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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat September 2003 » Pressemitteilung Nr. 111/03 vom 30.9.2003

Siehe auch:  Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.9.2003 - VI ZR 89/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 111/2003

Bundesgerichtshof weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG ab

 

Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung einer Fotomontage, die die Beklagte im Jahr 2000 in einer von ihr verlegten Publikation veröffentlicht hat. Sie zeigt den Kläger – damals noch Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG - auf einem von Rissen durchzogenen, bröckelnden "T" sitzend, welches dem Firmenemblem der Telekom entnommen worden war. Die Darstellung des Klägers selbst bestand aus zwei Teilen. Sein aus einem Foto entnommener Kopf saß auf einem fremden Körper. Für diese Anpassung war das Foto des Kopfes in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang verändert worden. Der Kläger will nicht hinnehmen, daß sein Gesicht insgesamt länger erscheine, die Wangen fleischiger und breiter, der Kinnbereich fülliger, der Hals kürzer und dicker und die Hautfarbe blasser.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung, da der Kläger diese Abbildung seiner Person als in eine satirische Darstellung gekleidete Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1GG hinnehmen muß.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die geringfügige Veränderung des Gesichts des Klägers diesen überhaupt in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Jedenfalls darf die Fotomontage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden, sondern ist wie die Wortsatire im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Andernfalls könnte bei einer solchen isolierten Betrachtung einzelnen Teilen der Schutz des Grundrechts versagt werden mit der Folge, daß die gesamte Satire unzulässig wäre. Eine derart "sezierende Betrachtungsweise" würde den Gestaltungsspielraum des Äußernden in grundrechtswidriger Weise verengen.

Im vorliegenden Fall konnte die zwischen den Grundrechten der Parteien gebotene Abwägung nicht zu einem Verbot der beanstandeten Fotomontage führen. Selbst wenn die Abbildung den Kläger weniger vorteilhaft zeigen mag als auf dem zur Fotomontage verwendeten Ausgangsfoto, muß ihm eine damit verbundene Beeinträchtigung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugemutet werden, zumal die Fotomontage im Zusammenhang mit einem Artikel veröffentlicht wurde, der sich mit einem Vorgang von großem öffentlichen Interesse beschäftigte, nämlich dem damaligen Zustand der Deutschen Telekom AG und der Verantwortlichkeit des Klägers hierfür.

Urteil vom 30. September 2003 – VI ZR 89/02

Karlsruhe, den 30. September 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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