmung vereinbarten die Parteien, daß die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses für einen Zeitraum von 60 Monaten ausgeschlossen sein soll. Die Beklagten kündigten das Mietverhältnis noch vor dessen Beginn am 30. Oktober 2001 zum 31. Januar 2002. Der Vermieter verlangt mit der Klage die Miete für die Monate Februar und März 2002, weil er die ausgesprochene Kündigung für unwirksam hält.

Das Landgericht Krefeld hat, wie schon zuvor das Amtsgericht, die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Vereinbarung über den befristeten Ausschluß des Kündigungsrechts unwirksam sei und das Mietverhältnis deshalb mit einer Frist von drei Monaten habe gekündigt werden können. Die Vereinbarung verstoße zum einen gegen die Regelung des § 573c Abs. 4 BGB, wonach eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung von den gesetzlichen Fristen zur ordentlichen Kündigung nach § 574c Abs. 1 BGB unwirksam ist. Das Landgericht hat die Vereinbarung darüber hinaus auch nicht mit § 575 Abs. 1 BGB für vereinbar gehalten. Danach kann ein Mietverhältnis auf bestimmte Zeit nur unter besondern, hier nicht vorliegenden, Bedingungen eingegangen werden, und nach Abs. 4 dieser Vorschrift ist eine zum Nachteil des Mieters davon abweichende Vereinbarung unwirksam. Die vom LG Krefeld vertretene Ansicht ist in der mietrechtlichen Literatur umstritten, weil sich aus den Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zum Mietrechtsreformgesetz (Bundestagsdrucksache 14/4553, S. 69) ergeben könnte, daß der nach bisherigem Recht mögliche zeitweilige Ausschluß des Kündigungsrechts auch als weiterhin zulässig erachtet wurde.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: 21. Januar 2004

5 StR 534/02

LG Berlin

 

Das Landgericht hat den Angeklagten nach mehr als einjähriger Hauptverhandlung am 30. Januar 2002 wegen Mordes, versuchten Mordes und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Der Verurteilung wegen der Tötungsdelikte liegt folgendes vom Landgericht festgestelltes Geschehen zugrunde:

Im August 1995 verschaffte sich der Angeklagte Zutritt zu der Wohnung des pflegebedürftigen Millionärs M., wo die damalige Verlobte des Angeklagten, die Nebenklägerin, als Pflegekraft beschäftigt war. Aus Wut über Partnerschaftsprobleme schlug der Angeklagte mit einem Knüppel in Tötungsabsicht auf ihren Kopf ein, bis sie blutüberströmt und mit massiven Kopfverletzungen am Boden liegen blieb, die er für tödlich hielt. Sogleich nach Mißhandlung der Nebenklägerin schlug er in gleicher Weise in Tötungsabsicht auf den aufmerksam gewordenen M. ein, um ihn als Tatzeugen auszuschalten. Im Gegensatz zur Nebenklägerin, die aufgrund mehrerer neurochirurgischer Eingriffe gerettet werden konnte, erlag M. mit zertrümmertem Schädel drei Wochen später seinen schweren Verletzungen.

Nachdem das Landgericht Berlin den Angeklagten wegen dieser Tatvorwürfe 1997 verurteilt und 1999 freigesprochen hatte, beide Entscheidungen aber wegen Fehlern in der Beweiswürdigung vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden waren (vgl. Presseerklärung Nr. 47/2000), ist der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr auf die Revision des Angeklagten ein drittes Mal mit diesem Strafverfahren befaßt.

 

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

IV ZR 249/02

LG Dresden 9 O 106/01 ./. OLG Dresden 7 U 2905/01

 

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres 1998 verstorbenen Vaters. Mit der Klage verlangt sie einen Teil der 4,7 Mio. DM zurück, die ihr Vater 1995 und 1997 der beklagten Stiftung Frauenkirche Dresden zuwandte. Dafür wurde ihm ideell die Turmspitze des Treppenhauses zugeordnet und ein entsprechender Stifterbrief ausgestellt.

