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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 9. Juli 2003 » Pressemitteilung Nr. 91/03 vom 9.7.2003

Siehe auch:  Beschluss des IV. Zivilsenats vom 9.7.2003 - IV ZR 100/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 91/2003

EuGH-Vorlage des Bundesgerichtshofs zur Frage, ob die

Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder bei der

Berechnung von Versicherungsrentenanwartschaften

Mutterschutzzeiten berücksichtigen muß

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihre Mutterschutzzeiten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften berücksichtigt werden.

Die Klägerin ist Rechtsanwältin. Sie war in den Jahren 1990 bis 1999 als Angestellte im öffentlichen Dienst des Landes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16.12.1992 bis 05.04.1993 sowie vom 17.01. bis 22.04.1994 im gesetzlichen Mutterschutz.

Für Versicherte, die wie die Klägerin wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden waren, sah die Satzung der Beklagten in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (VBLS) einen Anspruch auf Versicherungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelaltersgrenze – vor. Damit sollte den Versicherten ein Gegenwert für die Umlagen geleistet werden, die der Arbeitgeber während ihrer Pflichtversicherungszeit an die Beklagte abgeführt hat. Mutterschutzzeiten waren nicht umlagepflichtig, da die Versicherte in diesem Zeitraum von ihrem Arbeitgeber keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn, sondern lediglich den nach § 3 Nr. 1 d des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Zuschuß zum Mutterschaftsgeld erhielt. Dem eigentlichen Zweck der Zusatzversorgung diente die bei Eintritt des Versicherungsfalles während bestehender Pflichtversicherung zu leistende Versorgungsrente. Mit ihr wurde die gesetzliche Rente bis zur Höhe einer an der Beamtenversorgung orientierten Gesamtversorgung aufgestockt.

Auch die ab dem 1.1.2001 geltende neue Satzung sieht eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei den nunmehr zu leistenden Betriebsrenten nicht vor.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Nichtberücksichtigung ihrer Mutterschutzzeiten durch die Satzung der Beklagten stelle eine gleichheitswidrige Diskriminierung von Arbeitnehmerinnen gegenüber ihren männlichen Kollegen im öffentlichen Dienst dar. Bei ansonsten identischer Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses könnten Frauen beim Eintritt einer oder mehrerer Schwangerschaften niemals die gleichen Rentenanwartschaften erwerben. Damit verstoße die Satzung der Beklagten nicht nur gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, sondern auch gegen europäisches Recht, insbesondere die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19.10.1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABlEG 1992 Nr. L 348, S. 1). Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 27.10.1998 in der Rechtssache Boyle (Rs. C-411/96, Entscheidungssammlung 1998, I-6401).

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verstößt die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten der Klägerin nicht gegen nationales Recht. Insbesondere ist der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Denn die einschlägige Satzungsregelung in § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS folgt dem Prinzip, wonach den Versicherten Leistungen nur gewährt werden, soweit auch Beiträge erbracht worden sind. Da für Mutterschutzzeiten keine Umlagen an die Beklagte zu leisten sind, muß sie - anders als möglicherweise ein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält - diese Zeiten auch nicht bei der Versicherungsrente berücksichtigen. Der sachliche Grund und Anknüpfungspunkt einer fehlenden Umlagenleistung gilt nach der Satzung der Beklagten für andere Arbeitnehmer gleichermaßen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs bestehen allerdings nicht ausräumbare Zweifel, ob die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Neben der sogenannten Mutterschutzrichtlinie, deren zeitliche Anwendbarkeit auf die Mutterschaftsurlaube der Klägerin allerdings fraglich ist, könnten sowohl die Richtlinie des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20) als auch der unmittelbar im EG-Vertrag (Art. 119 alte Fassung, jetzt Art. 141) niedergelegte Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit verletzt sein. Ob diese gemeinschaftsrechtlichen Regelungen nicht nur auf die beim Verbleib im Zusatzversorgungssystem der Beklagten zu leistende Versorgungsrente, sondern auch auf die Versicherungsrente anwendbar sind, erscheint dem Bundesgerichtshof vor allem deshalb fraglich, weil die Versicherungsrente nicht der Absicherung der Arbeitnehmer im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern (lediglich) die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll.

Der Bundesgerichtshof hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und die gemeinschaftsrechtlichen Auslegungsfragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gemäß Artikel 234 des EG-Vertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Beschluß vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02

Karlsruhe, den 9. Juli 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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