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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen aus dem Monat Juli 2003 » Pressemitteilung Nr. 97/03 vom 22.7.2003

Siehe auch:  Urteil des II. Zivilsenats vom 21.7.2003 - II ZR 387/02 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 97/2003

 

Bundesgerichtshof zum kreditfinanzierten Beitritt zu einem

geschlossenen Immobilienfonds

Der Beklagte und Revisionskläger hatte bei der Klägerin, einer Kreissparkasse, ein Darlehen aufgenommen, das der Finanzierung des Anteilserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds dienen sollte. Nachdem die Fondsgesellschaft ihre Ausschüttungen an den Beklagten eingestellt hatte, kündigte der Beklagte seine Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung fristlos und stellte die Zins- und Tilgungsleistungen an die Klägerin ein. Das Berufungsgericht gab der Klage der Klägerin auf Rückzahlung des Darlehens statt und wies die Widerklage des Beklagten auf Erstattung der bis zur Zahlungseinstellung geleisteten Zahlungen ab. Mit Urteil vom heutigen Tage hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichtes aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Auffassung des Senates stellt der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 3, Abs. 4 VerbrKrG dar, wenn, wie hier, der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs anbietet. Folge des Verbundgeschäftes ist es, daß die Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung sowohl dazu berechtigt, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG dazu, die Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zu verlangen. Allerdings gilt dies nur insoweit, als die Fondsbeteiligung des Anlegers nicht schon durch Verluste, die von ihm anteilig mitzutragen sind, gemindert ist. Die Bank ist daher gehalten, nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft abzurechnen. Im Ergebnis kann sie ihr Darlehen von dem Anleger damit nur insoweit zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene Abfindungsguthaben des Anlegers übersteigt. Hat der Anleger auf das Darlehen bereits mehr zurückgezahlt als den der Bank danach zustehende Betrag, so kann der Anleger diesen Mehrbetrag sogar von der Bank zurückfordern.

 

 

Urteil vom 21. Juli 2003 – II ZR 387/02

Karlsruhe, den 22. Juli 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-5013

Telefax (0721) 159-5501

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