Außerdem bedachte er die Beklagte in seinem Testament mit einem Vermächtnis in Höhe von 300.000,- DM. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von rund 1,85 Mio. DM in Anspruch genommen. Zur Begründung führt sie aus, ihr Vater habe ihr nur Werte von rund 1,3 Mio. DM hinterlassen. Unter Hinzurechnung der an die Beklagte geflossenen Beträge ergebe sich ein - fiktiver - Gesamtnachlass von 6,3 Mio. DM. Ihr Pflichtteil (die Hälfte des Nachlasses) belaufe sich damit rechnerisch auf 3,15 Mio. DM. Weil es sich bei den Zahlungen zu Lebzeiten ihres Vaters um Schenkungen an die Beklagte gehandelt habe, könne sie von dieser eine sog. Pflichtteilsergänzung gemäß § 2329 Abs. 1 BGB in Höhe der Differenz zu ihrer tatsächlichen Erbschaft fordern. Die Beklagte hingegen stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht beschenkt worden. Die Gelder seien nämlich nicht in das Stiftungsvermögen gelangt, sondern unmittelbar dem Stiftungszweck - Wiederaufbau der Frauenkirche - zugute gekommen.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Das OLG ist dabei in seiner Entscheidung (veröffentlicht in NJW 2002, 3181 ff.) weitgehend der Argumentation der Beklagten gefolgt. Diese sei nicht Beschenkte, da sie die Zuwendungen aufgrund ihrer Stiftungssatzung nur treuhänderisch verwaltet habe.

Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in Höhe von 750.000,- € weiter.

 

 

 

 

 

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

IV ZR 117/02

AG Dortmund 108 C 4328/00 ./. LG Dortmund 2 S 15/01

 

 

Der Kläger unterhält für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Krankheitskosten-Zusatzversicherung für stationäre Heilbehandlung. Er wendet sich mit seiner negativen Feststellungsklage gegen die von der Beklagten zum 1. Januar 2000 mit Zustimmung eines Treuhänders vorgenommene Prämienerhöhung von ca. 18 %. Er hält die Erhöhung für unbillig, weil ihr keine entsprechende Kostensteigerung zugrunde liege und weil die Beklagte die für die Berechnung maßgebenden gesetzlichen Vorschriften nicht beachtet habe.

Das Amtsgericht hat die Prämienerhöhung für unwirksam erklärt. Sie entspreche nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 Abs. 3 BGB, weil die Beklagte die Kalkulationsgrundlagen nicht ausreichend dargelegt habe. Das Landgericht hat die Klage nach ergänzendem Vortrag der Beklagten abgewiesen und die Revision zugelassen.

Das Recht des Krankenversicherers zur Prämienanpassung ist im Jahre 1994 gesetzlich geregelt worden. Bei einem Vertrag, bei dem das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers ausgeschlossen ist, ist er nach § 178g VVG bei verändertem Schadensbedarf berechtigt, die Prämie auch für bestehende Versicherungsverhältnisse mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders neu festzusetzen. Der Senat wird erstmals zu entscheiden haben, inwieweit und nach welchen Maßstäben eine Prämienerhöhung gerichtlich überprüft werden kann, gegen die sich der Versicherungsnehmer mit einer Klage wehrt.

 

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 296/03

Landgericht Mannheim – 25 Kls 626 Js 2952/01

 

Die Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten, einen 60jährigen Diplom-Ingenieur, wegen Verstößen gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Irak-Embargo) in drei Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, und wegen versuchten Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Außerdem hat es in Höhe von 43.459,80 € den Verfall in sein Vermögen angeordnet.

Gegenstand der Verurteilungen sind Vermittlungen von Lieferungen und Geschäftsanbahnungen für Lieferungen durch den Angeklagten an einen Geschäftspartner in Jordanien gegen Provision.

Die Verurteilung wegen vollendeter Embargoverstöße erfolgte aufgrund zweier Lieferungen von Bohrsystemen in den Irak, die zur Bearbeitung von Geschützrohren geeignet waren. In einem dieser Fälle hat das Landgericht gegen die deutsche Herstellerin den Verfall in Höhe des Verkaufserlöses von umgerechnet 193.312,77 € angeordnet.

In einem weiteren Fall ging es um Anfragen für die Lieferung von Rohlingen für Geschützrohre des Kalibers 155 mm, sowie Drallbearbeitungsmaschinen zur Geschützherstellung in den Irak. Der Angeklagte holte bei den Lieferanten Angebote ein und leitete diese an seinen Geschäftspartner weiter. Ob dieses Geschäft zustandekam, konnte die Kammer nicht feststellen. Deswegen wurde der Angeklagte nur wegen Versuchs verurteilt.

