Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

 

 

Nr. 80/2003

Bundesgerichtshof bestätigt Urteil wegen Untreue

gegen eine Nachlaßverwalterin aus Karlsruhe

Das Landgericht Karlsruhe hatte die Angeklagte mit Urteil vom 14. Juni 2002 wegen Untreue in 173 Fällen, wegen Beihilfe zur Untreue sowie wegen Urkundenunterdrückung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Dagegen hat die Angeklagte Revision eingelegt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts veruntreute die Angeklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann - damals Beamter im Karlsruher Notariat - in der Zeit von November 1995 bis Oktober 2000 in 34 Nachlaßsachen insgesamt mindestens 3 Mio. Euro. Die Angeklagte betrieb auf Veranlassung ihres Ehemannes ein "Fachbüro für die Bearbeitung von Nachlaßangelegenheiten", nachdem dieser seine bisherige Nebentätigkeit als Nachlaßpfleger wegen einer Gesetzesänderung 1984 hatte beenden müssen. Von da an bis Oktober 2000 griffen die Angeklagte und ihr Ehemann auf die anvertrauten Vermögen zu, indem sie ihren privaten Bedarf unmittelbar durch Überweisungen, Abhebungen und Abbuchungen von den Nachlaßkonten deckten, oder Gelder auf einem privaten Girokonto der Angeklagten zur Gutschrift brachten, zu dem sie und ihr Ehemann freien Zugang hatten. Aus dieser Einkommensquelle finanzierten die Angeklagte und - in weitaus größerem Umfang - ihr Ehemann einen jeweils aufwendigen Lebensstil mit teuren Urlaubsreisen, Einladungen größerer Personengruppen in Luxushotels oder einem Weinkeller im Wert von mehreren 100.000 Euro. Die Straftaten wurden dadurch erleichtert, daß die Nachlaßgerichte der Angeklagten weite Befugnisse einräumten und die zur Aufsicht berufenen Notare ihre Tätigkeit nicht überwachten.

Mit ihrer Revision wandte sich die Angeklagte hauptsächlich gegen die Strafzumessung. Der Bundesgerichtshof hat das Rechtsmittel verworfen. Er hat insbesondere die Auffassung des Landgerichts bestätigt, daß die Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig handelte. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Der Ehemann hatte die Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten bereits angenommen.

Urteil vom 25. Juni 2003 - 1 StR 469/02

Karlsruhe, den 25. Juni 2003

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831