Bundesgerichtshof
Nr. 61/2003 Urteil gegen ehemaligen Zittauer Chefarzt rechtskräftig Das Landgericht Görlitz hatte den 65-jährigen Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem Schwangerschaftsabbruch und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen beging der Angeklagte als Chefarzt für Gynäkologie und Geburtshilfe in einem Kreiskrankenhaus folgende zwei Taten: Im ersten Fall stand die Geburt eines schwerbehinderten Kindes bevor. Die Ärzte zweier Kliniken hatten – entgegen dem Wunsch der Mutter – die Indikation eines Schwangerschaftsabbruchs verneint. "Um der Mutter aus ihrer schwierigen Lage zu helfen", entschloß sich der Angeklagte, in der 29. Schwangerschaftswoche im Rahmen einer Kaiserschnittoperation das Kind zu töten. Er drückte während der Geburt in Tötungsabsicht ein Tuch auf das Gesicht des Kindes und ging danach von dessen eingetretenem oder alsbald eintretendem Tod aus. Als das Kind gleichwohl Lebenszeichen zeigte und zwei Ärzte Reanimationsbemühungen unternahmen, drückte der Angeklagte dem Kind Nase und Mund fest zu. Das Kind verstarb. In einem weiteren Fall entfernte der Angeklagte im Rahmen einer von der Patientin gewollten Operation insoweit gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Patientin auch deren Gebärmutter. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichthofs hat die gegen dieses Urteil eingelegten Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft als unbegründet verworfen. Die verhängten Strafen seien zwar sehr milde, indes rechtsfehlerfrei begründet und vom Revisionsgericht somit noch hinzunehmen. Dies gelte auch für die Entscheidung des Landgerichts, kein Berufsverbot anzuordnen, zumal der Angeklagte im August 2002 in den Ruhestand getreten sei. Urteil vom 20. Mai 2003 – 5 StR 592/02 Karlsruhe, den 20. Mai 2003 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-422 Telefax (0721) 159-831 |
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