Dem Fall des versuchten Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz liegt eine umfangreiche Anfrage über die Lieferung von Waffen verschiedenster Art (u.a. Kanonen, Mörser, Rakentenwerfer; Machinen gewehre) nebst Munition in ein afrikanisches Land zugrunde. Der Angeklagte holte ein entsprechendes Angebot bei einem bulgarischen Lieferanten ein und bot die Waffen zum Preis von 65.878.780 ,-- US$ einem Geschäftspartner an. Auch hier blieb offen, ob später tatsächlich geliefert wurde.

Der Senat hat über die Revision des Angeklagten und der Verfallsbeteiligten zu entscheiden.

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 319/03

LG Freiburg – 2 Kls 21 Js 20723/00 u.a.

 

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 270 Tagessätzen zu je 90 € verurteilt. Die insgesamt vier Taten, derentwegen die Verurteiltung erfolgte - in zwei weiteren Fällen wurde er freigesprochen - stehen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als ärztlicher Direktor der unfallchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik. Seit Mai 2000 ist er vorläufig vom Dienst suspendiert.

Über das Verfahren war in der Presse ausführlich berichtet worden.

Im ersten Fall war nach den Feststellungen des Landgerichts im Rahmen einer von dem Angeklagten durchgeführten Schultergelenkoperation versehentlich die Spitze eines Bohrers abgebrochen und im Gewebe steckengeblieben. Der Versuch, die Bohrerspitze sogleich zu bergen, mißlang. Die Operation wurde beendet, die Bohrerspitze blieb im Körper des Patienten. Der Abbruch des Bohrers wurde im Operationsprotokoll nicht dokumentiert. Am nächsten Tag riet der Angeklagte dem Patienten zu einer weiteren -medizinisch nicht indizierten- Operation, ließ den Bohrer aber unerwähnt. Tatsächlich diente dieser Eingriff in erster Linie der Entfernung der Bohrerspitze, um zu verhindern, daß der Patient vom Abbrechen der auf jedem Röntgenbild klar erkennbaren Bohrerspitze erführe. Dabei wurde die Bohrerspitze entfernt, davon im Operationsprotokoll aber nichts erwähnt.

Im zweiten Fall ging es um die Behandlung einer jungen Patientin, die bei einem Autounfall im Jahre 1996 schwere Verletzungen erlitten hatte, die eine Verkürzung des linken Beines um 5 cm zur Folge hatten. Der Angeklagte riet ihr zu einer Verlängerungsosteotomie des Oberschenkelknochens mittels "Fixateur Externe". Bei diesem Verfahren wird der Knochen durchtrennt und die Tendenz der Bruchstelle, durch Neubildung von Knochengewebe wieder zusammenzuwachsen, ausgenutzt. Die Knochenteile werden mittels eines nach außen durch die Weichteile geführten Metallgestänges fixiert. Ein Spindelmechanismus ermöglicht es, den Abstand zwischen Bruchstellen langsam zu vergrößern, bis der gewünschte Längenausgleich durch Neubildung von Knochengewebe erreicht ist. Dieses Verfahren zeigte bei der Patientin auch nach einem vollständigen Austausch des Fixateurs am 15.10.1998, der zudem wegen eines Infekts an einem der Austrittslöcher des Gestänges aus dem Gewebe durchgeführt wurde, keinen Erfolg. Die Verlängerung des Knochens sollte deshalb nunmehr durch Einbringen von aus dem Beckenkamm der Patientin entnommenem Material erfolgen. Dieser Eingriff wurde am 29.10.1998 durchgeführt, gleichzeitig wurde ein Abstrich der infizierten Stelle entnommen, der später ergab, daß zahlreiche Keime vorhanden waren. Im weiteren Verlauf stellte sich eine massive Infektion ein, die mehrere Operationen und eine langandauernde Behandlung mit Antibiotika erforderten und bei der Patientin zu einer chronischen Knochenhautentzündung geführt haben. Nach den Feststellungen der Kammer hätte die Operation vom 29.10.1998 erst nach vollständigem Abklingen der Infektion durchgeführt werden dürfen.

