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Pressemitteilungen » Pressemitteilungen vom 25. Juni 2003 » Pressemitteilung Nr. 78/03 vom 25.6.2003

Siehe auch:  Beschluss des Kartellsenats vom 24.6.2003 - KVR 14/01 -

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Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 78/2003

Bundesgerichtshof entscheidet im Fusionskontrollverfahren

Lekkerland/Tobaccoland

Der Kartellsenat des Bundesgerichthofs hat gestern im Fusionskontrollverfahren Lekkerland/Tobaccoland entschieden. Der Sachverhalt ist in der Vorschau Nr. 58/2003 wiedergegeben. Der Bundesgerichtshof hatte erstmals über eine Drittbeschwerde gegen die Freigabe eines angemeldeten Zusammenschlusses zu entscheiden. Die Möglichkeit, daß Wettbewerber gegen eine Freigabe eines Zusammenschlusses Beschwerde einlegen, war 1999 eingeführt worden.

Der Bundesgerichtshof hat die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts in Berlin durch die die Freigabeverfügung des Bundeskartellamts aufgehoben worden war, ihrerseits aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Kammergericht hätte sich – so der BGH – nicht mit der Prüfung begnügen dürfen, ob sich die Begründung, die das Bundeskartellamt für die Freigabe des Zusammenschlusses gegeben hatte, als tragfähig erweist, sondern hätte notfalls selbst Ermittlungen anstellen oder ergänzende Ermittlungen des Bundeskartellamts anregen müssen. Für solche ergänzenden Ermittlungen sei das Bundeskartellamt entgegen einer neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch noch während des Beschwerdeverfahrens zuständig. Eine Aufhebung der Entscheidung der Kartellbehörde durch das Beschwerdegericht komme in aller Regel nur in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung rechtswidrig sei. Eine Aufhebung der Verwaltungsentscheidung mit der Maßgabe, die Kartellbehörde möge selbst ergänzend ermitteln und sodann erneut entscheiden, sei nur ganz ausnahmsweise und auch nur zu Beginn des Beschwerdeverfahrens zulässig. Im Fusionskontrollverfahren, in dem die am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen möglichst bald Gewißheit haben müßten, ob es bei der Freigabe des Zusammenschlusses bleibt oder nicht, komme eine Aufhebung der Freigabe grundsätzlich nur in Betracht, wenn das Beschwerdegericht der Ansicht ist, daß der Zusammenschluß hätte untersagt werden müssen.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an den Kartellsenat des Kammergerichts zurückverwiesen, damit die vom Kammergericht selbst für erforderlich gehaltenen zusätzlichen Informationen über die Marktverhältnisse in Nordrhein-Westfalen beschafft und dann abschließend über die Freigabeverfügung entschieden werden kann.

Beschluß vom 24. Juni 2003 – KVR 14/01

Karlsruhe, den 25. Juni 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

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