Im dritten Fall hatte sich eine Patientin wegen anhaltend starker Schmerzen infolge einer komplizierten Verletzung des Sprunggelenkes an den Angeklagten gewandt. Er riet ihr zu einer operativen Versteifung des Sprungelenkes als "einzige Lösung". Dadurch werde sie schmerzfrei und könne auch wieder Sport treiben. Trotz des nicht indizierten Eingriffs, der auch mit Komplikationen verbunden war, wurde die Patientin nicht schmerzfrei. Nach den Feststellungen des Landgerichts hätte sie der Operation nicht zugestimmt, wenn der Angeklagte ihr gesagt hätte, er könne die Schmerzfreiheit nicht garantieren.

Im vierten Fall ging es um einen Patienten, dessen Becken mittels einer Metallplatte stabilisiert werden sollte. Bei diesem Eingriff müssen zwei große Gefäße angeschlungen und vom Operationsgebiet weggezogen werden, um Gefäßverletzungen zu vermeiden. Davon sah der Angeklagte ab. Das hatte zur Folge, daß die beiden Gefäße unter die eingebrachte Metallplatte gerieten und abgeklemmt wurden was zu einer Unterbrechung der Blutversorgung im linken Bein führte. Die Komplikation wurde erst mehrere Stunden nach der Operation bemerkt, als sich Anzeichen für einen mangelnde Durchblutung des Beines ergaben. Insgesamt war die Blutzufuhr über einen Zeitraum von 12 Stunden unterbrochen. Es kam zu einem teilweisen Absterben des linken Beines, das für den Patienten weitgehend nicht benutzbar ist. Eine mögliche Amputation steht im Raum.

Gegen das Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Letztere beanstandet, daß die Strafkammer eine "unausgewogene und vorverurteilende Pressekampagne" strafmildernd berücksichtigt habe. Zudem erstrebt sie die Anordnung eines Berufsverbots.

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

3 StR 218/03

OLG Hamburg - 2 BJs 88/01 - 5 -

2 StE 4/02 - 5 -

 

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat den Angeklagten El. Motassadeq wegen Beihilfe zum Mord in 3.066 Fällen sowie zum versuchten Mord und zur gefährlichen Körperverletzung in fünf Fällen in Tateinheit mit Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte als Mitglied der terroristischen Vereinigung, die sich um den Flugzeugentführer und Attentäter Atta gebildet hatte, diesen und seine Mittäter bei der Vorbereitung des Anschlags vom 11. September 2001 unterstützt.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte, der die Anklagevorwürfe bestritten hat, Revision eingelegt. Er rügt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts und beanstandet das Verfahren.

 

 

 

 

Termin: noch nicht bestimmt

5 StR 327/03

LG Potsdam

 

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat den beiden Angeklagten, einem Leitenden Chefarzt und einem Oberarzt des Landeskrankenhauses Brandenburg, fahrlässige Tötungen und fahrlässige Körperverletzungen zur Last gelegt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Patient S. im Anschluß an einen 10-jährigen Strafvollzug seit Juli 1997 auf Grund vormundschaftsgerichtlichen Beschlusses wegen der Gefahr der Fremdgefährdung in der Klinik für Psychiatrie des Landeskrankenhauses untergebracht. Für die Behandlung des S. waren die Angeklagten verantwortlich. Sie gewährten dem S. im Oktober 1998 einen Ausgang, von dem der Patient nicht zurückkehrte. Er hielt sich in der Folgezeit in Berlin verborgen und beging zwischen Dezember 1998 und Juni 1999 zwölf Verbrechen zum Nachteil betagter Frauen – darunter zwei Morde –, weshalb er vom Landgericht Berlin zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und Anordnung der Sicherungsverwahrung verurteilt wurde. Die Staatsanwaltschaft wirft den beiden Angeklagten vor, den Ausgang sorgfaltspflichtwidrig gestattet und damit die Körperverletzungen von acht und den Tod von zwei Frauen fahrlässig verursacht zu haben.

Das Landgericht hat die Angeklagten von diesen Vorwürfen freigesprochen. Es hat dabei offengelassen, ob die Gewährung des Ausgangs pflichtwidrig gewesen sei. Es sei nämlich schon die Kausalität der Entscheidung für den Tod und die Verletzungen der Frauen zu verneinen, weil der Patient S. nicht ausschließbar die nur unzureichend durch 90 Jahre alte Fenstergitter gesicherte Station – wie schon zweimal zuvor – unter Gewaltanwendung hätte verlassen und die Verbrechen damit auch ohne Beitrag der Angeklagten hätte begehen können. Diese Wertung beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft als nicht zulässige Verwertung einer sogenannten Reserveursache.

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